Amadeus Fire AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
am Mittwoch, 15. Mai 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) Kennung des
Ereignisses: AAD052024oHV
Überblick über die Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der
Amadeus Fire AG für das Geschäftsjahr 2023 sowie des gemeinsamen
Lageberichts für die Amadeus Fire AG und den Amadeus Fire Konzern
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 |
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung
des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für
die Nachhaltigkeitsberichtserstattung |
6. |
Beschlussfassung über die Billigung
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder |
7. |
Billigung des Vergütungsberichts für
das Geschäftsjahr 2023 |
8. |
Beschlussfassung über die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und
Andienungsrechts |
9. |
Beschlussfassung über eine
Satzungsänderung aufgrund des
Zukunftsfinanzierungsgesetzes |
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere
Aktionäre zu der am Mittwoch, den 15. Mai 2024, um 11:00 Uhr MESZ
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 16 Abs. 4 der Satzung
der Amadeus Fire AG in der Form einer virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“) ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten live im Internet auf der
Webseite der Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft in Bild
und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der frist- und
formgerecht angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
(vgl. den Abschnitt „IV. Weitere Angaben und Hinweise“).
Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit
der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Sitz der Hauptverwaltung der Amadeus Fire AG, Hanauer Landstraße
160, 60314 Frankfurt am Main. Eine physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus Fire AG für das
Geschäftsjahr 2023 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die
Amadeus Fire AG und den Amadeus Fire Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die vorgenannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs,
die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate
Governance-Berichterstattung sowie die nicht-finanzielle
Konzernerklärung zum Geschäftsjahr und werden in der
Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag
des Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn der
Gesellschaft des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von Euro
44.689.716,20
a) |
einen Teilbetrag in Höhe von Euro
27.160.785,00 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro
5,00 auf jede der insgesamt 5.432.157 dividendenberechtigten
Stückaktien zu verwenden und |
b) |
den verbleibenden Betrag in Höhe von
Euro 17.528.931,20 auf neue Rechnung vorzutragen. |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung
der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, also am 20. Mai 2024.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage der Empfehlung seines
Bilanz- und Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37,
60327 Frankfurt am Main, zu bestellen
5.1 |
zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die
vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden,
soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird. |
5.2 |
zum Prüfer für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024,
vorausgesetzt, dass der nationale Gesetzgeber eine Bestellung durch
die Hauptversammlung vorsieht. |
Der Bilanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“)
auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des
Vorstands der Amadeus Fire AG wurde vom Aufsichtsrat - nach
Vorbereitung durch den Personalausschuss - in Übereinstimmung mit
§§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der
Hauptversammlung am 17. Juni 2020 mit 91,2 Prozent Zustimmung
gebilligt.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem regelmäßig. §
120a AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter
Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch
alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass sich das aktuelle
Vergütungssystem, so wie es am 17. Juni 2020 der Hauptversammlung
vorgelegt wurde, bewährt hat. Das aktuelle System der Vergütung für
die Mitglieder des Vorstands der Amadeus Fire AG soll daher
beibehalten werden.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Amadeus
Fire AG ist unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
sowie unter Punkt II dieser Einladung zu finden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dieses
Vergütungssystem gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen
Bericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen Vergütungsbericht der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorzulegen.
Aufsichtsrat und Vorstand legen daher der Hauptversammlung den
unter „III. Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 7)“
wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023
erstellten und von dem Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 162
Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen
Vergütungsbericht der Amadeus Fire AG vor.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie auch auf
unserer Internetseite unter
https://group.amadeus-fire.de/nachhaltigkeit/governance/verguetung/
Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk wird dort auch
während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Amadeus Fire AG für
das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021
beschlossene Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien nach § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG ist teilweise ausgenutzt worden. Daher soll unter
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
8.1 |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021
unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts wird zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachstehend unter 8.2 dieses
Tagesordnungspunkts 8 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
|
8.2 |
Ermächtigung
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Mai 2029 eigene Aktien
bis zu 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder - falls der nachfolgende Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung zu erwerben. Die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen
erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
|
b) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden.
|
c) |
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder
(2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder (3) durch die Ausgabe von Andienungsrechten
an die Aktionäre erfolgen.
(1) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der gezahlte
Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die
Eröffnungsauktion am Handelstag ermittelten Kurs der Amadeus
Fire-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10% über- oder unterschreiten.
|
(2) |
Erfolgt der Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene
Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf-
bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten)
den Mittelwert der Börsenpreise (Schlussauktionspreis der Amadeus
Fire-Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% überschreiten
und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Ergeben sich nach
Veröffentlichung des Angebots der Gesellschaft bzw. nach einer
formellen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den
Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann
das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche
Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der
Veröffentlichung der Anpassung; die 10%- bzw. 20%-Grenze für das
Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das
Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw.
die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen
Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der
Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb
bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien
vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung
nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw.
einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der
Gesellschaft.
|
(3) |
Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung
gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der
Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des
Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft
zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte
Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der
Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt
zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von
Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des
Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von
Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden
die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis
oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung des Andienungsrechts
eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach
Maßgabe der Regelungen in vorstehendem Abs. (2) bestimmt und
gegebenenfalls angepasst. Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und
gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der
Gesellschaft.
|
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser, einer früher
erteilten Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen eigenen
Aktien über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht
für etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, die auf Grund dieser, einer früheren Ermächtigung oder
in sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu
verwenden:
(1) |
Sie können, insoweit unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Summe der
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10%
des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
darf. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls der nachfolgende Wert geringer ist - die Höhe des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder
zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze
anzurechnen.
|
(2) |
Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere als
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen.
|
(3) |
Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder
standen, sowie Organmitgliedern von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder entgeltlich zum Erwerb
angeboten und auf diese übertragen werden. Das Bezugsrecht der
Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Ein Angebot bzw. eine
Übertragung ist allerdings nur in Höhe von bis zu 5% des
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung gestattet. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben
Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. § 71 Abs. 1 Nr. 2
AktG bleibt unberührt.
|
|
e) |
Die auf Grund dieser, einer früheren Ermächtigung oder in
sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann
auf einen Teil der eigenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des
Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen.
Der Aufsichtsrat ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der
Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern.
|
f) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf Grund dieser oder
einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien den
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der jeweils
geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Das Bezugsrecht
der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
|
g) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) bis f) können einmalig oder
mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die
Ermächtigungen gemäß lit. d) (1), (2) und (3) auch durch abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde
Dritte ausgenutzt werden.
|
|
|
Zu Tagesordnungspunkt 8: Bericht des Vorstands gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021
beschlossene Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien nach § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG soll nach teilweiser Ausnutzung aufgehoben und
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
beschlossen werden.
Erwerb eigener Aktien
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft durch die
neu zu beschließende Ermächtigung die Möglichkeit erhalten, eigene
Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) bzw.
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu
erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär
der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung
einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte.
Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der
Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine
Repartierung (Pro-Rata-Annahme) der Verkaufsangebote erfolgen.
Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu
erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von
Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen erfolgt die
Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten, weil sich das
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen
technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden
Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es
erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für
angemessen.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft auch ermächtigt, den Erwerb
mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte
durchzuführen. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass
die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird.
Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können,
verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich,
erleichtert aber die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.
Verwendung eigener Aktien
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können
diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden.
Als Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht die Ermächtigung eine -
die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen
Definition sicherstellende - Veräußerung über die Börse oder ein
Angebot an alle Aktionäre vor.
Bei einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die
Aktionäre gerichteten Angebots soll der Vorstand ermächtigt werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Dies ist erforderlich, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im
Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu
können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an
der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Bei
Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen
Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie
dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des
Ausgabebetrags vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der
Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 3-5% des aktuellen
Börsenkurses betragen. Diese Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses beschränkt sich auf maximal zehn vom
Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. - falls dieser
Wert niedriger ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Insgesamt ist damit
sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen
Wertung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG die Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des
genehmigten Kapitals unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht
angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. Da die
neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Soweit während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das
Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen wird, ist dies zudem auf die vorstehend genannte
10%-Grenze anzurechnen. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG die Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung der
Ermächtigung unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht
angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. Da die
neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass die eigenen Aktien der
Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie
sonstiger Vermögensgegenstände unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll
die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten rasch, erfolgreich und unter Schonung der
Liquidität auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder
sonstiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Nicht selten
ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als
Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt
die Ermächtigung Rechnung. Der Vorstand wird bei der Festlegung der
Bewertungsrelation den Börsenkurs der Amadeus Fire-Aktie
berücksichtigen, auch wenn eine schematische Anknüpfung nicht
vorgesehen ist, um im Interesse der Gesellschaft liegende
Verhandlungsergebnisse nicht durch Kursschwankungen wieder in Frage
zu stellen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen außerdem vor, erworbene
eigene Aktien auch für die Ausgabe an Arbeitnehmer und Pensionäre
der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen zu günstigen Konditionen zuzulassen. Die
Nutzung vorhandener eigener Aktien statt der Schaffung neuer Aktien
durch Ausnutzung genehmigten Kapitals ist regelmäßig weniger
aufwendig und auch kostengünstiger für die Gesellschaft, unter
anderem weil die Verwendung eigener Aktien anders als die
Ausnutzung genehmigten Kapitals keiner Eintragung im
Handelsregister bedarf. Auch vermeidet die Nutzung eigener Aktien
den ansonsten eintretenden Verwässerungseffekt. Durch die Ausgabe
an die aufgeführten Arbeitnehmer und Pensionäre wird eine gelebte
nachhaltige Aktienkultur gefördert, die die langfristige Bindung an
das Unternehmen sowie die Identifikation dieser Personengruppen mit
dem Unternehmen fördert. Bei der Bemessung des zu entrichtenden
Kaufpreises kann eine übliche und am Unternehmenserfolg
ausgerichtete angemessene Vergünstigung gewährt werden.
