Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN DE000BAY0017 -
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am 26. April 2024
als virtuelle Hauptversammlung
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung für
Freitag, den 26. April 2024, 10:00 Uhr, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns, des Berichts des
Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, sowie
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro
2.574.582.046,65 einen Betrag von Euro 108.066.649,02 zur
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je
dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und den verbleibenden
Betrag von Euro 2.466.515.397,63 in andere Gewinnrücklagen
einzustellen.
Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses durch den Vorstand. Falls die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die
Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag
der Aufstellung des Jahresabschlusses, werden Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei
unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je
dividendenberechtigter Aktie und bei unveränderter Einstellung
eines Betrags von Euro 2.466.515.397,63 in andere Gewinnrücklagen
der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung
vorgetragen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 2. Mai 2024, fällig.
Der vom Vorstand am 22. Februar 2024 aufgestellte
Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 29. Februar 2024 gemäß §
172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss
gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des
Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach
§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass
es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung -
einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1
und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Mitbestimmungsgesetz 1976 sowie nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus 20
Mitgliedern zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern sind
jeweils 10 Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer
zu wählen. Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen
Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen
Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat
jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit gefassten
Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen.
Der Mindestanteil für die anstehende Wahl ist daher von der Seite
der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu
erfüllen und beträgt jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der
Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und sechs Männer
im Aufsichtsrat vertreten; der Mindestanteil wird also derzeit von
den Anteilseignervertretern erfüllt.
Der von den Anteilseignern zum Aufsichtsratsmitglied gewählte
Dr. Norbert W. Bischofberger hat sein Aufsichtsratsmandat mit
Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2024
niedergelegt und wird damit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Mit
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2024 enden zudem die
Amtszeiten der von den Anteilseignern gewählten
Aufsichtsratsmitglieder Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah, Horst
Baier, Ertharin Cousin und Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Otmar D.
Wiestler. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastungen für das
Geschäftsjahr 2027 beschließen wird, zu wählen:
1) |
Horst Baier, Hannover
Selbstständiger Berater
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
DIAKOVERE gGmbH (Mitglied des fakultativen Aufsichtsrats)
|
• |
Ecclesia Holding GmbH (Mitglied des fakultativen
Aufsichtsrats)
|
• |
Whitbread PLC (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of
Directors, börsennotiert)
|
|
2) |
Ertharin Cousin, Chicago, USA
Selbstständige Beraterin
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Allwyn North America, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied
des Board of Directors)
|
• |
Mondelēz International, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied
des Board of Directors, börsennotiert)
|
|
3) |
Lori Schechter, Dallas, USA
Board and Enterprise Risk Berater bei der McKesson Corporation
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
4) |
Dr. Nancy Cole, geborene Simonian (Dr. Nancy Simonian),
Cambridge, USA
Selbstständige Beraterin
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Alltrna, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of
Directors)
|
• |
Syros Pharmaceuticals, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied
des Board of Directors, börsennotiert)
|
|
5) |
Jeffrey Ubben, Healdsburg, USA
Gründer, Portfoliomanager und Managing Partner bei Inclusive
Capital Partners, L.P.
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Arcadia Power, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board
of Directors)
|
• |
Climate Vault Solutions, Inc. (nicht geschäftsführendes Mitglied
des Board of Directors)
|
• |
Exxon Mobil Corporation (nicht geschäftsführendes Mitglied des
Board of Directors, börsennotiert)
|
|
Diese Vorschläge des Aufsichtsrats sind gestützt auf die
Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des
Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium.
Die Wahlen zum Mitglied des Aufsichtsrats sollen als
Einzelwahlen und jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren
erfolgen. Die vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren
berücksichtigt die Erwartungen insbesondere internationaler
Investoren. Die Gesellschaft macht damit von der in der Satzung
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine
kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 8
Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
Der Aufsichtsrat hat sich bei Horst Baier, Ertharin Cousin, Lori
Schechter, Dr. Nancy Simonian und Jeffrey Ubben vergewissert, dass
diese auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Mandate den zu
erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Gesellschaft aufbringen können. Horst Baier und Ertharin Cousin
nahmen im Geschäftsjahr 2023 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats
und der Ausschüsse des Aufsichtsrats teil, denen sie
angehörten.
Der Aufsichtsrat betrachtet Horst Baier, Ertharin Cousin, Lori
Schechter, Dr. Nancy Simonian und Jeffrey Ubben als unabhängig.
Abgesehen von den Mitgliedschaften von Horst Baier und Ertharin
Cousin im Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie der Mitgliedschaft
von Jeffrey Ubben im Nachhaltigkeitsrat der Gesellschaft bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung
eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Horst Baier, Ertharin Cousin,
Lori Schechter, Dr. Nancy Simonian und Jeffrey Ubben einerseits und
den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer
Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10
Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Horst Baier verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung D.3 des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Weitere Angaben sind den
Lebensläufen von Horst Baier, Ertharin Cousin, Lori Schechter, Dr.
Nancy Simonian und Jeffrey Ubben, die im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich sind, zu entnehmen.
5. Billigung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt. Die Hauptversammlung der
Gesellschaft hat einen solchen Beschluss zuletzt am 28. April 2020
gefasst. Daher ist eine erneute Beschlussfassung in der
ordentlichen Hauptversammlung am 26. April 2024 erforderlich. Der
Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
überprüft und weiterentwickelt. Die vorgeschlagenen Änderungen
dienen einer deutlichen Vereinfachung des Systems und gehen
überwiegend auf Anregungen von Investoren zurück. Die Struktur des
bisherigen Vergütungssystems, das sich grundsätzlich bewährt hat,
soll beibehalten werden.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Personal- und Vergütungsausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat mit
Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Anschluss an
diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 5
wiedergegeben.
6. Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. §
120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über
die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
beschließt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an
diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6
wiedergegeben. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG
durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch
eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
7. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines sonstigen
Andienungsrechts; Einsatz von Derivaten im Rahmen des
Erwerbs
Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 26. April 2019
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien läuft am 25. April 2024 aus. Deshalb soll der Vorstand
erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für fünf Jahre
ermächtigt werden. Über die grundsätzliche Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und die ergänzende Ermächtigung zum Einsatz von
Derivaten im Rahmen des Erwerbs soll separat beschlossen
werden.
1) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 25. April 2029 eigene
Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert niedriger ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß § 71d AktG und § 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 71 Abs.
2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (aa) über die Börse oder
über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6
Börsengesetz (BörsG), (bb) mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots oder (cc) mittels eines an
alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Tauschangebots gegen Aktien
eines im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens (im
Folgenden „Tauschaktien“) erfolgen und muss dem Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügen.
aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein multilaterales
Handelssystem, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am
Handelstag ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten.
|
bb) |
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots,
darf der von der Gesellschaft gezahlte Angebotspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durch die Schlussauktion am letzten
Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots
ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
öffentlichen Erwerbsangebots erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den durch die Schlussauktion am letzten
Börsenhandelstag vor der Anpassung des Erwerbsangebots ermittelten
Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
abgestellt; die 10-Prozent-Grenze für das Über- und Unterschreiten
ist auf diesen Betrag anzuwenden.
|
cc) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot, legt die
Gesellschaft ein Tauschverhältnis für den Erwerb fest. Das
Tauschverhältnis in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und
rechnerischer Bruchteile (jeweils einschließlich etwaiger
Spitzenbeträge, aber ohne Erwerbsnebenkosten) darf - vorbehaltlich
einer Anpassung während der Angebotsfrist - den maßgeblichen Wert
einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 Prozent über-
oder unterschreiten. Als Basis für die Berechnung des
Tauschverhältnisses sind dabei die durch die jeweilige
Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung
des Tauschangebots ermittelten Kurse der Aktien der Gesellschaft
und der Tauschaktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgeblich.
Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung erhebliche
Abweichungen vom maßgeblichen Kurs der Aktien der Gesellschaft bzw.
der Tauschaktien, so kann das Tauschverhältnis angepasst werden. In
diesem Fall wird auf die durch die jeweilige Schlussauktion am
letzten Börsenhandelstag vor der Anpassung des Tauschangebots
ermittelten Kurse der Aktien der Gesellschaft und der Tauschaktien
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse abgestellt; die 10-Prozent-Grenze für
das Über- und Unterschreiten ist auf diese Beträge anzuwenden.
Sofern die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelt wird, ist für diese der Schlusskurs derjenigen Börse
maßgeblich, an der die Tauschaktie im vorausgegangenen abgelaufenen
Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielte.
|
dd) |
Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbs- bzw.
Tauschangebot nach Maßgabe der vorstehenden Absätze bb) und cc)
angedienten Aktien das Volumen des Angebots überschreitet, kann der
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je
Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen. Das öffentliche Erwerbs- bzw. Tauschangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
b) |
Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren Teilbeträgen
verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt werden, bis das
maximale Erwerbsvolumen erreicht ist. Der Erwerb kann auch durch
von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der
gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck,
insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) bis
lit. i) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen
Aktien darf nicht erfolgen.
Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem
oder mehreren der in lit. c) bis lit. g) genannten Zwecke, ist das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die Verwendung
der erworbenen eigenen Aktien zu dem in lit. i) genannten Zweck,
ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. Bei
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse besteht
ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches
Angebot an die Aktionäre, das unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen
Barzahlung zu veräußern.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu übertragen,
soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse
durchzuführen.
|
e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich
Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen,
auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder
Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die
Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
sowie Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen,
etwa im Rahmen von Aktienoptions- bzw.
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, eingeräumt wurden oder
werden.
|
f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, um die Rechte
von Gläubigern von durch die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft
verbundener Unternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu
erfüllen.
|
g) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Einführung von Aktien
der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bislang
nicht notiert ist, zu verwenden.
|
h) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch
ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der
Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
|
i) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Durchführung einer
sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) zu
verwenden.
|
j) |
Der Preis, zu dem die eigenen Aktien bei Ausnutzung der
Ermächtigung gemäß lit. c) veräußert oder gemäß lit. g) an anderen
Börsen eingeführt werden dürfen, darf den durch die Schlussauktion
am letzten Börsenhandelstag vor der verbindlichen Vereinbarung über
die Veräußerung bzw. am Tag vor der Börseneinführung ermittelten
Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
nicht wesentlich unterschreiten (ohne Nebenkosten). Die
Verwendungsermächtigungen gemäß lit. c) und lit. g) sind beschränkt
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und
zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser
Wert niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigungen. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die ab dem 26. April 2024 unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Höchstgrenze von
10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich ferner um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien
entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandelrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen ab dem 26. April 2024 unter Ausschluss des
Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
|
k) |
Von den Ermächtigungen in lit. c), d), e), f), g) und i) darf
der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen.
Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnahmen des
Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
|
l) |
Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien in lit. c) bis
i) gelten für aufgrund einer früher von der Hauptversammlung
erteilten Erwerbsermächtigung erworbene eigene Aktien entsprechend.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch insoweit ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Zustimmung des Aufsichtsrats
gilt lit. k) entsprechend.
|
m) |
Von den vorstehenden Verwendungsermächtigungen kann einmal oder
mehrmals, jeweils einzeln oder zusammen, bezogen auf Teilvolumina
der eigenen Aktien oder auf den Bestand eigener Aktien insgesamt
Gebrauch gemacht werden.
|
|
2) |
Bei Ausübung der unter 1) zu beschließenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb auch unter Einsatz von
Derivaten möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden weiteren
Beschluss zu fassen:
a) |
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen der Ermächtigung gemäß 1)
darf auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen durchgeführt
werden. In diesem Fall müssen die Optionsgeschäfte mit einem von
der Gesellschaft unabhängigen Kredit- oder Wertpapierinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) tätigen Unternehmen
abgeschlossen werden mit der Maßgabe, dass dieses Institut oder
Unternehmen bei Ausübung der Option nur Aktien liefert, die zuvor
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu
einem marktnahen Preis erworben wurden.
|
b) |
Der Erwerb unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen ist auf
Aktien in einem Umfang von höchstens 5 Prozent des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder
- falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.
|
c) |
Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte
Optionsprämie darf nicht wesentlich über und die für Put-Optionen
vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der jeweiligen Optionen liegen. Der in dem
Optionsgeschäft vereinbarte Ausübungspreis darf (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen oder
gezahlten Optionsprämie) den am Börsenhandelstag des Abschlusses
des Optionsgeschäfts durch die Eröffnungsauktion an diesem Tag
ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten.
Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18
Monate betragen, muss spätestens am 25. April 2029 enden und muss
so gewählt sein, dass der Erwerb der Aktien unter Einsatz der
Derivate nicht nach dem 25. April 2029 erfolgt.
|
d) |
Für die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworben werden, finden ebenfalls die
Regelungen gemäß 1) Anwendung.
|
|
Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist ab Einberufung der Hauptversammlung und
während der Hauptversammlung im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung zugänglich.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Bayer
CropScience Aktiengesellschaft
Die Bayer Aktiengesellschaft („BAYER“) und die Bayer
CropScience Aktiengesellschaft („BCS“) haben am 21. Februar
2017 einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Diesen haben BAYER und
BCS zur Herstellung einer ertragsteuerlichen Organschaft am 22.
Februar 2024 um eine Gewinnabführungskomponente ergänzt und
insgesamt als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wie folgt
neugefasst:
„§ 1
Leitung
|
(1) |
BCS unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
BAYER. BAYER ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand
der BCS hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen. § 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen
Fassung.
|
(2) |
BAYER wird das Weisungsrecht nur durch den Vorstand
ausüben. Weisungen bedürfen der Textform.
|
|
§ 2
Gewinnabführung
|
(1) |
BCS verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an
BAYER abzuführen. § 301 AktG gilt in seiner jeweils gültigen
Fassung.
|
(2) |
BCS kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen von
BAYER aufzulösen.
|
(3) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses
Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist
ausgeschlossen.
|
|
§ 3
Verlustübernahme
|
§ 302 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung.
|
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
|
(1) |
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmungen durch die
Hauptversammlungen von BAYER und BCS.
|
(2) |
Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der BCS wirksam und gilt - mit Ausnahme des
Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des
Geschäftsjahrs, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem
Wirksamwerden dieses Vertrags gilt der Beherrschungsvertrag vom 21.
Februar 2017 samt dem darin vereinbarten Weisungsrecht.
|
(3) |
Dieser Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden,
erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahrs, das mindestens fünf
Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs endet, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er
sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
(4) |
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. BAYER ist
insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie
nicht mit der Mehrheit an der BCS beteiligt ist oder ein
weiterer Aktionär an der BCS beteiligt wird oder einer der
in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR)
oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung
geregelten Fälle vorliegt. Ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung sind insbesondere auch Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation einer Partei sowie die Veräußerung oder
Einbringung der Beteiligung an BCS durch ihre
Muttergesellschaft.
|
|
§ 5
Sonstige Bestimmungen
|
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen
nicht.“
|
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im
gemeinsamen Bericht des Vorstands von BAYER und des
Vorstands der BCS, der ab Einberufung der Hauptversammlung
und während der Hauptversammlung unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich ist, näher erläutert und begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen BAYER und der BCS
vom 22. Februar 2024 zuzustimmen.
9. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine
etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von
Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als Jahres- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie als Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2024 sowie etwaiger
verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte zum 30. September
2024 und zum 31. März 2025 zu wählen.
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Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in der vom
Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossenen Fassung
(Anhang zu Tagesordnungspunkt 5)
1. Präambel
Das aktuell gültige Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der
Bayer AG (im Folgenden auch „Bayer“ oder „die Gesellschaft“) wurde
der Hauptversammlung am 28. April 2020 vorgelegt und von dieser mit
einer Zustimmung von 94,02 % gebilligt. Gemäß § 120a Absatz 1
Aktiengesetz (AktG) beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat
und in Vorbereitung der Personal- und Vergütungsausschuss das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einer intensiven
Überprüfung unterzogen und überarbeitet. Der Aufsichtsrat der Bayer
AG schlägt der Hauptversammlung vor, das neue Vergütungssystem der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder findet
rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 Anwendung für laufende
Vorstandsverträge, deren Verlängerung sowie für neu abzuschließende
Verträge. Obwohl das Vergütungssystem in der Regel für bis zu vier
Jahre gilt, wird der Aufsichtsrat es nach etwa zwei Jahren
überprüfen, um sicherzustellen, dass es wie vorgesehen wirkt.
2. Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems
Das Vergütungssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur
Förderung der Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur
nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Bayer-Konzerns. Es
dient als zentrales Steuerungselement, um die Vorstandsvergütung
mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder in
Einklang zu bringen.
2.1 Unsere Mission
Das Wachstum und das zunehmende Altern der Weltbevölkerung sowie
die steigende Belastung der natürlichen Ökosysteme stellen die
Menschheit vor große Herausforderungen. Als eines der weltweit
führenden Unternehmen in den Bereichen Gesundheit und Ernährung
können wir maßgeblich dazu beitragen, Lösungen zu finden. Gemäß
unserer Mission „Health for all, Hunger for none“ liefern wir
bahnbrechende Innovationen im Gesundheitswesen, in der
Landwirtschaft und in der medizinischen Versorgung. Dadurch tragen
wir zu einer Welt bei, in der Krankheiten nicht nur behandelt,
sondern wirksam vorgebeugt oder geheilt werden. Wir arbeiten daran,
dass sich die Menschen besser um ihre eigene Gesundheit kümmern
können. Außerdem tragen wir dazu bei, dass genügend Agrarprodukte
produziert und dabei die natürlichen Ressourcen geschont werden.
Deshalb gehen bei uns Wachstum und Nachhaltigkeit Hand in Hand.
2.2 Unsere Unternehmensstrategie
Wir streben danach, Bayer als global führendes Unternehmen in
den Bereichen Gesundheit und Ernährung aufzustellen und einen
positiven Beitrag zur Gesellschaft und zur Umwelt zu leisten. Der
operative Fokus unserer Mission besteht darin, langfristiges,
profitables Wachstum voranzutreiben, durch hochmoderne Forschung
innovative Produkte und Lösungen zu entwickeln, unseren Cash Flow
zu stärken und die Schulden zu reduzieren, um operativ effizienter
zu werden, und bei all unseren Geschäftsaktivitäten
Nachhaltigkeitsaspekte miteinzubeziehen.
2.3 Unsere Vorstandsvergütung
Die Umsetzung unserer Strategie und die Bemessung des
Unternehmenserfolgs werden durch die Ausgestaltung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Bayer AG,
insbesondere durch Auswahl der finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien, gezielt unterstützt.
1. |
Wir setzen auf Wachstum, Profitabilität und Liquidität als
finanzielle Kennzahlen, die bedeutende Komponenten für die
Incentivierung im Rahmen unseres Vorstandsvergütungssystems bilden.
Hierdurch wollen wir den Wert des Bayer-Konzerns für unsere
Aktionäre und weiteren Stakeholder kontinuierlich steigern und den
langfristigen Fortbestand des Unternehmens sicherstellen.
|
2. |
Die Steigerung des Unternehmenswerts für unsere Aktionäre
fördern wir außerdem durch eine gezielte Interessenangleichung
zwischen Vorstand und Aktionären. Daher ist die Förderung der
Kapitalmarktperformance der Bayer AG - sowohl absolut als auch im
relativen Vergleich - ein weiterer wesentlicher Bestandteil des
Vorstandsvergütungssystems.
|
3. |
Als Teil der Konzernstrategie und Mission sind unsere
Nachhaltigkeitsziele auch im Vergütungssystem für den Vorstand
integriert. Wir sehen uns in der Pflicht, unseren Beitrag zur
Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Wir wollen die
Reduktion der Treibhausgasemissionen in unseren Prozessen und in
unserer Wertschöpfungskette gemäß unserer Ziele, die durch die
„Science Based Target Initiative“ validiert sind, vorantreiben. Mit
unseren strategischen Schwerpunkten kommen wir auch den wachsenden
Anforderungen nach, unser Geschäft auch aus ESG-Perspektive
(Environmental, Social, Governance) nachhaltig zu führen.
|
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Gestaltung des
Vergütungssystems an den aus der folgenden Abbildung ersichtlichen
Grundsätzen orientiert.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt somit klare
Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und orientiert sich
in hohem Maße an der langfristigen Wertschaffung für unsere
Aktionäre. Dabei erfüllt es in allen Belangen die Anforderungen des
Aktiengesetzes, ist einfach und verständlich gestaltet und steht im
Einklang mit den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) sowie den Leitlinien für eine nachhaltige
Vorstandsvergütung.
3. Veränderungen im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde
in seiner Ausgestaltung sehr positiv von unseren Aktionären auf der
Hauptversammlung 2020 beurteilt. Die Abstimmungsergebnisse für die
Vergütungsberichte über 2021 und 2022 zeigen jedoch, dass die
tatsächliche Anwendung des Vergütungssystems stellenweise nicht den
Erwartungen unserer Aktionäre entsprach. Vor diesem Hintergrund hat
der Aufsichtsrat ein verbessertes Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder erarbeitet, welches das Feedback unserer
Aktionäre widerspiegelt. Die vorgeschlagenen Änderungen des
Vergütungssystems sind daher eher als evolutionär zu bezeichnen und
orientieren sich an den Leitlinien Einfachheit, Pay-for-Performance
und Langfristigkeit.