Ferner sollen die erworbenen eigenen Aktien für Organmitglieder
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, also etwa
Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, verwendet werden dürfen.
Auch in diesem Zusammenhang ist die Nutzung eigener Aktien in der
Regel weniger aufwendig und kostengünstiger als die Ausgabe neuer
Aktien, etwa aus einem genehmigten Kapital. Hinzu kommt, dass die
Nutzung eigener Aktien auch insoweit den ansonsten eintretenden
Verwässerungseffekt vermeidet.
Es ist möglich, dass die Gesellschaft künftig Programme schaffen
wird, unter denen die Möglichkeit bestehen soll, Aktien als
Vergütungsbestandteil zu gewähren. Auch für im Rahmen solcher
künftigen Programme zu gewährenden Aktien könnten unter der
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbene eigene Aktien verwendet
werden.
Speziell die Verwendung eigener Aktien zur Ausgabe bzw. zum
Angebot an den vorstehend genannten Personenkreis und der damit
einhergehende Bezugsrechtsausschluss ist im Interesse der insoweit
nicht bezugsberechtigten Aktionäre auf Aktien in Höhe von 5% des
Grundkapitals beschränkt.
Schließlich soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, von der
Gesellschaft erworbene eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft in Erfüllung der jeweils geltenden
Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Eigene Aktien dürften somit
verwendet werden, um Ansprüche zu bedienen, die den
Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Regelungen zur
Vorstandsvergütung zukünftig möglicherweise gewährt werden. Derzeit
enthält das Vergütungssystem für den Vorstand keine Komponente, die
eine Gewährung von Aktien der Gesellschaft vorsieht. Der
Aufsichtsrat soll jedoch in die Lage versetzt werden, eine
derartige Vergütungskomponente zukünftig vorzusehen. Bei einer
eventuellen künftigen Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder
im Rahmen der Vorstandsvergütung ist ein Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Einzelheiten bestimmen
sich nach den Anstellungsverträgen bzw. Vergütungsvereinbarungen,
die der Aufsichtsrat namens der Gesellschaft mit den einzelnen
Vorstandsmitgliedern schließt. Entsprechend seiner gesetzlichen
Pflicht aus § 87 AktG sorgt der Aufsichtsrat dabei insbesondere
dafür, dass die Gesamtvergütung (einschließlich der in Aktien
gewährten Komponenten) in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der
Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.
Der Vorstand wird die jeweils nachfolgende Hauptversammlung über
die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. Derzeit plant der
Vorstand keine Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb und
Verwendung eigener Aktien.
Der Bericht des Vorstands steht vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Einsichtnahme zur Verfügung.
9. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung aufgrund des
Zukunftsfinanzierungsgesetzes
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) hat der Gesetzgeber die in § 123 Abs. 4 S. 2 AktG
enthaltene Definition des Nachweisstichtags an europäische
Anforderungen insoweit angeglichen, als sich der Nachweis nunmehr
auf den „Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu
beziehen“ hat. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht
verbunden. Gleichwohl soll § 17 Abs. 3 S. 1 der Satzung an den
geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 Abs. 3 S. 1
der Satzung der Amadeus Fire AG wie folgt neu zu fassen:
"Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Abs. 1 hat sich auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.“
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II. SYSTEM ZUR VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
(TAGESORDNUNGSPUNKT 6)
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vorstandsvergütungssystem der Amadeus FiRe Group regelt die
Vergütung der Vorstandsmitglieder und entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022. Ziel
ist es, eine den komplexen Aufgaben der Vorstände angemessene
Vergütung zu gewährleisten. Diese sollte im Hinblick auf die
Branche und die Größe des Unternehmens wettbewerbsfähig sein. Die
Vorstandsvergütung soll hinreichende Anreize schaffen, eine
positive langfristige Geschäftsentwicklung zu erreichen, in der das
Wohl des Unternehmens an erster Stelle steht. Durch das
Vergütungssystem des Vorstands soll vermieden werden, Anreize für
kurzfristige und riskante Entscheidungen zu setzen. Die nachhaltige
Schaffung von Unternehmenswerten bestimmt dabei die Strukturierung
der Vergütung.
Gemäß §120a AktG beschließt die Hauptversammlung über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems.
Dieser Beschluss erfolgt bei jeder wesentlichen Änderung des
gebilligten Systems, mindestens jedoch alle 4 Jahre. Der
Aufsichtsrat hat das System der Vergütung für die Mitglieder des
Vorstands der Amadeus Fire AG der Hauptversammlung zuletzt am 17.
Juni 2020 vorgelegt. Anlass war seinerzeit die Änderung der
Konzeption für die langfristige variable Vergütung (LTI; siehe dazu
im Absatz „Long Term Incentive (LTI)“). Die Hauptversammlung hat
das Vergütungssystem am 17. Juni 2020 mit 91,2 Prozent Zustimmung
gebilligt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass sich das
aktuelle Vergütungssystem, so wie es am 17. Juni 2020 der
Hauptversammlung vorgelegt wurde, bewährt hat. Das aktuelle System
der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der Amadeus Fire AG
soll daher weiterhin beibehalten werden.
Die Gesamtvergütung des Vorstands besteht aus einem Fixum sowie
einer grundsätzlich erfolgsabhängigen Tantieme und berücksichtigt
die jeweilige Verantwortung der Vorstandsmitglieder. Die Struktur
des Vergütungssystems des Vorstands wird vom Aufsichtsrat auf
Vorschlag des Personalausschusses beraten und regelmäßig überprüft.
Eine nachträgliche Änderung der festgelegten Ziele sowie der
vertraglichen Parameter und Bestimmungen ist nicht vorgesehen.
Die wichtigste Zielgröße der Amadeus Fire Group ist das
operative EBITA. Aus diesem Grund sind die variablen
Vergütungsbestandteile der Vorstände der Amadeus FiRe AG an dieser
wichtigsten Kennzahl ausgerichtet. Somit hängt die Zielvergütung
direkt mit den Planungen der Amadeus Fire Group zusammen, da sich
der variable Teil der Zielvergütung für ein Geschäftsjahr
grundsätzlich auf Basis des geplanten operativen EBITA-Ergebnisses
für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung - Die Festvergütung ist eine
erfolgsunabhängige Komponente der Vergütung, welche monatlich in
gleichen Teilbeträgen als Grundgehalt ausbezahlt wird und stellt
für den Vorstand ein sicheres und planbares Einkommen dar.
Nebenleistungen - Zusätzlich zur Festvergütung erhalten
die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen,
die aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten der
Dienstwagennutzung bestehen. Die Nebenleistungen der Vorstände der
Amadeus Fire AG beinhalten die geldwerten Vorteile für einen
entsprechenden Firmen-Pkw sowie für eine Unfallversicherung.
Weitere Vergütungskomponenten - Weitere
Vergütungskomponenten, wie zum Beispiel Pensions- oder
Versorgungszusagen oder Leistungszusagen von Dritten, bestehen
nicht.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die Tantieme ist der erfolgsabhängige Bestandteil der
Vorstandsvergütung und besteht sowohl aus einem kurzfristigen
(Short-Term-Incentive - STI) Vergütungsmodell als auch aus einem
langfristigen (Long-Term-Incentive - LTI) Vergütungsmodell. Es ist
keine Ermessenskomponente in den STI- noch LTI-Vergütungsmodellen
enthalten oder vorgesehen.
Short Term Incentive (STI) - Die kurzfristige
erfolgsabhängige Tantieme für die Vorstandsmitglieder der Amadeus
Fire AG setzt sich grundsätzlich aus einer Ergebnistantieme und
einer Wachstumstantieme zusammen.
Die Ergebnistantieme berechnet sich als ein fester prozentualer
Anteil am im Geschäftsjahr erreichten operativen EBITA, wobei das
operative EBITA vor Abzug der Vorstandstantiemen dafür die
Bemessungsgrundlage bildet. Grundvoraussetzung für die Gewährung
einer Ergebnistantieme ist das Erreichen einer operativen
EBITA-Marge von mindestens 6 Prozent. Wenn dieser Schwellenwert
nicht erreicht wird, entfällt die Ergebnistantieme für das
Geschäftsjahr vollständig.
Die Wachstumstantieme basiert auf der Steigerung des im
Geschäftsjahr erreichten operativen EBITA gegenüber einer in der
Vergangenheit erreichten „EBITA-High-Water-Mark“ (HWM), also dem
bisher erreichten historischen operativen EBITA-Höchststand während
der Vertragslaufzeit. Erst beim Überschreiten der „High-Water-Mark“
wird das diese Marke überschreitende operative EBITA-Ergebnis als
Wachstumstantieme mit einem festen prozentualen Anteil an dem
überschreitenden Wert vergütet.
Die Ergebnis- und Wachstumstantiemen werden auf Basis des
operativen Konzern-EBITA der Amadeus Fire Group ermittelt. Während
sich beim Vorstandsvorsitzenden die Ergebnis- und Wachstumstantieme
ausschließlich nach dem Konzernergebnis richtet, splitten sich die
Tantiemen bei den Segmentvorständen jeweils in einen Teil am
Konzernergebnis und einen Teil am Ergebnis des jeweiligen
Geschäftssegments.
Diese Strukturierung der Ergebnis- und Wachstumstantieme stellt
sicher, dass eine kurzfristige erfolgsabhängige Tantieme der
Vorstände nur im Falle einer guten Performance und positiven
operativen EBITA-Entwicklung ausgeschüttet wird. Eine negative
Geschäftsentwicklung in einem Geschäftsjahr mindert die
kurzfristige erfolgsabhängige Tantieme bis hin zum vollständigen
Verlust des kurzfristigen erfolgsabhängigen Tantiemeanspruchs für
das jeweilige Geschäftsjahr. Um die Auszahlung einer kurzfristigen
Tantieme bei besonders positiver Geschäftsentwicklung zu begrenzen
und die Grundsätze einer fairen und leistungsgerechten Vergütung zu
gewährleisten, ist eine Kappung der maximal möglichen jährlichen
kurzfristigen Gesamttantieme (STI) in Höhe der fünffachen
jährlichen Festvergütung eines Vorstands festgelegt.
Long Term Incentive (LTI) - Die Vorstände der Amadeus
Fire AG haben über den STI hinaus einen möglichen Anspruch auf eine
langfristige erfolgsabhängige Tantieme aus einem definierten „Long
Term Incentive“-Plan (LTI-Plan).
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen des Vergütungssystems für
Vorstände die Konzeption für die langfristige variable Vergütung
(LTI-Plan) von Vorständen mit Wirkung ab dem 20. März 2019
verändert. Der Aufsichtsrat hat das insoweit geänderte System der
Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der Amadeus Fire AG der
Hauptversammlung zuletzt am 17. Juni 2020 vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat das Vergütungssystem am 17. Juni 2020 mit 91,2
Prozent Zustimmung gebilligt. Die Änderungen waren bereits im
Geschäftsjahr 2021 für den Vorstandsvorsitzenden Robert von Wülfing
und das Vorstandsmitglied Thomas Surwald wirksam. Lediglich für das
Vorstandsmitglied Dennis Gerlitzki wurde der LTI noch auf Basis der
bis März 2019 geltenden Vorgaben im Geschäftsjahr 2021 gewährt.
Dessen Vorstandsvertrag wurde zum 01. Januar 2022 verlängert. Das
aktuelle LTI-Konzept findet seither auch hier Anwendung, so dass
seit dem Geschäftsjahr 2022 für alle Vorstandsmitglieder die
geänderten LTI-Regelungen Anwendung finden. Die LTI-Pläne zielen
auf eine langfristige und nachhaltige Steigerung des operativen
EBITA während der Vertragslaufzeit ab.
Die seit März 2019 geltende LTI-Konzeption sieht darüber hinaus
eine Koppelung an den Aktienkurs der Amadeus Fire AG vor. Vorstände
erhalten eine langfristige erfolgsabhängige Ergebnistantieme aus
dem LTI-Plan, wenn über die gesamte Vertragslaufzeit das
durchschnittlich über die Geschäftsjahre erreichte operative EBITA
(Referenzgröße A; Laufzeit des Vorstandsvertrags) das operative
EBITA des Basisjahres (Referenzgröße B; letztes Geschäftsjahr, das
unmittelbar dem Vorstandsvertrag vorausgeht) um einen
Mindestprozentsatz übersteigt. Sollte dieser Mindestprozentsatz,
welcher erst zum Ende der Planlaufzeit festgestellt werden kann,
nicht eingehalten werden, entfällt der langfristige
erfolgsabhängige Anspruch aus dem LTI-Plan vollständig.
Die LTI-Ergebnistantieme bzw. der für den LTI vorgesehene
Zuteilungsbetrag des laufenden Jahres berechnet sich als fester
prozentualer Anteil am im Geschäftsjahr erreichten operativen
EBITA, wobei das operative EBITA vor Abzug der Vorstandstantiemen
dafür die Bemessungsgrundlage bildet. Die langfristige
erfolgsabhängige LTI-Ergebnistantieme wird jeweils einzeln für
jedes Geschäftsjahr der Vertragslaufzeit festgestellt und ist
jeweils an das Erreichen einer operativen EBITA-Marge von
mindestens 12 Prozent im jeweiligen Geschäftsjahr gebunden. Der
jeweils für das Geschäftsjahr berechnete Zuteilungsbetrag wird mit
Hilfe des Mittelwerts der täglichen, nicht volumengewichteten
Schlusskurse der Amadeus Fire Aktie (durchschnittlicher Amadeus
Fire Kurs) des jeweiligen Geschäftsjahres in sogenannte Performance
Share Units (PSU) umgewandelt. Bei der Auszahlung einer Dividende
ergibt sich ein zusätzlicher Zuteilungsbetrag durch die bereits
zugeteilten PSU. Die Dividende je Aktie wird mit der Summe der
bereits zugeteilten PSU multipliziert und mit Hilfe des für das
abgelaufene Geschäftsjahr ermittelten PSU-Kurses
(durchschnittlicher Amadeus Fire Kurs) in eine Anzahl zusätzlicher
PSU umgewandelt und den bereits zugeteilten PSU hinzuaddiert. Am
Ende der Planlaufzeit ergibt sich aus der prozentualen Steigerung
in der Referenzgröße A im Verhältnis zur Referenzgröße B ein in
Abhängigkeit von Schwellenwerten zugewiesener Performancefaktor
(Staffelung, siehe nachfolgende Tabelle).
Bei Erreichen der Vorgaben steht nach Ablauf der
LTI-Gesamtlaufzeit dem jeweiligen Vorstand eine Auszahlung zu. Die
Auszahlung wird nach Feststellung des Konzernjahresabschlusses der
Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr der Laufzeit fällig.
Zunächst ist das Produkt von Performancefaktor und der Gesamtzahl
der am Ende der Laufzeit zugeteilten PSU zu ermitteln. Danach wird
zur Bestimmung der Auszahlungshöhe die zuvor ermittelte Anzahl von
PSU mit dem PSU-Kurs des letzten Geschäftsjahres der Laufzeit
multipliziert. Weiterhin besteht eine Kappung der
LTI-Gesamtansprüche bei einer Obergrenze von 150 Prozent der Summe
der während der Dauer der Laufzeit des LTI-Plans maximal gewährten
kurzfristigen variablen Vergütungen (STI). Zur Veranschaulichung
der theoretischen Ausführungen zum LTI-Plan soll diese Grafik
dienen. Zur Vereinfachung sind PSU aus Dividendenzahlungen hier
nicht mit einbezogen.
Sollte der Vorstand vor Ablauf des Vorstandsvertrages aus
anderen Gründen als dauerhafter Erkrankung oder Tod ausscheiden,
entfällt die langfristige erfolgsabhängige Tantieme aus dem
LTI-Plan ersatzlos. Bei einer Kündigung im gegenseitigen
Einvernehmen erfolgt eine anteilige Auszahlung.
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Die Festlegung und regelmäßige Überprüfung des Systems und der
Struktur der Vorstandsvergütung ist eine Aufgabe des
Aufsichtsratsplenums. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats
übernimmt bei der Festlegung und Überprüfung des Vergütungssystems
und der individuellen Vorstandsvergütung eine vorbereitende
Funktion.
Wie eingangs erläutert, hängt die Zielvergütung der Vorstände
direkt mit den Planergebnissen der Amadeus Fire Group zusammen.
Zunächst sieht das Vergütungssystem im Vergleich der jährlichen
festen Vergütung und des STI eine deutlich höhere Gewichtung des
variablen Anteils vor. Eine feste Zielgröße darüber hinaus ist
nicht definiert, da sich in Verlauf bestehender Vorstandsverträge
und der jährlichen Jahresplanungen automatisch Verschiebungen
ergeben. Beispielhaft betrug der Zielanteil der Festvergütung für
das Geschäftsjahr 2023 28 Prozent an der kurzfristigen Vergütung.
Der Vorstand soll grundsätzlich im Wesentlichen in Abhängigkeit von
den geplanten und erreichten Ergebnissen vergütet werden. Bei
schlechter Performance soll die Vergütung ausschließlich auf die in
Relation niedrigere Feste Vergütung sinken können.
Durch das seit März 2019 geltende Vergütungssystem erhöht sich
die Gewichtung der Zielgröße der langfristigen erfolgsabhängigen
Tantieme. Der Anteil des LTI an der Zielvergütung erreicht nun im
Vergleich zur früheren Berechnung eine höhere Gewichtung. Ziel ist
es, dass der LTI-Anteil, der sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, dem STI-Anteil aus kurz-fristig
orientierten Zielen mindestens entspricht oder übersteigt.
Zusammenfassend ist folgende Struktur einer Zielvergütung
festzuhalten. Der STI hat in der Vorstandsvergütung eine deutlich
höhere Gewichtung als das Fixum. Der LTI soll dem STI mindestens
entsprechen oder diesen übersteigen.