Wesentliche Änderungen des
Vergütungssystems |
Leitlinie |
Erläuterung |
Einfachheit |
Es wurde Wert darauf gelegt, die
Komplexität im Vergütungssystem zu reduzieren. Zu diesem Zweck
wurden folgende Änderungen in der kurzfristigen variablen
Barvergütung (STI) und langfristigen variablen Barvergütung (LTI)
vorgenommen: |
STI: |
// |
Die Matrix zur Abbildung von
(bereinigter) EBITDA-Marge vs. Umsatzwachstum auf Divisionsebene
wird mit einem klaren und verständlichen währungs- und
portfoliobereinigten (wpb.) Umsatzwachstumsziel auf Konzernebene
ersetzt. |
// |
Der multiplikative, individuelle
Performance-Faktor wird anhand des Erfolgs bei Strategieentwicklung
und -umsetzung beurteilt. Der Faktor ist mit weniger Zielen
fokussierter in Bezug auf individuelle, Team sowie Leistung der
Divisionen. In Zukunft kann der Aufsichtsrat weiterhin individuelle
Divisionsziele innerhalb des Faktors für die Strategieentwicklung
und -umsetzung berücksichtigen. |
LTI: |
// |
Der ROCE wird als Leistungskriterium
entfernt. Im LTI verbleiben damit die Leistungskriterien relativer
Total Shareholder Return (TSR) mit einer nun deutlich höheren
Gewichtung von 80 % und Nachhaltigkeitsziele mit einer
unveränderten Gewichtung von 20 %. Der Fokus des LTI liegt deutlich
stärker auf der Kapitalmarktperformance von Bayer und unserer
Priorität, Mehrwert für Aktionäre zu schaffen. |
// |
Dem Aufsichtsrat ist bewusst, dass die
Entwicklung der Bayer-Aktie in den letzten Jahren nicht
zufriedenstellend für unsere Aktionäre war. Der hohe Fokus auf die
Kapitalmarktperformance soll ein Zeichen setzen und den
erfolgreichen Turnaround der Bayer AG am Kapitalmarkt
incentivieren. |
Pay-for-Performance |
Vor dem Hintergrund des Feedbacks der
Investoren wurden folgende Änderungen an STI und LTI
vorgenommen: |
STI: |
// |
Die Bemessung der Zielerreichung des
Free Cashflow als Leistungskriterium im STI wird in Zukunft auf
Basis der im Geschäftsbericht veröffentlichten Werte erfolgen. Ganz
konkret wird der für die Vorstandsvergütung relevante Free Cashflow
zukünftig nicht um Zahlungen im Zusammenhang mit
Rechtsstreitigkeiten bereinigt. |
// |
Der Aufsichtsrat wird gemäß der
Empfehlung G.11 des DCGK die Möglichkeit haben, außerordentliche
Ereignisse oder Entwicklungen bei der Festlegung der
Auszahlungsbeträge der variablen Vergütung in angemessenem Umfang
zu berücksichtigen, um jederzeit sicherzustellen, dass der
Pay-for-Performance-Zusammenhang gegeben ist. Der Aufsichtsrat wird
die zugrunde liegenden Überlegungen im Vergütungsbericht
transparent offenlegen. |
LTI: |
// |
Die Auszahlungskurve des relativen TSR
wird deutlich ambitionierter ausgestaltet. Bisher hat eine
Gleichperformance mit dem EURO STOXX® 50 Total Return
für eine Zielerreichung von 100 % ausgereicht. Zukünftig muss der
TSR von Bayer am 60. Perzentil im EURO STOXX® 50 Total
Return liegen, d. h., der TSR von Bayer ist höher als von 60 % der
Unternehmen im Vergleichsindex, damit eine Zielerreichung von 100 %
erfolgt. |
Langfristigkeit |
// |
Entsprechend den Anforderungen des
Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex und den Leitlinien für eine nachhaltige
Vorstandsvergütung ist der variable Teil der Vergütung bei Bayer
überwiegend langfristig ausgerichtet. Um die Vergütungsstruktur
perspektivisch noch langfristiger ausrichten zu können und
Flexibilität bei der Festlegung der Vergütungspakete einzelner
Vorstandsmitglieder vorzusehen, werden Bandbreiten für die
Vergütungsstruktur, sprich die relativen Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung, definiert. |
// |
Im Vergleich zur bisherigen
Vergütungsstruktur sehen die Bandbreiten eine mögliche Umschichtung
der Zielvergütung von Grundvergütung, STI und Versorgungsentgelt in
den LTI vor. Auf diese Weise kann ein noch stärkerer Fokus auf die
nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft gelegt
und ein Angleichen der Vergütungsstrukturen an den internationalen
Wettbewerb ermöglicht werden. |
4. Überblick über das Vergütungssystem und die
Vergütungsstruktur
Das Vergütungssystem besteht aus festen und variablen
Vergütungsbestandteilen, deren Summe die Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder bestimmt. Darüber hinaus sind im
Vergütungssystem weitere Vertragsregelungen wie z. B. eine
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG, Malus &
Clawback und Aktienhalteverpflichtungen (Share Ownership
Guidelines) enthalten.
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Bestandteile des
neuen Vergütungssystems (wesentliche Änderungen im Vergleich zum
bisherigen Vergütungssystem sind grün markiert):
Mindestens 70 % der vertraglich vereinbarten Zieldirektvergütung
(unter der Annahme einer 100 % Zielerreichung für die variable
Vergütung und ohne Sachbezüge und sonstige Leistungen sowie
Versorgungsentgelt) sind erfolgsabhängig. Entsprechend den
Anforderungen des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex und den Leitlinien für eine
nachhaltige Vorstandsvergütung ist der variable Teil der Vergütung
bei Bayer überwiegend langfristig ausgerichtet. Die langfristige
variable Zielvergütung übersteigt somit die kurzfristige variable
Zielvergütung. Damit wird der Fokus auf die nachhaltige Entwicklung
von Bayer gelegt, ohne dabei die operativen Zielsetzungen aus dem
Auge zu verlieren. Die Vergütungsstruktur ohne Sachbezüge und
sonstige Leistungen sowie Versorgungsentgelt ist in der folgenden
Abbildung dargestellt.
Der bilanzielle Aufwand für Sachbezüge und sonstige Leistungen ist
naturgemäß jährlichen Schwankungen unterworfen und liegt in der
Regel bei etwa 5-10 % der individuellen Grundvergütung. Sollten neu
eingetretenen Vorstandsmitgliedern für eine begrenzte Zeit
einmalige Leistungen (z. B. Erstattung von Umzugs- und Mietkosten
oder Ausgleichszahlungen für den Verfall bei ehemaligen
Arbeitgebern zugesagter variabler Vergütungen) gewährt werden, so
kann der Aufwand für Sachbezüge und sonstige Leistungen im
Einzelfall auch höher liegen.
Das unter Ziffer 6.1. c) beschriebene Versorgungsentgelt beträgt
rund 30-40 % der individuellen Grundvergütung. Für vor dem 1.
Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder, die weiterhin Anspruch
auf eine beitragsbezogene Versorgungszusage haben, liegt der
jährliche Aufwand bei etwa 20-40 % der individuellen
Grundvergütung.
5. Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile und
maximale Gesamtvergütung
Die Leistungsbewertung für beide variablen Komponenten basiert
auf Wachstum, Profitabilität, Liquidität und Nachhaltigkeit sowie
der Aktienkursentwicklung. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die
Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll ist,
gleichzeitig soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil
gewährleistet werden. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die
variable Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele deutlich
übertroffen, so ist die Auszahlung auf 200 % (STI) bzw. 250 % (LTI)
des individuellen Zielbetrags begrenzt.
Aus den begrenzten variablen Vergütungsbestandteilen, der
Grundvergütung, dem Aufwand für die Sachbezüge und sonstige
Leistungen sowie den Versorgungszusagen bzw. dem Versorgungsentgelt
lässt sich eine rechnerische maximale Gesamtvergütung ableiten.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG einen absoluten Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in
einem Geschäftsjahr zugesagten Vergütungsbestandteile definiert.
Für den Vorstandsvorsitzenden liegt die maximale Gesamtvergütung
bei 12 Mio. € pro Jahr und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
bei 7,5 Mio. € pro Jahr.
Die maximale Gesamtvergütung schließt sämtliche festen und
variablen Vergütungsbestandteile mit ein:
• |
Grundvergütung
|
• |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
|
• |
Versorgungsentgelt bzw. Dienstzeitaufwand nach IFRS
|
• |
Kurzfristige variable Barvergütung (STI)
|
• |
Langfristige variable Barvergütung (LTI)
|
6. Vergütungsbestandteile im Detail
6.1 Feste Vergütung
Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein
angemessenes Einkommen und vermeidet damit das Eingehen von
unangemessenen Risiken für Bayer. Die Höhe der festen Vergütung
spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, den
Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.
a) Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine feste und vertraglich vereinbarte
jährliche Vergütung, die in der Regel in zwölf gleichen
Teilbeträgen innerhalb eines Kalenderjahres in bar ausgezahlt
wird.
b) Sachbezüge und sonstige Leistungen
Als Sachbezüge und sonstige Leistungen werden im Wesentlichen
die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen und verschiedene
Versicherungselemente zur Verfügung gestellt. Weiterhin steht jedem
Vorstandsmitglied ein Budget für einen Dienstwagen inklusive Fahrer
zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung zu. Außerdem
werden einmalig die Kosten für Sicherheitseinrichtungen am privaten
Wohnhaus oder vorübergehend Umzugs- und Mietkosten übernommen. Des
Weiteren können Ausgleichszahlungen an neu bestellte
Vorstandsmitglieder für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte
variable Vergütungen, die durch den Wechsel zu Bayer verfallen,
erfolgen und sind in den sonstigen Leistungen enthalten.
c) Versorgungszusagen bzw. Versorgungsentgelt
Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für
Neueintritte seit dem 1. Januar 2020 verzichtet. Neu bestellte
Vorstandsmitglieder erhalten ein Versorgungsentgelt als pauschalen,
zweckgebunden Betrag, der direkt ausgezahlt wird. Das
Versorgungsentgelt kann zwischen 30 und 40 % der individuellen
Grundvergütung betragen. Damit entfallen für Bayer alle Zinsrisiken
und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer
Versorgungszusage. Darüber hinaus entfällt die Komplexität aus den
versicherungsmathematischen Berechnungen und der Administration.
Die Finanzierung der Altersvorsorge wird in die Hände der Vorstände
gelegt. Das Versorgungsentgelt wird nicht als Grundlage für die
Bemessung der variablen Vergütungsbestandteile verwendet.
Bereits vor dem 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder
können stattdessen weiterhin Anspruch auf eine beitragsbezogene
Versorgungszusage haben. Bayer stellt für diese Vorstandsmitglieder
jährlich einen fiktiven Beitrag zur Verfügung. Dieser setzt sich
zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Mehrfachen eines
Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds. Der gesamte jährliche Beitrag
wird nach der Verrentungstabelle des jeweils anwendbaren
Versicherungstarifs der Rheinischen Pensionskasse VVaG in einen
Rentenbaustein umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei
Pensionierung ergibt sich als Summe der angesammelten
Rentenbausteine einschließlich einer Überschussbeteiligung. Die
Überschussbeteiligung wird jährlich auf Basis der in der
Rheinischen Pensionskasse VVaG erzielten Nettorendite abzüglich der
im Tarif eingerechneten und von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigten Mindestverzinsung
ermittelt. Individuelle Versorgungszusagen, die bereits vor dem 1.
Januar 2020 vereinbart wurden, sind detailliert im
Vergütungsbericht beschrieben.
6.2 Variable Vergütung
Die variable Vergütung für den Vorstand der Bayer
Aktiengesellschaft soll die richtigen Anreize setzen, im Sinne der
strategischen Ausrichtung, der Aktionäre und weiterer Stakeholder
zu handeln und operative sowie langfristige Ziele nachhaltig zu
erreichen. Die variable Vergütung bemisst sich insbesondere anhand
der wirtschaftlichen Entwicklung des Bayer-Konzerns und
berücksichtigt die Leistungen der Vorstandsmitglieder. Dabei
verfolgt der Aufsichtsrat einen konsequenten
„Pay-for-Performance“-Ansatz. Die kurzfristige variable und
langfristige variable Barvergütung unterscheiden sich dabei nach
dem Leistungszeitraum und nach den zur Bemessung der Auszahlung
herangezogenen Leistungskriterien. Bei der Auswahl der
Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass diese
klar messbar und strategierelevant sind. Die finanziellen
Leistungskriterien basieren dabei ausschließlich auf
Leistungskennzahlen, die fester Bestandteil der
Bayer-Unternehmenssteuerung sind. Über die Berücksichtigung und das
Zusammenspiel mehrerer, unterschiedlicher Leistungskennzahlen sind
wir in der Lage, den finanziellen Unternehmenserfolg ganzheitlich
abzubilden.
a) Kurzfristige variable Barvergütung (STI)
Der STI richtet sich nach dem geschäftlichen Erfolg im
jeweiligen Geschäftsjahr. Unser Vergütungssystem incentiviert
operativen Erfolg in Form eines profitablen Wachstums und
fokussiert einen ansteigenden Cashflow und damit die
Dividendenfähigkeit. Darüber hinaus wird die Strategieentwicklung
und -umsetzung anhand eines multiplikativen Faktors bewertet,
welcher die Verankerung von weiteren finanziellen und insbesondere
nichtfinanziellen Zielen (z. B. ESG) erlaubt. Die Auszahlungshöhe
des STI hängt vom jeweiligen vertraglich vereinbarten Zielbetrag,
von der Zielerreichung der drei finanziellen Komponenten sowie dem
Faktor für die Strategieentwicklung und -umsetzung ab. Die
Zielerreichungen der drei gleichgewichteten finanziellen
Komponenten können je nach Unternehmenserfolg einen Wert zwischen 0
und 200 % annehmen. Der Faktor für die Strategieentwicklung und
-umsetzung kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Die Komponenten und
die Funktionsweise des STI sind in der folgenden Abbildung
dargestellt.