Maximal- und Minimalvergütung für das Geschäftsjahr
2023
Die Mindestvergütung der Vorstände entspricht dem Fixum, also
der Festvergütung und den beschriebenen Nebenleistungen. Die
erfolgsabhängige Vergütung von sowohl STI als auch LTI kann
vollständig entfallen.
Die maximal erreichbare Vorstandsvergütung entspricht der
Festvergütung und der erfolgsabhängigen Vergütung (STI und LTI).
Die erfolgsabhängige Vergütung ist dabei an das operative EBITA der
Amadeus Fire Group gebunden, welches einer natürlichen markt- und
performanceabhängigen Obergrenze unterliegt. Die Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Die
kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung (STI) kann maximal den
fünffachen Wert der Festvergütung erreichen. Die langfristige
erfolgsabhängige Vergütung (LTI) enthält grundsätzlich eine
Kappungsgrenze von 150 Prozent der Summe der während der Dauer der
Vertragslaufzeit maximal gewährten kurzfristigen variablen
Vergütungen (STI).
Damit sieht der Aufsichtsrat im Vergütungssystem für Vorstände
eine Mindestvergütung in Höhe des Fixums und eine über die
festgeschriebenen Kappungsgrenzen der variablen Vergütung von STI
und LTI eindeutige maximal erreichbare Vergütung vor.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat überprüft die Vorstandsvergütung regelmäßig auf
ihre Angemessenheit und Marktüblichkeit. Zur Beurteilung der
Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im
Vergleich zu anderen Unternehmen soll eine geeignete
Vergleichsgruppe herangezogen werden. Aus Sicht des Aufsichtsrats
kann jedoch keine sinnvolle Branchen-Vergleichsgruppe gebildet
werden. Als einziges in Deutschland notiertes
Personaldienstleistungsunternehmen, welches als Nischenanbieter
ausschließlich in Deutschland tätig ist, lässt sich eine solche
Branchen-Vergleichsgruppe schwer definieren.
Sonstige Bestimmungen in den Vorstandsverträgen
Nachfolgende Bestimmungen sind als Elemente des
Vergütungssystems in den Vorstandsverträgen geregelt.
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die
Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf
die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, gemäß den
festgelegten Zielen.
Bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstands und Auflösung eines
Vorstandsvertrags können Abfindungsansprüche entstehen. In allen
Vorstandsverträgen ist hierzu eine Abfindung von höchstens zwei
Jahresvergütungen der Festvergütung sowie der erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile festgelegt worden, wobei nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden soll.
In den Vorstandsverträgen wurde eine Clawback-Regelung als
weiteres Grundelement des Vergütungssystems aufgenommen. So könnte
in begründeten Fällen variable Vergütung einbehalten oder
zurückgefordert werden. Dies soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit
geben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen
Rechnung zu tragen.
Im Falle einer Beendigung eines Vorstandsvertrags besteht ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot für 24 Monate ab dem Tag des
Vertragsendes. Dieses besteht für alle möglichen Fälle eines
Vertragsendes ausgenommen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
Abfindungszahlungen werden auf eine Karenzentschädigung nicht
angerechnet.
Sollten die Vorstände Mandate bei verbundenen Unternehmen
übernehmen, erhalten sie hierfür keine zusätzliche Vergütung.
III. VERGÜTUNGSBERICHT (TAGESORDNUNGSPUNKT 7)
Vorwort
Der Vergütungsbericht enthält eine detaillierte Zusammenfassung
der Grundsätze, die auf die Festsetzung der Gesamtvergütung der
Mitglieder des Vorstands der Amadeus FiRe AG Anwendung finden. Er
beschreibt des Weiteren die Struktur sowie die Höhe der Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus
werden ebenfalls die Grundsätze und die Höhe der Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats erläutert
sowie der im Unternehmen eingerichteten Ausschüsse. Der
Vergütungsbericht erfüllt die Anforderungen nach den anwendbaren
Vorschriften des §162 AktG.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde nach §
162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer, über die
Anforderung des § 162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus, auch
inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Amadeus FiRe AG im
Geschäftsjahr 2022 individuell gewährten und geschuldeten Vergütung
wurde von der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 mit einer Mehrheit
von 80,40 Prozent (Vorjahr: 71,22 Prozent) gebilligt. Vorstand und
Aufsichtsrat sehen dieses Votum als Bestätigung des beim
Vergütungsbericht 2022 angewendeten Formats sowie die höhere
Zustimmung als Ergebnis der in 2022 erfolgten Überarbeitung der
Strukturierung und der Aufnahme der Zielvergütung im
Vergütungsbericht. Aufgrund der erfolgten Billigung wurde keine
Notwendigkeit gesehen, die Umsetzung des Vergütungssystems zu
ändern.
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des
Vorstands der Amadeus FiRe AG wurde vom Aufsichtsrat - nach
Vorbereitung durch den Personalausschuss - in Übereinstimmung mit
§§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der
Hauptversammlung am 17. Juni 2020 mit 91,2 Prozent Zustimmung
gebilligt.
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats wurde in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1
AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit
99,1 Prozent Zustimmung gebilligt.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vorstandsvergütungssystem der Amadeus FiRe Group regelt die
Vergütung der Vorstandsmitglieder und entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022. Ziel
ist es, eine den komplexen Aufgaben der Vorstände angemessene
Vergütung zu gewährleisten. Diese sollte im Hinblick auf die
Branche und die Größe des Unternehmens wettbewerbsfähig sein. Die
Vorstandsvergütung soll hinreichende Anreize schaffen, eine
positive langfristige Geschäftsentwicklung zu erreichen, in der das
Wohl des Unternehmens an erster Stelle steht. Durch das
Vergütungssystem des Vorstands soll vermieden werden, Anreize für
kurzfristige und riskante Entscheidungen zu setzen. Die nachhaltige
Schaffung von Unternehmenswerten bestimmt dabei die Strukturierung
der Vergütung.
Gemäß §120a AktG beschließt die Hauptversammlung über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems.
Dieser Beschluss erfolgt bei jeder wesentlichen Änderung des
gebilligten Systems, mindestens jedoch alle 4 Jahre. Mit Billigung
durch die Hauptversammlung am 17. Juni 2020 wurde die Konzeption
für die langfristige variable Vergütung (LTI) verändert. Die
Änderungen werden im Absatz „Long Term Incentive (LTI)“ im Detail
beschrieben.
Die Gesamtvergütung des Vorstands besteht aus einem Fixum sowie
einer grundsätzlich erfolgsabhängigen Tantieme und berücksichtigt
die jeweilige Verantwortung der Vorstandsmitglieder. Die Struktur
des Vergütungssystems des Vorstands wird vom Aufsichtsrat auf
Vorschlag des Personalausschusses beraten und regelmäßig überprüft.
Eine nachträgliche Änderung der festgelegten Ziele sowie der
vertraglichen Parameter und Bestimmungen ist nicht vorgesehen.
Die wichtigste Zielgröße der Amadeus Fire Group ist das
operative EBITA. Aus diesem Grund sind die variablen
Vergütungsbestandteile der Vorstände der Amadeus FiRe AG an dieser
wichtigsten Kennzahl ausgerichtet. Somit hängt die Zielvergütung
direkt mit den Planungen der Amadeus Fire Group zusammen, da sich
der variable Teil der Zielvergütung für ein Geschäftsjahr
grundsätzlich auf Basis des geplanten operativen EBITA-Ergebnisses
für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung - Die Festvergütung ist eine
erfolgsunabhängige Komponente der Vergütung, welche monatlich in
gleichen Teilbeträgen als Grundgehalt ausbezahlt wird und stellt
für den Vorstand ein sicheres und planbares Einkommen dar. Die
aktuelle jährliche Festvergütung ist Tabelle 075 zu entnehmen.
Nebenleistungen - Zusätzlich zur Festvergütung erhalten
die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen,
die aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten der
Dienstwagennutzung bestehen. Die Nebenleistungen der Vorstände der
Amadeus Fire AG beinhalten die geldwerten Vorteile für einen
entsprechenden Firmen-Pkw sowie für eine Unfallversicherung.
Weitere Vergütungskomponenten - Weitere
Vergütungskomponenten, wie zum Beispiel Pensions- oder
Versorgungszusagen oder Leistungszusagen von Dritten, bestehen
nicht.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die Tantieme ist der erfolgsabhängige Bestandteil der
Vorstandsvergütung und besteht sowohl aus einem kurzfristigen
(Short-Term-Incentive - STI) Vergütungsmodell als auch aus einem
langfristigen (Long-Term-Incentive - LTI) Vergütungsmodell. Es ist
keine Ermessenskomponente in den aktuell gewährten STI- noch
LTI-Vergütungsmodellen enthalten oder vorgesehen.
Short Term Incentive (STI) - Die kurzfristige
erfolgsabhängige Tantieme für die Vorstandsmitglieder der Amadeus
Fire AG setzt sich grundsätzlich aus einer Ergebnistantieme und
einer Wachstumstantieme zusammen.