Finanzielle Komponenten
Die im STI adressierten Aspekte Wachstum, Profitabilität, und
Liquidität werden grundsätzlich anhand der in der folgenden Tabelle
erläuterten finanziellen Leistungskriterien bemessen. Der
Aufsichtsrat kann jedes der finanziellen Leistungskriterien und
deren Messung durch andere finanzielle Leistungskriterien ersetzen,
sofern die neuen Leistungskriterien für die Unternehmenssteuerung
und die langfristige Entwicklung von Bayer, insbesondere im
Hinblick auf Wachstum, Profitabilität und Liquidität, besser
geeignet sind. Im Falle einer solchen Ersetzung wird der
Aufsichtsrat die Gründe im Vergütungsbericht transparent
offenlegen. Die Ersetzung darf nur vor Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres, für das die variable Vergütung gewährt wird,
beschlossen werden.
Finanzielle Leistungskriterien der
kurzfristigen variablen Barvergütung |
Aspekt |
Erläuterung |
Wachstum |
// |
Das Wachstum bemisst sich in der Regel
anhand des wpb. Umsatzwachstums auf Konzernebene, welches
Bestandteil des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses
ist. |
// |
Soweit erforderlich, wird das
Umsatzwachstum um Währungseffekte und Portfolio-Veränderungen (z.
B. Akquisitionen oder Veräußerungen) bereinigt und ist damit auf
organisches Umsatzwachstum ausgerichtet. Ein übergeordnetes Ziel
des Bayer-Konzerns ist nachhaltiges Umsatzwachstum des Konzerns
sowie der einzelnen Divisionen. |
Profitabilität |
// |
Die Profitabilität ermittelt sich auf
Basis des bereinigten Ergebnisses je Aktie (Core EPS) auf
Konzernebene. Das Core EPS setzt gezielte Anreize zur Steigerung
der Profitabilität im Bayer-Konzern und dient der Wertschaffung für
unsere Aktionäre. Es ist wesentlicher Bestandteil der
Bayer-Unternehmenssteuerung sowie Kapitalmarktkommunikation und
wird im geprüften und gebilligten Konzernabschluss berichtet. |
// |
Sollte sich durch Kapitalmaßnahmen die
Anzahl der dem Core EPS zugrunde gelegten Aktien verändern, wird
der Aufsichtsrat die Auswirkung auf die STI-Auszahlung prüfen und
ggf. Anpassungen separat beschließen, insbesondere sollen
potenzielle Aktienrückkäufe ohne Auswirkung auf die Zielerreichung
im Core EPS bleiben. |
Liquidität |
// |
Die Liquidität bemisst sich am Free
Cashflow auf Konzernebene. Der Free Cashflow ist eine
Leistungskennzahl, die auf dem Cashflow aus operativer
Geschäftstätigkeit aus fortzuführendem Geschäft gemäß IAS 7 basiert
und Bestandteil des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses
ist. |
// |
Mit dem Free Cashflow incentivieren wir
eine Steigerung des Kapitalflusses, der zur Dividendenzahlung und
Entschuldung sowie für Investitionen und Akquisitionen zur
Verfügung steht, und sichern die Liquidität im Bayer-Konzern. |
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat
einen Mindestwert, Zielwert sowie Maximalwert für jedes der drei
finanziellen Leistungskriterien (sogenannte Eckwerte). Der Zielwert
basiert dabei auf der operativen Planung und
Kapitalmarktkommunikation von Bayer für das jeweilige
Geschäftsjahr, wird jedoch vom Aufsichtsrat auf seine
Ambitioniertheit geprüft und ggf. angepasst. Am Ende eines
Geschäftsjahres wird der tatsächlich erzielte Wert des
Leistungskriteriums mit dem zuvor festgelegten Zielwert für das
jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Bei einem Erreichen des
Zielwerts beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der tatsächlich
erzielte Wert am oder unter dem Mindestwert, so beträgt die
Zielerreichung 0 %. Liegt der tatsächlich erzielte Wert des
Leistungskriteriums am Maximalwert, so beträgt die Zielerreichung
200 %. Wird der Maximalwert erreicht, so führen weitere
Steigerungen des tatsächlich erzielten Werts zu keinem weiteren
Anstieg der Zielerreichung.
Eine beispielhafte Auszahlungskurve ist in der folgenden
Abbildung dargestellt.
Die konkreten Zielwerte, Auszahlungskurven sowie Zielerreichungen
der jeweiligen Leistungskriterien werden in unserem jährlichen
Vergütungsbericht veröffentlicht.
Strategieentwicklung und -umsetzung
Die erfolgreiche Strategieentwicklung und -umsetzung wird im
Rahmen eines multiplikativen Faktors bemessen. Der Faktor kann
dabei auch zur Berücksichtigung der individuellen Leistung der
Vorstandsmitglieder genutzt werden. Hierzu wird die Zielerreichung
der mit den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres
individuell vereinbarten Ziele bewertet. Der Faktor, der für das
einzelne Vorstandsmitglied multiplikativ auf die Zielerreichung der
finanziellen Leistungskriterien angewandt wird, liegt zwischen 0,8
und 1,2 (entspricht einer Spannbreite von +/-20 %).
Eine Erläuterung, welche Zielsetzungen für die
Strategieentwicklung und -umsetzung je Vorstandsmitglied
berücksichtigt werden, sowie die jeweilige Zielerreichung werden
nachträglich in unserem jährlichen Vergütungsbericht
veröffentlicht.
Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung
(STI):
Die Auszahlung des STI erfolgt in bar im April des Folgejahres
und ist auf 200 % des individuellen Zielbetrags begrenzt. Eine
Beispielrechnung anhand fiktiver Zahlen ist in der folgenden
Abbildung dargestellt.
Die Leistungskriterien sowie die Zielsetzungen bzw.
Auszahlungskurven ändern sich während eines Geschäftsjahres nicht.
Der Aufsichtsrat hat gemäß der Empfehlung G.11 des Deutschen
Corporate Governance Kodex die Möglichkeit, außerordentliche
Ereignisse oder Entwicklungen bei der Festlegung der
Auszahlungsbeträge des STI in angemessenem Umfang zu
berücksichtigen. Außerordentliche Entwicklungen sind weitreichende
und selten auftretende Ereignisse (z. B. Krieg, Pandemien oder
sonstige Katastrophen) oder wesentliche Geschäftsveränderungen
(bspw. Unternehmensverkäufe oder -zukäufe), die zum Zeitpunkt der
Festlegung der jeweiligen Zielsetzungen nicht vorhersehbar waren
und die STI-Auszahlungsbeträge wesentlich beeinflussen. Allgemein
ungünstige Marktentwicklungen werden in diesem Zusammenhang
ausdrücklich nicht als außerordentliche Entwicklungen angesehen.
Der Aufsichtsrat wird die Auszahlungsanpassungen und die zugrunde
liegenden Überlegungen im Vergütungsbericht transparent
offenlegen.
b) Langfristige variable Barvergütung (LTI):
Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den jährlichen
Tranchen des LTI berechtigt, sofern sie eine individuell
festgelegte Anzahl an Bayer-Aktien als Eigeninvestment erwerben und
über einen fest definierten Zeitraum halten (siehe „Share Ownership
Guidelines“). Die jährlichen Tranchen werden zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres in Form von Performance Shares vorläufig zugeteilt
und unterliegen einem Leistungszeitraum von jeweils vier Jahren.
Zur Festlegung der vorläufigen Anzahl an Performance Shares wird
ein vertraglich vereinbarter Zielbetrag durch den Wert (z. B. Fair
Value nach IFRS 2 oder Durchschnittskurs) einer Performance Share
zum Zeitpunkt der Zuteilung dividiert. Die finale Anzahl
Performance Shares wird durch Multiplikation der
Gesamtzielerreichung mit der vorläufigen Anzahl Performance Shares
ermittelt, wobei sich die Gesamtzielerreichung aus den gewichteten
Zielerreichungen der beiden Leistungskriterien „relative
Kapitalmarktperformance“ (80 % Gewichtung) und „Nachhaltigkeit“ (20
% Gewichtung) ergibt und auf 200 % begrenzt ist. Dabei kann die
Zielerreichung der zwei Leistungskriterien je nach
Unternehmenserfolg jeweils einen Wert zwischen 0 und 200 %
annehmen. Beträgt die Gesamtzielerreichung 0 %, so ergeben sich
daraus auch Null Performance Shares und es erfolgt keine Auszahlung
aus dem LTI.
Der Auszahlungsbetrag basiert sodann auf dem arithmetischen
Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30
Börsenhandelstage vor Ende des Leistungszeitraums zuzüglich der
Summe der über den vierjährigen Leistungszeitraum bezahlten
Dividenden (Dividendenäquivalent), multipliziert mit der finalen
Anzahl Performance Shares. Mit dem Dividendenäquivalent wird der
Vorstand „dividendenneutral“ gestellt und hat keinen finanziellen
Anreiz, die Dividendenausschüttungen gering zu halten. Die
Auszahlung ist insgesamt auf 250 % des vertraglich vereinbarten
Zielbetrags begrenzt. Die Komponenten und die Funktionsweise des
LTI sind in der folgenden Abbildung dargestellt.
Relative Kapitalmarktperformance
Die relative Kapitalmarktperformance bemisst sich anhand eines
Vergleichs der Entwicklung des Total Shareholder Return (TSR) von
Bayer mit den Unternehmen eines Vergleichsindex (in der Regel der
EURO STOXX® 50 Total Return). Die TSR-Entwicklung
bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv
reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen
Leistungszeitraums. Wir wollen eine attraktive Kapitalanlage für
unsere Investoren sein und daher überdurchschnittlichen Erfolg am
Kapitalmarkt incentivieren - in absoluter Hinsicht, aber auch im
Vergleich zum Markt. Ausgangs- und Endwert für die Ermittlung des
TSR basieren auf dem arithmetischen Mittel der XETRA-Schlusskurse
über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie Ende des
jeweiligen Leistungszeitraums, wobei der Endwert zuzüglich fiktiv
reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen
Leistungszeitraums ermittelt wird. Die Zielerreichung wird
ermittelt, indem die TSR-Werte von Bayer und jedem
Vergleichsunternehmen berechnet, nach der Höhe sortiert und in
einem Perzentilrang zwischen 0 und 100 ausgedrückt werden. Befindet
sich Bayer unterhalb oder genau am 25. Perzentilrang, beträgt die
Zielerreichung 0 %. Liegt der Perzentilrang von Bayer am 60.
Perzentil, d. h., der TSR von Bayer ist höher als von 60 % der
Unternehmen im Vergleichsindex, beträgt die Zielerreichung 100 %.
Liegt der TSR von Bayer am 75. Perzentil, führt dies zu einer
Zielerreichung von 200 %. Höhere Perzentilränge führen nicht zu
einer höheren Zielerreichung (Cap). Zielerreichungen zwischen
diesen Punkten werden durch lineare Interpolation ermittelt. Die
Auszahlungskurve ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
Die Zielerreichung einer jeden Tranche wird nachträglich in unserem
jährlichen Vergütungsbericht veröffentlicht.
Nachhaltigkeit
Durch nachhaltiges Handeln sichern wir unsere gesellschaftliche
und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmen mit
führenden Positionen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit
wollen wir mit unseren innovativen Produkten und Dienstleistungen
zur Bewältigung einiger der größten globalen Herausforderungen
beitragen, dazu zählen insbesondere die Bekämpfung des Hungers und
die Verbesserung der Gesundheitsversorgung, aber auch Maßnahmen für
die Reduktion unseres CO2-Fußabdrucks. Die
Nachhaltigkeitsziele berücksichtigen die Auswirkungen unserer
Geschäftstätigkeiten auf soziale oder Umweltbelange. Der
Aufsichtsrat bestimmt zu Beginn einer jeden Tranche messbare und
strategieabgeleitete Nachhaltigkeitsziele für den jeweiligen
vierjährigen Leistungszeitraum. Der Aufsichtsrat achtet bei der
Festlegung der Nachhaltigkeitsziele darauf, dass sich diese an den
Sustainable-Development-Zielen der Vereinten Nationen orientieren
sowie bezüglich der Ermittlung, Messbarkeit und Überprüfbarkeit
internationaler Best-Practice wie etwa der Science Based Targets
Initiative folgen. Außerdem sind sie integraler Bestandteil der
Geschäftsstrategie, indem sie z.B. neue Kundengruppen erschließen
oder zu erhöhter Versorgungssicherheit beitragen.
Zu Beginn einer jeden Tranche bestimmt der Aufsichtsrat für die
einzelnen Nachhaltigkeitsziele einen Mindestwert, Zielwert sowie
Maximalwert. Bei Erreichen des Zielwerts beträgt die Zielerreichung
100 %. Wird der Mindestwert unterschritten, beträgt die
Zielerreichung 0 %. Wird der Maximalwert erreicht oder
überschritten, beträgt die Zielerreichung 200 %.
In der folgenden Abbildung sind die Nachhaltigkeitsziele für die
LTI-Tranche 2024 bis 2027 dargestellt:
Die konkreten Nachhaltigkeitsziele, die jeweiligen Zielsetzungen
sowie die Zielerreichungen werden nachträglich in unserem
jährlichen Vergütungsbericht veröffentlicht.
Auszahlung der langfristigen variablen Barvergütung
(LTI)
Die Auszahlung erfolgt in bar zum frühestmöglichen Zeitpunkt
nach Ablauf des vierjährigen Leistungszeitraums und ist auf 250 %
des individuellen Zielbetrags begrenzt. Eine Beispielrechnung
anhand fiktiver Zahlen ist in der folgenden Abbildung
dargestellt.
6.3 Malus- und Clawback-Regelungen für die variable
Vergütung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem
Fehlverhalten und Fehldarstellung in der Berichterstattung die STI-
und LTI-Auszahlungen einzubehalten (Malus) oder - sofern bereits
ausbezahlt - auch zurückzufordern (Clawback). Bei Verstößen gegen
wesentliche Sorgfaltspflichten, wesentliche dienstvertragliche
Pflichten oder sonstige wesentliche Handlungsgrundsätze, z. B. aus
dem Verhaltenskodex für Vorstände oder der Corporate Compliance
Policy, kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte variable
Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig
auf null reduzieren (Malus). Des Weiteren kann er den Bruttobetrag
einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem
Ermessen teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback).
Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine
bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzubezahlen, wenn sich
nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des
Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und festgestellte
Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf ein Verschulden der
Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an.
Unabhängig davon besteht bei schadenstiftendem pflichtwidrigem
Verhalten von Vorstandsmitgliedern auf gesetzlicher Grundlage die
Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. einem
Rückgriff.
6.4 Share Ownership Guidelines
Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und unseren
Aktionären sowie zur Stärkung einer nachhaltigen Entwicklung sind
die Bayer Share Ownership Guidelines fester Bestandteil des
Vergütungssystems. Die Bayer Share Ownership Guidelines
verpflichten die Mitglieder des Vorstands, einen wesentlichen
Bestand an Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen
Aufbauphase zu erwerben. Die Verpflichtung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden 200 %, für die weiteren Mitglieder des
Vorstands 100 % der Grundvergütung. Diesen Aktienbestand haben die
Vorstandsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand und
zwei Jahre über das Mandatsende hinaus zu halten. Kann der
Aktienbestand nicht nachgewiesen werden, so verfällt der Anspruch
auf den LTI. Die im Rahmen des LTI zugeteilten Performance Shares
werden nicht auf die benötigte Anzahl an Bayer-Aktien nach den
Share Ownership Guidelines angerechnet.
6.5 Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von
Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Bei einer erstmaligen
Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer und die Dauer des
Vorstandsdienstvertrags in der Regel drei Jahre. Bei
Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt
die Höchstdauer des Vorstandsdienstvertrags bei fünf Jahren, wobei
für Verlängerungen der Amtszeit in der Regel eine Verlängerung der
Amtszeit und des Vertrags um maximal vier Jahre vereinbart
wird.
Eine Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile für aktive
Tätigkeit erfolgt, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines
Vorstandsvertrags, zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und
Bedingungen. Eine vorzeitige Auszahlung der variablen
Vergütungsbestandteile erfolgt nicht. Entsprechend den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex ist in den
Vorstandsdienstverträgen die Regelung enthalten, dass Zahlungen bei
vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht
mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags
vergüten.
a) Kontrollwechsel
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die
Vorstandsmitglieder im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ebenfalls Anspruch auf
eine Abfindung, die das oben genannte Abfindungs-Cap nicht
überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen
Vorstandsvertrags vergüten darf. Der Anspruch auf eine Abfindung
entsteht nur, falls das Dienstverhältnis durch einvernehmliche
Beendigung auf Veranlassung der Gesellschaft endet oder falls sich
infolge des Kontrollwechsels die Stellung des Vorstandsmitglieds
wesentlich ändert und das Vorstandsmitglied innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels kündigt.
In diesen Fällen hat das Mitglied des Vorstands einen
Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung,
jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des
jeweiligen Vorstandsvertrags. Dieses Anrecht besteht nicht, wenn
die Beendigung aus einem durch das Vorstandsmitglied zu
vertretendem wichtigen Grund (§ 626 BGB) erfolgt.
b) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Mit den Vorstandsmitgliedern bestehen nachvertragliche
Wettbewerbsverbote, die eine von der Gesellschaft zu zahlende
Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren vorsehen.
Diese Entschädigung beträgt für beide Jahre jeweils 100 % der
durchschnittlichen Grundvergütung der letzten zwölf Monate vor dem
Ausscheiden. Eventuelle Abfindungszahlungen werden auf eine
Karenzentschädigung angerechnet. Bei Vertragsbeendigung kann
unternehmensseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
verzichtet werden. Eine Entschädigungszahlung würde in diesem Fall
entfallen.
c) Arbeitsunfähigkeit
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den
Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge
weiterbezahlt. Bayer kann den Vorstandsvertrag vorzeitig beenden,
wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens 18 Monate
arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage
ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen
(dauernde Arbeitsunfähigkeit).
6.6 Mandatsbezüge
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Grundvergütung
angerechnet. Bei der Übernahme von externen Aufsichtsratsmandaten
entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung
anzurechnen ist.
7. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung
der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Abs. 1 Aktiengesetz
(AktG) vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat
vom Personal- und Vergütungsausschuss unterstützt. Der Personal-
und Vergütungsausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der
Vorstandsvergütung, über die der Aufsichtsrat berät und beschließt.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei
der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet.
Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte
sind die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie aller Ausschüsse
verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat
mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Aufsichtsratsmitglieder
nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden
Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat und in den jeweiligen
Ausschüssen teil. Handelt es sich um wesentliche und nicht nur
vorübergehende Interessenkonflikte, so führt dies zur Beendigung
des Aufsichtsratsmandats.
7.1 Überprüfung des Vergütungssystems
Der Personal- und Vergütungsausschuss bereitet die regelmäßige
Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch
den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat,
Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die
Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte
Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der
darauffolgenden Ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
7.2 Festsetzung der Vergütungshöhen
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat zu Beginn
eines jeden Jahres die Zielvergütungen für die Vorstandsmitglieder
fest. Der Aufsichtsrat legt Wert darauf, den Vorstand insgesamt
angemessen zu vergüten. Angemessen bedeutet in diesem Zusammenhang
die grundsätzliche Orientierung an vergleichbaren Unternehmen im
Hinblick auf Größe, Branche und Land. Zudem spiegelt die Höhe der
Vergütung der Vorstandsmitglieder die Bewertung des
Verantwortungsbereichs, das erforderliche Erfahrungsspektrum sowie
die Aufgaben und Leistungen wider.
Die Höhe der Vergütung des Vorstands wird jährlich vom
Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit überprüft. Der Personal- und
Vergütungsausschuss bereitet dafür einen externen
Vergütungsvergleich vor und bereitet im Falle von
Anpassungsbedarfen eine entsprechende Beschlussempfehlung für den
Aufsichtsrat vor. Darüber hinaus wird die Vergütungsentwicklung im
Vergleich zur Belegschaft betrachtet.
a) Externer Vergütungsvergleich
Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütungshöhen werden
die DAX-Unternehmen herangezogen. Aufgrund der Größe des
Bayer-Konzerns unter Berücksichtigung der Kriterien Umsatz, Anzahl
der Mitarbeiter und Marktkapitalisierung wird eine relative
Positionierung der Gesamtvergütung im oberen Drittel der
DAX-Unternehmen angestrebt. Als weitere Marktindikation werden
ausgewählte internationale Wettbewerber herangezogen, deren
Zusammensetzung im Vergütungsbericht veröffentlicht wird. Mit der
jährlichen Überprüfung der Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder
sowie der Berücksichtigung unserer Unternehmensgröße im Zeitverlauf
wird sichergestellt, dass die Vergütung unserer Vorstandsmitglieder
marktüblich und im angemessenen Verhältnis zur Lage der
Gesellschaft steht. Ziel des Aufsichtsrats ist es, den
Vorstandsmitgliedern innerhalb der regulatorischen
Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket anzubieten.
b) Vergütungsentwicklung im Vergleich zur Belegschaft
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der
Vorstandsvergütung auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur
in einem vertikalen Vergleich. Hierbei betrachtet der Aufsichtsrat
die Relation der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des
oberen Führungskreises sowie der Belegschaft in Deutschland im
Zeitverlauf.
7.3 Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
In Falle außergewöhnlicher Entwicklungen und im Einklang mit §
87a Abs. 2 S. 2 AktG kann von einzelnen Bestandteilen des
beschriebenen Vergütungssystems vorübergehend abgewichen werden,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der
Gesellschaft notwendig ist. Ungünstige Marktentwicklungen sind
ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen anzusehen,
die eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem zulassen.
Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin an der
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung von Bayer ausgerichtet
sein.
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur auf
Vorschlag des Personal- und Vergütungsausschusses und durch einen
entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich.
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist in Bezug
auf die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie
Vergütungsstruktur möglich. Kann die Anreizwirkung der Vergütung
durch eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht
angemessen wiederhergestellt werden, ist der Aufsichtsrat
berechtigt, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu
gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere
Vergütungsbestandteile zu ersetzen. Des Weiteren kann die
Aufbauphase der Share Ownership Guidelines zeitweise ausgesetzt
werden, falls ein mögliches Risiko des Insiderhandels besteht.
Im Fall einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem
werden im Vergütungsbericht des betreffenden Geschäftsjahres
Angaben zu den Abweichungen, einschließlich einer Erläuterung der
Notwendigkeit der Abweichungen, und zu den konkreten Bestandteilen
des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, gemacht.
----
Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 (mit
Vorwort) einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers
(Anhang zu Tagesordnungspunkt 6)
Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
im Namen des Aufsichtsrats der Bayer AG freue ich mich, Ihnen
den Vergütungsbericht 2023 und unser überarbeitetes
Vergütungssystem, das wir ab 2024 vorschlagen, vorzulegen. In
diesem Vorwort gehe ich auf die zentralen Arbeitsschwerpunkte des
Aufsichtsrats und des neu aufgestellten Personal- und
Vergütungsausschusses im Zusammenhang mit der Vergütung des
Vorstands ein.
1. |
Intensiver Austausch mit Investoren und Maßnahmen als Antwort
auf das Feedback
|
2. |
Auszahlungen für 2023 im Einklang mit der
Unternehmens-Performance
|
3. |
Vergütung im Zusammenhang mit der Bestellung des neuen CEO
|
4. |
Verbessertes Vergütungssystem für den Vorstand ab 2024
|
Maßnahmen des Aufsichtsrats als Antwort auf das
Investoren-Feedback
Der Austausch mit unseren Investoren hat für Bayer und den
Aufsichtsrat höchste Priorität. Ergänzend zu unseren regulären
Investor-Relations-Aktivitäten treten wir regelmäßig mit unseren
größten Investoren in den Austausch, die rund 40 % der im Umlauf
befindlichen Aktien halten (dies entspricht 59 % der von
institutionellen Investoren gehaltenen Aktien). Als
Aufsichtsratsvorsitzender führe ich viele dieser Gespräche und bin
für den konstruktiven Dialog und das umfassende Feedback unserer
Investoren dankbar.
Seit der Hauptversammlung 2022 lag ein Fokus dieser Gespräche
auf der Vergütung des Vorstands. Der Vergütungsbericht 2022
erreichte auf der Hauptversammlung 2023 nur eine Zustimmung von 52
%, und auch wenn dies eine Verbesserung gegenüber dem Ergebnis von
24 % im Vorjahr darstellte, haben der Aufsichtsrat und der
Personal- und Vergütungsausschuss verstanden, dass wir noch stärker
auf das Feedback unserer Investoren eingehen müssen.
Das Feedback der Investoren spiegelt sich sowohl im
Vergütungsbericht 2023 wider, der sich durch noch höhere
Transparenz und Auszahlungsbeträge, die unserer Performance
Rechnung tragen, auszeichnet, als auch im zukünftigen
Vergütungssystem 2024, das zur Abstimmung aussteht. Auch wenn die
Ansichten unserer Investoren variierten und nicht in allen Aspekten
übereinstimmten, haben wir unser Bestes getan, um unsere Maßnahmen
am konsolidierten Feedback auszurichten und uns zu Transparenz in
all unseren Entscheidungsprozessen zu verpflichten.
Details zu den getroffenen Maßnahmen finden Sie in der Übersicht
in Kapitel 1.1.2 des Vergütungsberichts.
Performance 2023 in Einklang mit den Auszahlungen
Das Geschäftsjahr 2023 war für Bayer von Herausforderungen
geprägt und wir sind von der Performance des Unternehmens insgesamt
enttäuscht. Die Division Crop Science bekam aufgrund des Rückgangs
bei den glyphosathaltigen Produkten erheblichen Gegenwind zu
spüren. Die Division Pharmaceuticals verzeichnete aufgrund eines
nachteiligen Produktmixes und des Preisdrucks durch Generika
Rückgänge. Im Gegensatz dazu konnte sich die Division Consumer
Health trotz ungünstiger Marktdynamiken durch verbesserte operative
Effizienz und gutes Preismanagement gegenüber dem Wettbewerb
behaupten.
Das Vergütungssystem stellt sicher, dass die Auszahlung aus der
variablen Vergütung in Einklang mit der allgemeinen Performance des
Unternehmens und der Geschäftsbereiche steht und die Stockholder
Experience widerspiegelt. Dies zeigt sich darin, dass die
Auszahlungen für 2023 deutlich unter den Zielbeträgen liegen, da
die ehrgeizigen, vom Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen
Leistungszeitraums gesteckten Ziele nicht erreicht wurden:
• |
Für die kurzfristige variable Vergütung (STI) lag die
durchschnittliche Zielerreichung bei 12,8 %, verglichen mit 129,5 %
im Jahr 2022. Dieses Ergebnis resultiert daraus, dass für alle drei
gleichgewichteten Komponenten im STI die Zielvorgabe nicht erreicht
wurde. Das bereinigte Konzernergebnis je Aktie von 6,39 €, das die
operative Entwicklung des Konzerns widerspiegelt, resultierte in
einer Zielerreichung von 0 %. Der Free Cashflow für 2023 belief
sich in Einklang mit unserer aktualisierten Prognose auf 1.311 Mio.
€, verfehlte aber das ambitionierte Incentive-Ziel, was zu einer
Zielerreichung von 0 % führte. Bei den Divisionskomponenten für
Crop Science, Pharmaceuticals und Consumer Health betrug die
Zielerreichung 0,0 %, 35,0 % bzw. 101,5 % basierend auf der
EBITDA-Marge und dem Umsatzwachstum.
|
• |
Bei der langfristigen variablen Vergütung (LTI) lag die erste
Tranche des Aspire 3.0, die im Jahr 2020 zugeteilt wurde, nach
Ablauf des vierjährigen Leistungszeitraums mit 13,15 % erheblich
unter dem Zielbetrag. Darin spiegelt sich die enttäuschende
Aktienkursentwicklung von Bayer zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
31. Dezember 2023, sowohl absolut als auch im Vergleich zum EURO
STOXX 50 Total Return, wider.
|
Die dem Vorstand im Durchschnitt gewährte Direktvergütung 2023
lag bei 13,0 % der zugesagten Zieldirektvergütung, im Vergleich zu
87 % im Jahr 2022 und 92 % im Jahr 2021, was den starken
Zusammen-hang zwischen Performance und Auszahlung
widerspiegelt.
Vergütung im Zusammenhang mit der Ernennung des neuen
Vorstandsvorsitzenden
Die Neubesetzung des CEO war für den Aufsichtsrat eine der
Topprioritäten im Geschäftsjahr 2023 - eine Aufgabe, die wir unter
Berücksichtigung der Forderungen von Investoren nach Veränderungen
der Strategie und der Führung angegangen sind. Wir freuen uns sehr
darüber, dass Bill Anderson uns als neuer Vorstandsvorsitzender in
die Zukunft führen wird - mit einer überarbeiteten Strategie, die
die enormen Stärken von Bayer optimal nutzt, um die Performance zu
verbessern und die aktuellen Herausforderungen zu meistern. Bei der
Entscheidung seines Vergütungspakets hat der Aufsichtsrat den
starken internationalen Wettbewerb um Talente und die Notwendigkeit
eines wettbewerbsfähigen Vergütungsniveaus, das mindestens dem
seines vorherigen Arbeitgebers entspricht, sowie eine Struktur, die
Leistung incentiviert und in Einklang mit der Stockholder
Experience steht, berücksichtigt. Im Zusammenhang mit seiner
Bestellung wurde Bill Anderson eine Ausgleichszahlung für einen
Teil der ihm entgangenen Vergütungsansprüche bei seinem vorherigen
Arbeitgeber gewährt. Zudem hat er an unseren Incentive-Programmen
für 2023 teilgenommen, auf Basis der zu Beginn des Jahres
festgelegten Zielsetzung (die zu einer STI-Auszahlung unterhalb des
Zielbetrags führten). Ihm wurden keine weiteren einmaligen
Zahlungen gewährt.
Der Aufsichtsrat dankt dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
Werner Baumann für die vielen Jahre im Dienst des Unternehmens. In
Einklang mit den dienstvertraglichen Regelungen von Werner Baumann
wird die Restlaufzeit seines Dienstvertrags (bis April 2024)
abgegolten. Werner Baumann wurde darüber hinaus keine Abfindung
gezahlt und seine ausstehenden LTI-Tranchen werden keinem
„Accelerated Vesting“ oder einer vorzeitigen Auszahlung unterzogen.
Sie kommen zudem nur zur Auszahlung, wenn die ursprünglich
vereinbarten Leistungskriterien erfüllt werden. Auch wenn diese
drei LTI-Tranchen gegebenenfalls nicht zur Auzahlung kommen, muss
der bilanzielle Rückstellungswert dieser ausstehenden Tranchen in
einer Summe bereits in diesem Jahr ausgewiesen werden.
Verbessertes Vergütungssystem für den Vorstand
Der Aufsichtsrat und der Personal- und Vergütungsausschuss haben
ein verbessertes Vergütungssystem für den Vorstand erarbeitet, das
dem Feedback der Investoren Rechnung trägt. Dazu gehören
strukturelle Veränderungen, um das System zu vereinfachen und um
sicherzustellen, dass die Vergütungsentscheidungen stärker in
Einklang mit der Performance des Unternehmens und der Stockholder
Experience stehen. Zu den wichtigsten Veränderungen gehören:
• |
Innerhalb des STI
• |
Kosten für Rechtsstreitigkeiten werden nun bei der Berechnung
des Free Cashflow und der tatsächlichen Auszahlung
berücksichtigt.
|
• |
Die Leistungskriterien sind auf die zukünftigen strategischen
Prioritäten ausgerichtet, um sicherzustellen, dass die richtigen
Hebel für eine verbesserte Performance incentiviert werden.
|
• |
Die Ziele werden zu Beginn jedes Leistungszeitraums in Einklang
mit unserer Kapitalmarkt-Guidance (wo zutreffend) gesetzt.
|
• |
Der Aufsichtsrat wird die Möglichkeit erhalten, die finalen
Auszahlungen im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen in begrenztem
Rahmen anzupassen.
|
|
• |
Innerhalb des LTI
• |
Stärkere Ausrichtung an der langfristigen Wertschöpfung für
Investoren durch die Verdoppelung des vom relativen Total
Shareholder Return (rTSR) abhängigen Anteils der möglichen
LTI-Auszahlung von 40 % auf 80 %
|
• |
Bei der Kennzahl des rTSR wird nun eine erhebliche
Outperformance am 60. Perzentil der Unternehmen im Benchmarkindex
erforderlich sein, damit der Zielbetrag ausgezahlt wird.
|
• |
Nachhaltigkeitsziele werden weiterhin mit einer Gewichtung von
20 % in den LTI einfließen.
|
|
Das überarbeitete Vergütungssystem wird den Aktionären auf der
Hauptversammlung 2024 zur Abstimmung vorgelegt. Eine detaillierte
Beschreibung des Systems sowie der Änderungen gegenüber dem
aktuellen System ist in der Einladung zur Hauptversammlung
enthalten. Obwohl das Vergütungssystem in der Regel für bis zu vier
Jahre gilt, wird der Aufsichtsrat es nach etwa zwei Jahren
überprüfen, um sicherzustellen, dass es wie vorgesehen wirkt.