Die Ergebnistantieme berechnet sich als ein fester prozentualer
Anteil am im Geschäftsjahr erreichten operativen EBITA, wobei das
operative EBITA vor Abzug der Vorstandstantiemen dafür die
Bemessungsgrundlage bildet. Grundvoraussetzung für die Gewährung
einer Ergebnistantieme ist das Erreichen einer operativen
EBITA-Marge von mindestens 6 Prozent. Wenn dieser Schwellenwert
nicht erreicht wird, entfällt die Ergebnistantieme für das
Geschäftsjahr vollständig.
Die Wachstumstantieme basiert auf der Steigerung des im
Geschäftsjahr erreichten operativen EBITA gegenüber einer in der
Vergangenheit erreichten „EBITA-High-Water-Mark“ (HWM), also dem
bisher erreichten historischen operativen EBITA-Höchststand während
der Vertragslaufzeit. Erst beim Überschreiten der „High-Water-Mark“
wird das diese Marke überschreitende operative EBITA-Ergebnis als
Wachstumstantieme mit einem festen prozentualen Anteil an dem
überschreitenden Wert vergütet.
Die Ergebnis- und Wachstumstantiemen werden auf Basis des
operativen Konzern-EBITA der Amadeus Fire Group ermittelt. Während
sich beim Vorstandsvorsitzenden Robert von Wülfing die Ergebnis-
und Wachstumstantieme ausschließlich nach dem Konzernergebnis
richtet, splitten sich die Tantiemen bei den Segmentvorständen
Dennis Gerlitzki und Thomas Surwald jeweils in einen Teil am
Konzernergebnis und einen Teil am Ergebnis des jeweiligen
Geschäftssegments.
Diese Strukturierung der Ergebnis- und Wachstumstantieme stellt
sicher, dass eine kurzfristige erfolgsabhängige Tantieme der
Vorstände nur im Falle einer guten Performance und positiven
operativen EBITA-Entwicklung ausgeschüttet wird. Eine negative
Geschäftsentwicklung in einem Geschäftsjahr mindert die
kurzfristige erfolgsabhängige Tantieme bis hin zum vollständigen
Verlust des kurzfristigen erfolgsabhängigen Tantiemeanspruchs für
das jeweilige Geschäftsjahr. Um die Auszahlung einer kurzfristigen
Tantieme bei besonders positiver Geschäftsentwicklung zu begrenzen
und die Grundsätze einer fairen und leistungsgerechten Vergütung zu
gewährleisten, ist eine Kappung der maximal möglichen jährlichen
kurzfristigen Gesamttantieme (STI) in Höhe der fünffachen
jährlichen Festvergütung eines Vorstands festgelegt.
Long Term Incentive (LTI) - Die Vorstände der Amadeus
Fire AG haben über den STI hinaus einen möglichen Anspruch auf eine
langfristige erfolgsabhängige Tantieme aus einem definierten „Long
Term Incentive“-Plan (LTI-Plan).
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen des Vergütungssystems für
Vorstände die Konzeption für die langfristige variable Vergütung
(LTI-Plan) von Vorständen mit Wirkung ab dem 20. März 2019
verändert. Eine etwaige Überprüfung und Anpassung dieses
Vergütungssystems findet alle 4 Jahre statt und wurde zuletzt im
Jahr 2020 durch die Hauptversammlung gebilligt. Die Änderungen
waren im Geschäftsjahr 2021 bereits für den Vorstandsvorsitzenden
Robert von Wülfing und das Vorstandsmitglied Thomas Surwald
wirksam. Lediglich für das Vorstandsmitglied Dennis Gerlitzki wurde
der LTI noch auf Basis der bis März 2019 geltenden Vorgaben im
Geschäftsjahr 2021 gewährt. Dessen Vorstandsvertrag wurde zum 01.
Januar 2022 verlängert. Das aktuelle LTI-Konzept findet nunmehr
auch hier Anwendung, so dass ab dem Geschäftsjahr 2022 für alle
Vorstandsmitglieder die neue LTI-Regelungen Anwendung finden.
Aufgrund der Darstellung der in den Geschäftsjahren 2022 und 2023
zugeteilten Vergütungen wird nachfolgend ausschließlich die aktuell
angewandte Berechnung im Detail beschrieben. Die LTI-Pläne zielen
auf eine langfristige und nachhaltige Steigerung des operativen
EBITA während der Vertragslaufzeit ab.
Die seit März 2019 geltende LTI-Konzeption, welche nunmehr ab
dem Geschäftsjahr 2022 bei allen drei Vorstandsmitgliedern
angewendet wird, sieht darüber hinaus eine Koppelung an den
Aktienkurs der Amadeus Fire AG vor. Vorstände erhalten eine
langfristige erfolgsabhängige Ergebnistantieme aus dem LTI-Plan,
wenn über die gesamte Vertragslaufzeit das durchschnittlich über
die Geschäftsjahre erreichte operative EBITA (Referenzgröße A;
Laufzeit des Vorstandsvertrags) das operative EBITA des Basisjahres
(Referenzgröße B; letztes Geschäftsjahr, das unmittelbar dem
Vorstandsvertrag vorausgeht) um einen Mindestprozentsatz
übersteigt. Sollte dieser Mindestprozentsatz, welcher erst zum Ende
der Planlaufzeit festgestellt werden kann, nicht eingehalten
werden, entfällt der langfristige erfolgsabhängige Anspruch aus dem
LTI-Plan vollständig.
Die LTI-Ergebnistantieme bzw. der für den LTI vorgesehene
Zuteilungsbetrag des laufenden Jahres berechnet sich als fester
prozentualer Anteil am im Geschäftsjahr erreichten operativen
EBITA, wobei das operative EBITA vor Abzug der Vorstandstantiemen
dafür die Bemessungsgrundlage bildet. Die langfristige
erfolgsabhängige LTI-Ergebnistantieme wird jeweils einzeln für
jedes Geschäftsjahr der Vertragslaufzeit festgestellt und ist
jeweils an das Erreichen einer operativen EBITA-Marge von
mindestens 12 Prozent im jeweiligen Geschäftsjahr gebunden. Der
jeweils für das Geschäftsjahr berechnete Zuteilungsbetrag wird mit
Hilfe des Mittelwerts der täglichen, nicht volumengewichteten
Schlusskurse der Amadeus Fire Aktie (durchschnittlicher Amadeus
Fire Kurs) des jeweiligen Geschäftsjahres in sogenannte Performance
Share Units (PSU) umgewandelt. Bei der Auszahlung einer Dividende
ergibt sich ein zusätzlicher Zuteilungsbetrag durch die bereits
zugeteilten PSU. Die Dividende je Aktie wird mit der Summe der
bereits zugeteilten PSU multipliziert und mit Hilfe des für das
abgelaufene Geschäftsjahr ermittelten PSU-Kurses
(durchschnittlicher Amadeus Fire Kurs) in eine Anzahl zusätzlicher
PSU umgewandelt und den bereits zugeteilten PSU hinzuaddiert. Am
Ende der Planlaufzeit ergibt sich aus der prozentualen Steigerung
in der Referenzgröße A im Verhältnis zur Referenzgröße B ein in
Abhängigkeit von Schwellenwerten zugewiesener Performancefaktor
(Staffelung, siehe Tabelle 078).
Bei Erreichen der Vorgaben steht nach Ablauf der
LTI-Gesamtlaufzeit dem jeweiligen Vorstand eine Auszahlung zu. Die
Auszahlung wird nach Feststellung des Konzernjahresabschlusses der
Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr der Laufzeit fällig.
Zunächst ist das Produkt von Performancefaktor und der Gesamtzahl
der am Ende der Laufzeit zugeteilten PSU zu ermitteln. Danach wird
zur Bestimmung der Auszahlungshöhe die zuvor ermittelte Anzahl von
PSU mit dem PSU-Kurs des letzten Geschäftsjahres der Laufzeit
multipliziert. Weiterhin besteht eine Kappung der
LTI-Gesamtansprüche bei einer Obergrenze von 150 Prozent der Summe
der während der Dauer der Laufzeit des LTI-Plans maximal gewährten
kurzfristigen variablen Vergütungen (STI). Zur Veranschaulichung
der theoretischen Ausführungen zum LTI-Plan soll diese Grafik
dienen. Zur Vereinfachung sind PSU aus Dividendenzahlungen hier
nicht mit einbezogen.
Sollte der Vorstand vor Ablauf des Vorstandsvertrages aus
anderen Gründen als dauerhafter Erkrankung oder Tod ausscheiden,
entfällt die langfristige erfolgsabhängige Tantieme aus dem
LTI-Plan ersatzlos. Bei einer Kündigung im gegenseitigen
Einvernehmen erfolgt eine anteilige Auszahlung.
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Die Festlegung und regelmäßige Überprüfung des Systems und der
Struktur der Vorstandsvergütung ist eine Aufgabe des
Aufsichtsratsplenums. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats
übernimmt bei der Festlegung und Überprüfung des Vergütungssystems
und der individuellen Vorstandsvergütung eine vorbereitende
Funktion.