Fazit
Der Aufsichtsrat hat erhebliche Maßnahmen ergriffen, um auf das
Feedback der Investoren einzugehen. Dazu gehören Auszahlungen, die
in Einklang mit der Performance des Unternehmens stehen, erhöhte
Transparenz der Entscheidungen rund um die Vorstandsvergütung und
ein zukunftsweisendes Vergütungssystem, das für ein höheres
Alignement sorgt und die richtigen Anreize für unseren Vorstand
setzt.
Im Namen des Aufsichtsrats möchte ich zum Ausdruck bringen, dass
wir Ihre Unterstützung für den Vergütungsbericht 2023 und das
zukünftige Vergütungssystem, das am 26. April 2024 bei der
Hauptversammlung vorgelegt wird, zu schätzen wissen. Weitere
Informationen zu diesen und anderen vergütungsbezogenen Themen
finden Sie im Vergütungsbericht 2023 und in der Einladung zur
Hauptversammlung 2024.
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Vergütung 2023 im Überblick
1. Vergütung des Vorstands
Der vom Vorstand und Aufsichtsrat der Bayer AG erstellte
Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für
die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Bayer
Aktiengesellschaft (Bayer AG) und berichtet über die im
Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige
Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit
Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde. Der Bericht
entspricht damit den regulatorischen Vorgaben des § 162
Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom
28. April 2022. Darüber hinaus werden die Leitlinien für eine
nachhaltige Vorstandsvergütung in ihrer aktuellen Fassung vom
September 2021 berücksichtigt.
Entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG werden wir die
Hauptversammlung am 26. April 2024 über die Billigung des
erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.
1.1 Rückblick auf das Geschäftsjahr
1.1.1 Performance im Geschäftsjahr 2023
Der Umsatz des Bayer-Konzerns verringerte sich im Berichtsjahr
auf 47.637 Mio. €. Der Umsatz von Crop Science (wpb. -3,8
%1 ) verringerte sich erheblich im Vergleich zum starken
Vorjahr, im Wesentlichen aufgrund von Preisrückgängen bei unseren
glyphosathaltigen Produkten. Bei Pharmaceuticals lag der Umsatz auf
dem Niveau des Vorjahres (wpb. -1,0 %1 ). Signifikanten
Zuwächsen bei unseren neuen Produkten NubeqaTM und
KerendiaTM sowie weiteren Umsatzerhöhungen bei
EyleaTM und unserem Radiologiegeschäft standen Rückgänge
v. a. in China gegenüber. Consumer Health erzielte einen
Umsatzanstieg (wpb. +5,8 %1 ), insbesondere durch eine
starke Entwicklung in den Kategorien Dermatologie sowie Schmerz und
Kardio.
1 Das wpb. Umsatzwachstum wurde aufgrund von
hyperinflationsbedingtem Wachstum in Argentinien und der Türkei um
-0,1 Prozentpunkte bei der Division Crop Science, -0,7
Prozentpunkte bei Pharmaceuticals und -0,5 Prozentpunkte bei
Consumer Health im Rahmen der Ermittlung der Zielerreichung
angepasst.
Das EBITDA vor Sondereinflüssen des Bayer-Konzerns sank auf
11.706 Mio. €. Die EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen sank von 26,6
% im Vorjahr auf nun 24,6 % im Berichtsjahr. Bei Crop Science ist
das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen:
21,7 %) gesunken, was im Wesentlichen auf Preisrückgänge bei
unseren glyphosathaltigen Produkten zurückzuführen ist. Zusätzlich
belasteten insbesondere inflationsbedingt gestiegene
Herstellungskosten das Ergebnis. Bei Pharmaceuticals sank das
EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen:
28,7 %) ebenfalls. Dies war vor allem bedingt durch einen
nachteiligen Produktmix, inflationsbedingt höhere Kosten sowie
Investitionen in Forschung und Entwicklung. Consumer Health
steigerte das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge vor
Sondereinflüssen: 23,4 %). Dies ist im Wesentlichen das Ergebnis
des mehrjährigen Effizienzprogramms, des Preismanagements sowie
anhaltender Umsatzsteigerungen.
Das bereinigte Konzernergebnis je Aktie lag mit 6,39 € unter dem
Vorjahr. Ausschlaggebend hierfür war der Ergebnisrückgang in den
Divisionen Crop Science und Pharmaceuticals. Der incentivierte Free
Cashflow lag im Berichtsjahr bei 3,4 Mrd. €. Dies entspricht einer
Zielerreichung von 0 % und liegt damit unterhalb unseres Ziels,
welches u. a. aufgrund des oben genannten Ergebnisrückgangs im
Kerngeschäft zurückzuführen ist.
1.1.2 Umgang mit der Abstimmung zum Vergütungsbericht 2022
auf der Hauptversammlung 2023
Im Jahr 2020 wurde das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung vorgelegt und hat von den
Investoren eine große Zustimmung von 94,02 % erhalten. Bei der
Abstimmung über den Vergütungsbericht 2021 auf der Hauptversammlung
2022 erhielt dieser hingegen die Unterstützung von nur 24,11 % der
teilnehmenden Aktionäre. Der Vergütungsbericht 2022 wurde der
Hauptversammlung am 28. April 2023 vorgelegt und mit 52,33 % der
gültigen Stimmen gebilligt.
Die dabei von unseren Aktionären geäußerten Bedenken und wie
diese bei der Erstellung dieses Vergütungsberichts sowie den
Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
berücksichtigt wurden, können der folgenden Tabelle entnommen
werden:
C 1.1/1
Fokusbereiche von Investoren und
Reaktionen |
Fokusbereich |
Investorenfeedback und Reaktion von
Bayer |
Einfluss der Rechtsstreitigkeiten auf
die Kennzahl Free Cashflow |
Aktionäre äußerten Bedenken darüber,
dass die Zahlungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten bei der
Berechnung des Free Cashflow zur Ermittlung der variablen Vergütung
nicht berücksichtigt wurden. |
// |
Im Vergütungssystem 2020 war die
Komponente des Free Cashflow so definiert, dass Zahlungen im
Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten nicht berücksichtigt
wurden. |
// |
Im überarbeiteten Vergütungssystem für
2024 wird die Kennzahl des Free Cashflow zur Ermittlung des STI
nicht um Zahlungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten
bereinigt und wird dem im Geschäftsbericht veröffentlichten Wert
entsprechen. |
Ausrichtung des Vergütungssystems an
der Strategie für die Zukunft |
Einige Aktionäre waren der Ansicht,
dass das überarbeitete Vergütungssystem an den zukünftigen
strategischen Prioritäten des neuen CEO ausgerichtet sein
sollte. |
// |
Die Kennzahlen im überarbeiteten
Vergütungssystem für 2024 sind auf die Strategie für die Zukunft
ausgerichtet und berücksichtigen für die STI vor allem
Schuldenabbau, Umsatzwachstum und Strategieumsetzung. Darüber
hinaus wird die Gewichtung des rTSR in dem LTI von 40 % auf 80 %
steigen, um auf das Ziel, den Aktienkurs zu verbessern,
abzustellen. |
Zielsetzung |
Einige Aktionäre wünschen sich
ehrgeizige Ziele, die einfach zu verstehen sind und im Einklang mit
der externen Guidance stehen. |
// |
Wie zuvor im Jahr 2023 zugesagt, werden
die Ziele robust sein und mit der Kapitalmarktguidance in Einklang
stehen (wo anwendbar). |
Außergewöhnliche Entwicklungen |
Einige Aktionäre waren der Ansicht,
dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben sollte, die
Auszahlungen im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen anzupassen,
was im derzeitigen System nicht zulässig ist. |
// |
Im überarbeiteten Vergütungssystem für
2024 wird der Aufsichtsrat im Einklang mit der Empfehlung G.11 des
Deutschen Corporate Governance Kodex begrenzte Möglichkeiten haben,
die STI-Auszahlungen bei außergewöhnlichen Entwicklungen
anzupassen, wenn die berechneten Auszahlungen nicht mit der
Performance in Einklang stehen (z. B. Krieg, Pandemien oder andere
Katastrophen). Die Gründe für jegliche Anpassung werden transparent
offengelegt. |
Langfristige Ausrichtung auf die
Aktionäre |
Einige Aktionäre streben nach einem
stärkeren Einklang zwischen den Leistungskennzahlen und der
langfristigen Shareholder Experience. Dazu gehört eine
ambitioniertere Zielerreichungskurve für den rTSR. |
// |
Im überarbeiteten Vergütungssystem für
2024 steigt der vom rTSR abhängige Anteil der möglichen
LTI-Auszahlung von 40 % auf 80 %, um die Ausrichtung an der
langfristigen Wertschöpfung für die Aktionäre zu betonen und auf
die Verbesserung des Aktienkurses abzustellen. |
// |
Darüber hinaus muss der rTSR nun eine
deutliche Outperformance mit dem 60. Perzentil des Benchmarkindex
erreichen, damit der Zielbetrag ausbezahlt wird. |
Fokus auf ESG |
Einige Aktionäre wollten bestätigt
wissen, dass ESG im Vergütungssystem ein Schwerpunkt bleibt. |
// |
Das überarbeitete Vergütungssystem für
2024 wird Nachhaltigkeitsziele weiterhin mit einer Gewichtung von
20 % in der LTI berücksichtigen. |
Vergütung des ausscheidenden CEO |
Einige Aktionäre haben Bedenken
geäußert, dass der ehemalige CEO Werner Baumann im Zusammenhang mit
seinem Ausscheiden bei Bayer überhöhte Zahlungen erhalten
könnte. |
// |
Werner Baumann wurde der bestehende
Vertrag abgegolten, darüber hinaus hat er keine Abfindung erhalten.
Die Höhe der Zahlungen an Werner Baumann im Jahr 2023 entspricht
den dienstvertraglichen Regelungen, der üblichen Marktpraxis und
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und
basiert auf seinem Gehalt für die Restlaufzeit seines Vertrags (bis
30. April 2024). |
// |
Seine ausstehenden LTI-Tranchen werden
keinem „Accelerated Vesting“ unterzogen oder vorzeitig ausgezahlt
und unterliegen den ursprünglichen Leistungsbedingungen. Diese
LTI-Tranchen werden nur erdient und ausgezahlt, wenn die
Leistungskriterien erreicht werden. Dennoch muss der Fair Value
gemäß der Rechnungslegungsvorschriften 2023 in einer Summe
berichtet werden, ungeachtet der Tatsache, ob diese LTI-Tranchen
letztendlich anhand der Leistung erdient werden. |
1.1.3 Personelle Änderungen im Vorstand
Der Aufsichtsrat der Bayer AG hat Bill Anderson in seiner
Sitzung am 8. Februar 2023 mit Wirkung zum 1. Juni 2023 einstimmig
zum Vorstandsvorsitzenden von Bayer bestellt. Er war bereits am 1.
April 2023 als Mitglied des Vorstands in das Unternehmen
eingetreten. Zuvor hatten sich Werner Baumann und der Aufsichtsrat
darauf geeinigt, seinen bis zum 30. April 2024 befristeten Vertrag
als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands von Bayer vorzeitig zu
beenden. Sein Dienstvertrag und seine Amtszeit endeten
einvernehmlich mit Ablauf des 31. Mai 2023.