Wie eingangs erläutert, hängt die Zielvergütung der Vorstände für
ein anstehendes Geschäftsjahr direkt mit den Planergebnissen der
Amadeus Fire Group zusammen. Die nachfolgende Tabelle stellt die
individuelle Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands und den
relativen Anteil der jeweiligen Vergütungskomponente an der
Zielgesamtvergütung dar:
Gemäß der gewählten Darstellung wird die aktienorientierte
Vergütung erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit, d.h. im Jahr des
letzten Planjahres, angegeben. Durch das seit März 2019 geltende
Vergütungssystem erhöht sich die Gewichtung der Zielgröße der
langfristigen erfolgsabhängigen Tantieme. Der Anteil des LTI an der
Zielvergütung erreicht nun im Vergleich zur früheren Berechnung
eine höhere Gewichtung. Ziel ist es, dass der LTI-Anteil, der sich
aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, dem
STI-Anteil aus kurz-fristig orientierten Zielen mindestens
entspricht oder übersteigt. Diese Gewichtung bei den variablen
Vergütungsbestandteilen ist nunmehr bei allen drei
Vorstandsverträgen berücksichtigt.
Maximal- und Minimalvergütung für das Geschäftsjahr
2023
Die Mindestvergütung der Vorstände entspricht dem Fixum, also
der Festvergütung und den beschriebenen Nebenleistungen. Die
erfolgsabhängige Vergütung von sowohl STI als auch LTI kann
vollständig entfallen.
Die maximal erreichbare Vorstandsvergütung entspricht der
Festvergütung und der erfolgsabhängigen Vergütung (STI und LTI).
Die erfolgsabhängige Vergütung ist dabei an das operative EBITA der
Amadeus Fire Group gebunden, welches einer natürlichen markt- und
performanceabhängigen Obergrenze unterliegt. Die Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Die
kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung (STI) kann maximal den
fünffachen Wert der Festvergütung erreichen. Die langfristige
erfolgsabhängige Vergütung (LTI) enthält bei allen 2023 gültigen
Vorstandsverträgen eine Kappungsgrenze von 150 Prozent der Summe
der während der Dauer der Vertragslaufzeit maximal gewährten
kurzfristigen variablen Vergütungen (STI).
Damit sieht der Aufsichtsrat im Vergütungssystem für Vorstände
eine Mindestvergütung in Höhe des Fixums und eine über die
festgeschriebenen Kappungsgrenzen der variablen Vergütung von STI
und LTI eindeutige maximal erreichbare Vergütung vor.
Die vorgegebenen Parameter (siehe Tabellen 080 - 082) der
Maximalvergütung wurden im Berichtsjahr für alle drei
Vorstandsmitglieder eingehalten.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat hat die Überprüfung der Vorstandsvergütung auf
ihre Angemessenheit und Marktüblichkeit vorgenommen. Zur
Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll eine
geeignete Vergleichsgruppe herangezogen werden. Aus Sicht des
Aufsichtsrats kann jedoch keine sinnvolle Branchen-Vergleichsgruppe
gebildet werden. Als einziges in Deutschland notiertes
Personaldienstleistungsunternehmen, welches als Nischenanbieter
ausschließlich in Deutschland tätig ist, lässt sich eine solche
Branchen-Vergleichsgruppe schwer definieren. Der Aufsichtsrat hält
die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für
angemessen.
In 2023 berät und überprüft der Aufsichtsrat planmäßig das
derzeitig gültige Vorstandsvergütungssystem der Gesellschaft sowie
dessen Angemessenheit und Marktüblichkeit. Dieses wird in der
Hauptversammlung 2024 zur Wahl gestellt.
Sonstige Bestimmungen in den Vorstandsverträgen
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die
Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf
die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, gemäß den
festgelegten Zielen.
Bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstands und Auflösung eines
Vorstandsvertrags können Abfindungsansprüche entstehen. In allen
Vorstandsverträgen ist hierzu eine Abfindung von höchstens zwei
Jahresvergütungen der Festvergütung sowie der erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile festgelegt worden, wobei nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden soll.
In keinem der laufenden Vorstandsverträge sind spezielle
Bestimmungen für eine mögliche „Change of Control“-Situation
vorgesehen.
In den aktuellen Vorstandsverträgen von Robert von Wülfing,
Dennis Gerlitzki und Thomas Surwald wurde eine Clawback-Regelung
als weiteres Grundelement des Vergütungssystems aufgenommen. So
könnte in begründeten Fällen variable Vergütung einbehalten oder
zurückgefordert werden. Dies soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit
geben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen
Rechnung zu tragen. Von der Möglichkeit, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, wurde seitens des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 nicht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Beendigung eines Vorstandsvertrags besteht für
alle Vorstände der Amadeus Fire AG ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für 24 Monate ab dem Tag des Vertragsendes.
Dieses besteht für alle möglichen Fälle eines Vertragsendes
ausgenommen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Abfindungszahlungen
werden auf eine Karenzentschädigung nicht angerechnet.
Mit Herrn Thomas Surwald kam es zu keiner Verlängerung des
Vorstandsvertrages und somit ist dieser zum 31. Dezember 2023 aus
dem Vorstand ausgeschieden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
von 24 Monaten ab dem Vertragsende wurde im September 2023
gekündigt, wodurch sich das Wettbewerbsverbot gemäß § 75a HGB
verkürzt und bis zum September 2024 gilt.
Das mit Herrn Thomas Surwald vereinbarte nachvertragliche
Wettbewerbsverbot von zwei Jahren wurden mit Wirkung zum 27.
September 2023 gekündigt. Aufgrund der Kündigungsfrist stehen Herrn
Thomas Surwald Karenzentschädigungen bis zum 26. September 2024 zu.
Die Karenzentschädigung bemisst sich zeitanteilig nach der
durchschnittlich gewährten Gesamtvergütung (Festvergütung, STI,
LTI, geldwerter Vorteil) der letzten drei Jahre.
Sollten die Vorstände Mandate bei verbundenen Unternehmen
übernehmen, erhalten sie hierfür keine zusätzliche Vergütung.
Individuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder
Darstellung der individuellen Parameter der variablen
Vergütung
Die Übersicht zu den individuellen Parametern der Tantiemen
zeigt die Vergütungsparameter der variablen Bestandteile für die
drei Vorstandsmitglieder Robert von Wülfing, Dennis Gerlitzki und
Thomas Surwald. Dabei besitzen die laufenden Vorstandsverträge von
Herrn von Wülfing sowie von Herrn Gerlitzki eine Gültigkeit von
fünf Jahren und enden zum 31. Dezember 2025 und zum 31. Dezember
2026. Der Vorstandsvertrag von Herrn Thomas Surwald hatte eine
Laufzeit von drei Jahren und endete zum 31. Dezember 2023.
Darstellung der Ermittlung der kurzfristigen variablen
Vergütung
Um die in Tabelle 078 dargestellten individuellen Parameter der
variablen Vorstandsvergütung nachvollziehen zu können, werden diese
in Tabelle 079 anhand der im Geschäftsjahr 2023 erzielten
Ergebnisse im Detail erläutert.
Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG
Die Vergütungen sind gemäß §162 AktG nach gewährten und
geschuldeten Vergütungen zu berichten. Die Tabellen enthalten alle
Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum
zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) beziehungsweise alle
rechtlich fälligen aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen
(„geschuldete Vergütung“).
Eine gewährte Vergütung im Berichtsjahr wird neben dem
faktischen Zufluss bereits dann angenommen, wenn zum Bilanzstichtag
die der Vergütungskomponente zugrunde liegende Tätigkeit durch das
Vorstandsmitglied vollständig erbracht ist und damit alle
Bedingungen für die Anspruchsentstehung (bspw. der Ablauf von
Bemessungszeiträumen oder der Nichteintritt von
Verfallsbedingungen) eingetreten sind.
Somit werden neben den festen Vergütungsbestandteilen auch die
kurzfristig variablen Vergütungen (STI-Ergebnistantieme und
Wachstumstantieme) als gewährte Vergütung für das Geschäftsjahr
2023 im Sinne des § 162 AktG ausgewiesen.
Nicht enthalten sind in 2023 oder Vorjahren zugeteilte
Vergütungskomponenten, die zwar bereits durch die Tätigkeit erdient
wurden, bei denen der Auszahlungsanspruch des jeweiligen
Vorstandsmitglieds jedoch an den Eintritt von bestimmten
Bedingungen in künftigen Geschäftsjahren geknüpft ist.
Dementsprechend ist im Geschäftsjahr 2023 die langfristige
Vergütung von Herrn Thomas Surwald aus dem virtuellen
Aktienoptionsprogramm für die Geschäftsjahre 2021-2023 enthalten,
da mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 die Tätigkeit vollständig
erbracht wurde und somit alle aufschiebenden Bedingungen erfüllt
wurden.
Aktienorientierte Vergütung
Im Geschäftsjahr 2023 wurden den Vorständen insgesamt 9.913
virtuelle Aktien (PSU) zugeteilt. Die nachfolgende Tabelle gibt
eine Übersicht über die Planlaufzeiten der LTI-Programme, die
Entwicklung der vorläufig zugeteilten PSU (Werterechte), die
durchschnittlichen Aktienkurse, zu denen die PSU ermittelt wurden,
und den der Ermittlung zugrundeliegenden LTI-Zuteilungsbeitrag.
Mit Ablauf seines Vorstandsvertrages zum 31. Dezember 2023
endete auch das LTI-Programm von Herrn Thomas Surwald. Die 6.880
von Herrn Thomas Surwald über die Planlaufzeit erdienten virtuellen
Aktien sind somit zum 31. Dezember 2023 unverfallbar. Diese wurden
somit mit dem anzuwendenden Performancefaktor von 230%
multipliziert und mit einem Auszahlungskurs von 118,638 € je
virtueller Aktie bewertet.
Bei der Ermittlung des Performancefaktors wurde das
durchschnittliche operative EBITA vor Vorstandstantieme der
Planlaufzeit (2021-2023) mit 73.141 Tsd. € ins Verhältnis zum
Basisjahr 2020 mit 43.168 Tsd. € gesetzt. Diese wurde um 69,4%
überschritten, womit der höchstmögliche Performancefaktor (siehe
Tabelle 078) zur Anwendung kam.
Zusätzliche Informationen zur Vorstandsvergütung
Im berichteten Vergütungszeitraum wurden keinem
Vorstandsmitglied von einem Dritten Leistungen im Hinblick auf
seine Tätigkeit im Vorstand zugesagt oder gewährt. Ebenso hat kein
Vorstandsmitglied im Jahr 2023 seine Tätigkeit vorzeitig beendet
und hierfür eine entsprechende Leistung erhalten. Grundsätzlich
bestehen hierzu auch keinerlei Vereinbarungen.
Im Jahr 2023 hat mit Thomas Surwald ein gegenwärtiges oder früheres
Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand regulär beendet. In
der Berichtsperiode 2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit
beendet.
Im Vergütungsbericht der Amadeus Fire AG sind keinerlei Daten
enthalten, welche sich auf die Familiensituation einzelner
Mitglieder des Vorstands beziehen.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung
festgelegt und ist in § 13 der Satzung geregelt. Hierdurch ist
gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets
dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem
entspricht. Gemäß § 13 der Satzung haben die
Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste jährliche Vergütung
sowie ein Sitzungsentgelt ab der 6. Sitzung des Aufsichtsrats
innerhalb eines Geschäftsjahres. Die Höhe der Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben des
Mitglieds im Aufsichtsrat beziehungsweise dessen Ausschüssen. Die
Vergütungsregelung berücksichtigt damit insbesondere auch die
Vorgaben des DCGK. Durch die feste Grundvergütung, die Vergütung
zusätzlicher Ausschusstätigkeit, Sitzungsgelder und den Verzicht
auf eine erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung soll insbesondere
auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gefördert
werden. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an Sitzungen des
Aufsichtsrats oder von Ausschüssen, deren Mitglied er ist, nicht
teil, so reduziert sich ein Drittel seiner Gesamtvergütung
proportional in dem Verhältnis der im Geschäftsjahr insgesamt
stattgefundenen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse,
deren Mitglied er ist, zu den Sitzungen, an denen das
Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat. Den
Aufsichtsratsmitgliedern werden Auslagen, die bei der Wahrnehmung
ihres Mandats entstehen, erstattet.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine jährliche
Vergütung von 25.000 €, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Dreifache dieses Betrages, sein Stellvertreter das Doppelte.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine dem
Verhältnis der Zeit entsprechende Vergütung. Ab der 6. Sitzung des
Aufsichtsrats innerhalb eines Geschäftsjahres erhält jedes Mitglied
des Aufsichtsrats pro Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von 500 €. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde entsprechend
Sitzungsgeld für eine zusätzliche Sitzung ausgezahlt. Die
Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats
werden zusätzlich vergütet. Der Vorsitzende eines Ausschusses
erhält 12.000 €, der Vorsitzende des Bilanz- und
Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses
(aktuell nicht eingerichtet) jeweils 20.000 € sowie die Mitglieder
in Ausschüssen 6.000 € für jedes volle Geschäftsjahr ihrer
Mitgliedschaft bzw. ihres Vorsitzes. Die Mitglieder des Bilanz- und
Prüfungsausschusses und des Ständigen Ausschusses (aktuell nicht
eingerichtet) erhalten 10.000 €. Neben den aufgeführten
Aufsichtsratsvergütungen wurden im Geschäftsjahr 2023 für die
Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats weitere Leistungen (i.W.
Gehaltszahlungen) im Rahmen ihres Arbeitnehmerverhältnisses
aufwandswirksam erfasst. Die Aufsichtsratsmitglieder haben im
Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für
persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und
Vermittlungsleistungen, erhalten.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährten und
geschuldeten Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG.
Die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit für das
Geschäftsjahr 2023 wird am Tag nach der Hauptversammlung 2024
gezahlt. Der Anwendung der Begriffe „gewährt und geschuldet“ nach §
162 Abs. 1 AktG wird auch für die Aufsichtsratsvergütung der
Methodik der Vorstandsvergütung gefolgt. Bei der Darstellung der
den Mitgliedern des Aufsichtsrates im GJ 2023 gewährten Vergütung
handelt es sich um die Vergütung, für dass das
Aufsichtsratsmitglied seine zugrunde liegende Tätigkeit vollständig
erbracht hat. Dabei handelt es sich um die feststehende
Grundvergütung und Vergütung der Ausschussmitgliedschaften für die
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 sowie das für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2023 angefallene Sitzungsentgelt.
Neben den aufgeführten Aufsichtsratsvergütungen wurden im
Geschäftsjahr 2023 für die Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats
weitere Leistungen im Rahmen ihres Arbeitnehmerverhältnisses
aufwandswirksam erfasst und sind nicht in der nachfolgenden Tabelle
enthalten.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der
jährlichen Veränderung der Vergütung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt gemäß § 162 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 AktG die Ertragsentwicklung von Amadeus Fire, die
jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sowie die
durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf
Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den
Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem
Geschäftsjahr zuzurechnende kurzfristig variable
Vergütungsbestandteile. Somit entspricht, im Einklang mit der
Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats, auch die Vergütung der
Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung
im Sinne des § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG.
Sonstiges
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden von der
Amadeus Fire AG im Geschäftsjahr 2023 weder Kredite gewährt noch
wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen. Die
Gesellschaft unterhält eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter.
Die Versicherung bietet Versicherungsschutz für gesetzliche
Haftpflichtansprüche und schützt das Privatvermögen von
Organmitgliedern der Amadeus Fire AG, wenn diese im Rahmen der
Ausübung ihrer Organfunktion wegen eines Vermögensschadens in
Anspruch genommen werden. Für die Mitglieder des Vorstands ist ein
Selbstbehalt vorgesehen, der den Vorgaben des Aktiengesetzes
entspricht.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
gilt für das Geschäftsjahr 2024 grundsätzlich unverändert fort.
Eine Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Aufsichtsrats ist für das Geschäftsjahr 2024 nicht geplant.
IV. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Informationen und Unterlagen
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
die Unterlagen gemäß § 124a AktG zur Einsicht und zum Download
zur Verfügung stehen.
Hinweise zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
die Hauptversammlung auf Grundlage des § 16 Abs. 4 der Satzung der
Amadeus Fire AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
Hierdurch soll Reiseaufwand der Aktionäre vermieden und einem
größeren Kreis von Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
ermöglicht werden. Ort der Übertragung der virtuellen
Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung der Amadeus
Fire AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main. Eine
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte
Hauptversammlung, einschließlich der Generaldebatte und der
Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Website der
Amadeus Fire AG unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die hierfür
erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung
mit dem „HV-Ticket“ zugeschickt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten
Internetservices bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch
einen elektronischen Zugang zur Verfügung.
Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der
Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 15. Mai 2024 sind die
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen
Hauptversammlung zugeschaltet.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf
die mitteleuropäische Zeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf
die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus
zwei Stunden.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts ist gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung davon abhängig, dass
sich die Aktionäre unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung mit
dem Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft gemäß § 17
Abs. 2 der Satzung unter der nachfolgenden Adresse spätestens am
sechsten Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des
8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
|
Amadeus Fire AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG - ZuFinG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG, welcher den Regelungen der Satzung der Amadeus Fire AG
insoweit vorgeht, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung - also Dienstag, 23. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ)
(Record Date) - beziehen. Das entspricht materiellrechtlich
dem der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und §
17 Abs. 3 S. 1 der Satzung der Amadeus Fire AG maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also
Mittwoch, 24. April 2024, 0.00 Uhr (MESZ; siehe dazu auch
Tagesordnungspunkt 9, unter welchem die Anpassung der Satzung an
den geänderten Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG vorgesehen
ist).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft zusammen
mit der Anmeldung unter der vorstehend genannten Adresse zugehen.
Ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG ist
ausreichend. Der Nachweis ist in jedem Fall in deutscher oder
englischer Sprache zu erbringen. Aktionäre können auch nach
Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes frei über ihre
Aktien verfügen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den
Umfang des Stimmrechts ist gegenüber der Gesellschaft der
Aktienbesitz zum Record Date maßgeblich, d. h. die
Veräußerung oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem
Record Date haben keine Bedeutung für den Umfang und die
Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Record Date. Personen, die zum Record Date noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Record Date hat jedoch
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis des
Anteilsbesitzes wird den Aktionären anstelle der üblichen
Eintrittskarte für die Hauptversammlung ein HV-Ticket
einschließlich Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
übersandt.
Aktionäre können ihr Stimmrecht nicht nur selbst, sondern auch
durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, wie z.B. Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Dritte,
ausüben. Auch in diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte
Anmeldung wie im Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung“ beschrieben erforderlich. Einzelheiten zur
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte sind unten im Abschnitt
„Stimmrechtsvertretung“ beschrieben. Um den rechtzeitigen Erhalt
des HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der erforderlichen Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre bzw. deren
Bevollmächtigte erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. In beiden Fällen ist eine frist- und
formgemäße Anmeldung wie im Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung“ beschrieben erforderlich.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (vgl.
den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“)
können ihre Stimme im Wege der Briefwahl ausschließlich über den
passwortgeschützten Internetservice unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
abgeben. Die für den Internetservice erforderlichen Zugangsdaten
werden mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt „Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung“). Die Möglichkeit zur
Stimmabgabe über den Internetservice besteht auch noch während der
virtuellen Hauptversammlung am 15. Mai 2024 bis spätestens zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den
Versammlungsleiter. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Stimmabgabe
auch noch über den Internetservice geändert oder widerrufen
werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist nur in Bezug auf
solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären
nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die zuvor erfolgte Stimmabgabe im Wege
der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der
Einzelabstimmung, soweit der Aktionär nicht seine
Stimmabgabe über den passwortgeschützten Internetservice
entsprechend angepasst hat.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der
Briefwahl bedienen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten, wie z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, andere Dritte oder
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß dem vorstehenden Abschnitt (vgl.
den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“)
erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf gegenüber
der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular
verwenden, das Sie nach fristgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes zusammen mit dem HV-Ticket übersandt bekommen;
möglich ist es aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht
in Textform ausstellen, wenngleich darum gebeten wird, vorzugsweise
das Vollmachtsformular zu verwenden. Ein Vollmachtsformular steht
auch im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenfrei
zugesandt.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform entweder
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Wird
die Bevollmächtigung oder der Widerruf gegenüber der Gesellschaft
erklärt, kann dies, unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum
8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), per Post oder per E-Mail bis
Dienstag, 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgende
Adresse erfolgen:
|
Amadeus Fire AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: amadeus-fire@linkmarketservices.eu
|
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären (vgl.
den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) steht
zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Wegen auch die
Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
zu übermitteln. Die für den Internetservice erforderlichen
Zugangsdaten werden mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt
„Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“). Die Möglichkeit
zur Übermittlung über den Internetservice besteht noch in der
virtuellen Hauptversammlung am 15. Mai 2024 bis spätestens zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den
Versammlungsleiter. Auch Vollmachten, die bereits (wie zuvor
beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft
erteilt (oder nachgewiesen) worden sind, können bis zu diesem
Zeitpunkt noch über den Internetservice geändert oder widerrufen
werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von
ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (vgl. den
Abschnitt „Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (vgl. hierzu unten) ausüben. Damit ein
Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über den
passwortgeschützten Internetservice verfolgen und eine Briefwahl
oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch auf elektronischem Weg
über den Internetservice vornehmen kann, ist es erforderlich, dass
der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Nach Erteilung einer Vollmacht durch den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionär gegenüber der Gesellschaft werden dem
bevollmächtigten Dritten durch die Gesellschaft individuelle
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
zugesandt.
Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so
bedarf es grundsätzlich eines Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis
der Bevollmächtigung kann über die vorgenannten Übermittlungswege
zu den jeweils vorgenannten Zeitpunkten übermittelt werden.
In den nachfolgend aufgeführten Fällen gelten jedoch
Besonderheiten:
a) |
Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, gelten für deren
Bevollmächtigung sowie den Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135
AktG. Nach dieser Vorschrift muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir weisen darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher
sollten sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die
sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht
abstimmen.
|
b) |
Soweit Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen
und zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf der
Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§
126b BGB). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht und
Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft geht den
Aktionären mit dem HV-Ticket nach ordnungsgemäßer Anmeldung (vgl.
Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) zu und
steht außerdem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen bis Dienstag, den 14. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), bei der Gesellschaft per Post oder per E-Mail an die
nachfolgende Adresse erfolgen:
Amadeus Fire AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: amadeus-fire@linkmarketservices.eu
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären (vgl.
den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) steht
zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Wegen auch die
Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie den Widerruf der Vollmacht und die
Änderung von Weisungen über den passwortgeschützten Internetservice
unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
zu übermitteln. Die für den Internetservice erforderlichen
Zugangsdaten werden mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt
„Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“). Die Möglichkeit
zur Übermittlung über den Internetservice besteht noch in der
virtuellen Hauptversammlung am 15. Mai 2024 bis spätestens zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den
Versammlungsleiter. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits
(wie zuvor beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der
Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt
noch über das Internetservice widerrufen bzw. geändert werden.
|
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden diese, sofern vorhanden, in
folgender Reihenfolge berücksichtigt, (1) per Internetservice, (2)
per E-Mail, (3) in Papierform. Wenn Briefwahlstimmen und
Vollmacht/Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig
betrachtet.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Recht zum
Einreichen von Stellungnahmen, Rederecht und Auskunftsrecht,
Möglichkeit des Widerspruchs
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Darüber hinaus kann die
Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs.
2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte
Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 14.
April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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Amadeus Fire AG
Vorstand
Hanauer Landstraße 160
60314 Frankfurt am Main
|
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1
AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der o.g. Mindestanzahl an Aktien
sind und dass sie diese bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70
AktG zu beachten. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung
entsprechend anzuwenden.
Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen
Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der
Einberufung.
Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung
bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der
Hauptversammlung abgestimmt werden.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und
127 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den
Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge
zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
Abschlussprüfer. Soll ein solcher Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag
vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, so ist er
ausschließlich zu richten an:
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Amadeus Fire AG
Franziska Marschall / Matthias Hagn
Hanauer Landstraße 160
60314 Frankfurt am Main
E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de
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Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
spätestens zum 30. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser
Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären,
wird die Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG
- einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung den anderen Aktionären im Internet auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich zugänglich machen, ggf. versehen mit den nach § 127
Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass der
Vorstand einen Wahlvorschlag zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen unter anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen braucht, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort der Kandidatin/des Kandidaten enthält. Vorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur
Mitgliedschaft der Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
beigefügt sind. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.
Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen
beigefügt werden.
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender
Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt gemäß § 121 Abs. 4b, § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die
Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen
nach ordnungsgemäßer Anmeldung (vgl. Abschnitt „Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung“) ausgeübt werden kann. Sofern der
Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß
legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt
werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht,
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und
Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. im
Abschnitt „Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Recht zum
Einreichen von Stellungnahmen, Rederecht und Auskunftsrecht,
Möglichkeit des Widerspruchs“ Unterabschnitt „Rederecht und
Auskunftsrecht“).
Recht zum Einreichen von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (vgl.
den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) bzw.
ihre Bevollmächtigten haben nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG das
Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen
der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über den
passwortgeschützten Internetservice unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens
bis 9. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform als PDF
einzureichen. Wir bitten darum, bei Stellungnahmen in Textform
einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht zu überschreiten.
Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein
Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter
Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice
zugänglich gemacht wird.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach
§ 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens
vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 10. Mai
2024, 24:00 Uhr MESZ, im nur für Aktionäre bzw. deren
Bevollmächtigte zugänglichen, passwortgeschützten Internetservice
unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die
Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der/die
Einreichende zu erkennen gibt, dass er/sie an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden im Rahmen des Rederechts in der Hauptversammlung
gestellt. Auch Anträge und Wahlvorschläge sowie Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht
berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von
Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert
beschriebenen Wegen möglich (vgl. im Abschnitt „Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, Recht zum Einreichen von
Stellungnahmen, Rederecht und Auskunftsrecht, Möglichkeit des
Widerspruchs“ die Unterabschnitte „Rederecht und Auskunftsrecht“
sowie „Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung“).
Rederecht und Auskunftsrecht
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der
Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Website der Amadeus Fire AG unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
(zu den entsprechenden Zugangsdaten) ein virtueller
Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das Rederecht
umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das
Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG.
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr
verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Es ist vorgesehen, dass der
Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der
Ausübung des Rederechts ausgeübt werden darf.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft
jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten auf dessen
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird
gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die
elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr
Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Website der Amadeus Fire AG unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
in der Hauptversammlung übermitteln können.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der
Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über
das System LinkMeeting von Better Orange IR & HV AG
abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren
Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen,
benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein
nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten
Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab
Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder
Tablet). Mobile ANDROID-Smartphones benötigen als installierten
Browser Chrome ab Version 89; mobile iOS-Smartphones benötigen als
installierten Browser Safari ab Version 13.1. Für Redebeiträge
müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom
Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine
weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den
Endgeräten ist nicht erforderlich.
Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen
Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten
Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die
Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Rede- und Auskunftsrecht können auch von bevollmächtigten
Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für
die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung
Die frist- und formgerecht angemeldeten und zu der Versammlung
zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das
Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den
passwortgeschützten Internetservice auf der Website der Amadeus
Fire AG unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden
Zugangsdaten während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung
der Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung, Widerspruch zu
Protokoll des Notars einzulegen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 AktG und den
relevanten Vorschriften finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/
Anzahl der ausgegebenen Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung Euro 5.432.157,00 und ist
eingeteilt in 5.432.157 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an
der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 5.432.157. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien; es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung
ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den
Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse,
den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer des HV-Tickets und die
Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls
kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Die Gesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher
unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum
Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß
der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://group.amadeus-fire.de/datenschutz/
Frankfurt am Main, im April 2024
Amadeus Fire AG
Der Vorstand
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