Der Aufsichtsrat der Bayer AG hat Heike Prinz in seiner Sitzung
am 21. August 2023 mit Wirkung zum 1. September 2023 als Chief
Talent Officer und Arbeitsdirektorin einstimmig in den Vorstand des
Unternehmens berufen. Zuvor hatten sich Sarena Lin und der
Aufsichtsrat darauf geeinigt, Lins Vertrag als Mitglied des
Vorstands nicht über den 31. Januar 2024 hinaus zu verlängern. Ihre
Amtszeit endete einvernehmlich mit Ablauf des 31. August 2023.
1.2 Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Absatz 1 AktG vom
Aufsichtsrat festgesetzt. Das aktuelle Vergütungssystem für den
Vorstand der Bayer AG gilt in der durch die ordentliche
Hauptversammlung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit (94,02 %)
gebilligten Fassung. Im Falle wesentlicher Änderungen des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vorgelegt. So wird ein neues Vergütungssystem auf der
Hauptversammlung am 26. April 2024 vorgelegt.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Ausgestaltung des
Vergütungssystems an den folgenden Leitlinien und Grundsätzen:
C 1.2/1
Im Folgenden wird ein Überblick über das Vergütungssystem des
Vorstands gegeben. Eine ausführliche Beschreibung des
Vergütungssystems finden Sie unter
www.bayer.com/vgb
sowie im Kapitel 1.3 (Vergütungselemente im Detail).
1.2.1 Ausgestaltung des Vergütungssystems
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer AG setzt
sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Über 70 % der
vertraglich vereinbarten Zieldirektvergütung ist
erfolgsabhängig:
C 1.2/2
1 Die minimale Auszahlung wird hier vereinfachend mit
100 % Grundvergütung dargestellt, obwohl bereits erfolgte
Dividendenzahlungen pro virtuelle Aktie im jeweiligen vierjährigen
LTI-Erdienungszeitraum zusätzlich ausgezahlt werden müssen.
2 Die konkrete, individuelle Vergütungsstruktur in
einem Geschäftsjahr kann im Einzelfall - aufgrund unterjähriger
Vergütungsanpassungen - leicht von der dargestellten Struktur
abweichen.
C 1.2/3
Vergütungssystem für den Vorstand
2023 |
Vergütungsbestandteil |
Ausgestaltung |
Grundvergütung |
// |
Feste vertraglich vereinbarte
Vergütung |
// |
Wird in monatlichen Teilbeträgen
ausbezahlt |
Kurzfristige variable Barvergütung
(STI) |
Die Auszahlung nach einem Jahr ergibt
sich auf Basis des Zielbetrags zum Jahresende gemäß den folgenden
Parametern: |
// |
1/3 Gewichtung: Core EPS auf
Konzernebene |
// |
1/3 Gewichtung: Free Cashflow auf
Konzernebene |
// |
1/3 Gewichtung: Bereinigte EBITDA-Marge
und wpb.1 Umsatzwachstum auf Divisionsebene |
// |
Individueller Performance-Faktor
(0,8-1,2) als Multiplikator |
// |
Auszahlungsbegrenzung bei 200 % des
individuellen Zielbetrags |
Langfristige variable Barvergütung
(LTI) |
Die Auszahlung nach vier Jahren ergibt
sich auf Basis der Zielerreichungen zum Jahresende des vierten
Jahres gemäß den folgenden Parametern: |
// |
Absolute Kursentwicklung der
Bayer-Aktie |
// |
40 % Gewichtung: Relative Entwicklung
zum EURO STOXX 50 Total Return |
// |
40 % Gewichtung: ROCE auf
Konzernebene |
// |
20 % Gewichtung: Nachhaltigkeitsziele
(ab Tranche 2021)
zzgl. der Höhe der im Vierjahreszeitraum gezahlten Dividenden der
Bayer AG für jede zu Beginn einer Tranche bedingt zugeteilte
virtuelle Aktie |
// |
Auszahlungsbegrenzung bei 250 % des
individuellen Zielbetrags |
Sachbezüge und
sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
// |
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen |
// |
Versicherungsleistungen |
// |
Bereitstellung eines Dienstwagens inkl.
Fahrer bzw. des entsprechenden Budgets |
// |
Sicherungseinrichtungen am privaten
Wohnhaus |
// |
Erstattung berufsbedingter
Umzugskosten |
// |
Ausgleichszahlungen an neue Vorstände
für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen |
Versorgungszusagen/
Versorgungsentgelt |
Ab dem 1. Januar 2020 neu bestellte
Vorstandsmitglieder: Pauschaler Betrag als Prozentsatz bezogen auf
die Grundvergütung, der direkt ausbezahlt wird
(Versorgungsentgelt) |
// |
Vor dem 1. Januar 2020 bestellte
Vorstandsmitglieder: Beitragsbezogene Versorgungszusage |
Maximale Gesamt-
vergütung |
// |
Die maximale Auszahlung für die
Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr liegt für den
Vorstandsvorsitzenden bei 12 Mio. € und für die übrigen
Vorstandsmitglieder bei 7,5 Mio. € pro Jahr. |
Malus und Clawback |
// |
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit,
im Falle von grobem Fehlverhalten oder Fehldarstellung in der
Finanzberichterstattung die kurzfristige und langfristige variable
Barvergütung ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder
zurückzufordern (Clawback). |
Share Ownership
Guidelines |
// |
Verpflichtung, einen Bestand an
Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase zu
erwerben |
// |
Halteverpflichtung während der
Zugehörigkeit zum Vorstand und zwei Jahre über das Mandatsende
hinaus |
Vertragsbeendigung |
// |
Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der
Bestellungsperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei
Kündigung aus wichtigem Grund, können Abfindungen in Höhe von
maximal zwei Jahresvergütungen gezahlt werden, jedoch beschränkt
auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen
Vorstandsvertrags. |
// |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot von
zwei Jahren; Karenzentschädigung in Höhe der Grundvergütung, evtl.
Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung
angerechnet. |
Kontrollwechsel |
// |
Im Falle eines Kontrollwechsels haben
die Mitglieder des Vorstands unter engen Voraussetzungen einen
Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung,
jeweils beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des
jeweiligen Vorstandsvertrags und auf die Höhe von maximal zwei
Jahresvergütungen. |
1 wpb. = währungs- und portfoliobereinigt
1.2.2 Festsetzung der Vergütungshöhen
Auf Basis des Vergütungssystems überprüft der Aufsichtsrat die
individuellen Vergütungshöhen, um eine marktübliche und im
Wettbewerbsumfeld angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder
sicherzustellen. Bayer führt mindestens alle drei Jahre Benchmarks
mit seinen Vergleichsgruppen durch.
Externer Vergütungsvergleich
Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütungshöhen werden
die gesamten DAX-Unternehmen und internationale Wettbewerber mit
vergleichbarer Größe und Branche herangezogen.
Die Unternehmen des DAX eignen sich vor allem im Hinblick auf
Größe und Land als primäre Vergleichsgruppe. Die wirtschaftliche
Lage von Bayer wird berücksichtigt, indem die relative
Größenpositionierung gemessen an Umsatz, Anzahl der Beschäftigten
und Marktkapitalisierung im DAX regelmäßig überprüft wird. Bayer
strebt daraus abgeleitet eine relative Positionierung der
Zielgesamtvergütung im oberen Drittel des DAX an. Mit der
Überprüfung der Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder sowie der
Berücksichtigung der Größenkriterien im Zeitverlauf wird
sichergestellt, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder der
Bayer AG im angemessenen Verhältnis zur Positionierung der
Gesellschaft steht.
Die internationale Vergleichsgruppe wird als zusätzliche
Indikation herangezogen, um die Vorstandsvergütung auch
international auf Wettbewerbsfähigkeit hin zu validieren. Die
internationale Vergleichsgruppe setzt sich derzeit aus den
folgenden Unternehmen zusammen:
C 1.2/4
Vergütungsentwicklung im Vergleich zur Belegschaft
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der
Aufsichtsrat auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur in
Deutschland. Der Aufsichtsrat vergleicht hierzu die
durchschnittliche Zieldirektvergütung des Konzernvorstands mit der
durchschnittlichen Zieldirektvergütung unterschiedlicher
Führungsebenen und der Gesamtbelegschaft. Es werden sowohl die
aktuellen Relationen als auch die Veränderungen der Relationen im
Zeitverlauf berücksichtigt:
• |
der ersten Managementebene unter dem Vorstand
|
• |
der leitenden Beschäftigten
|
• |
der Gesamtbelegschaft sowie
|
• |
des Tarifbereichs
|
Ergebnis der Vergütungsüberprüfung im Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat sich mit der aktuellen Marktentwicklung
beschäftigt und einen externen Vergütungsvergleich vorgenommen,
jedoch wie auch bereits im Jahr 2022 keine Vergütungsanpassungen
für 2023 beschlossen.
Im Rahmen der Neubestellung des Vorstandsvorsitzenden Bill
Anderson hat der Aufsichtsrat auch dessen Zielvergütung
festgesetzt. Die Neubesetzung des Vorstandsvorsitzenden war das
Ergebnis eines umfassenden Auswahlverfahrens und eine der
Topprioritäten des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023. Unter
Berücksichtigung des, vor allem international, sehr kompetitiven
Wettbewerbsumfelds und des Vergütungspakets von Bill Anderson bei
seinem Vorarbeitgeber ist der Aufsichtsrat davon überzeugt, dass
ein attraktives Vergütungspaket gerechtfertigt und im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig war, um den
richtigen Kandidaten für den Posten des Vorstandsvorsitzenden der
Bayer AG zu gewinnen. Weitere Details sind den Vergütungstabellen
in Kapitel 3.4 zu entnehmen.
1.2.3 Zielsetzungs- und Zielerreichungsprozess
Ziel und Anspruch des Aufsichtsrats sind es, ambitionierte und
gleichzeitig erreichbare Ziele zu setzen, die im Einklang mit den
Erwartungen der Investoren und des Kapitalmarktes stehen.
• |
Die Ziele des Short Term Incentive orientieren sich an den
wesentlichen Kenngrößen, die den operativen Erfolg der Organisation
im aktuellen Geschäftsjahr bestimmen.
|
• |
Die Ziele des Long Term Incentive sind darauf ausgerichtet, die
langfristige Wertschaffung zu incentivieren. Außer von dem ROCE und
den ESG-Kennzahlen ist die Zielerreichung wesentlich von der
absoluten Aktienkursentwicklung und der Aktienkursentwicklung im
Verhältnis zum EURO STOXX 50 Total Return abhängig, um eine hohe
Angleichung von Investoreninteressen und Managementincentivierung
zu gewährleisten.
|
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat auf
Basis der operativen Planung für alle incentivierten
Leistungskennzahlen den Mindestwert, einen Zielkorridor, den
Maximalwert sowie weitere Eckwerte fest. Bei der Festlegung der
Ziele berücksichtigt der Aufsichtsrat neben den Planungswerten auch
die folgenden Parameter und aktualisierten Erkenntnisse, soweit
diese nicht schon in der operativen Planung enthalten sind:
• |
Marktwachstumsprognosen und Wettbewerbsinformationen
|
• |
Kapitalmarktguidance
|
• |
Analystenerwartungen
|
• |
Weitere Faktoren, die das Chancen- und Risikoprofil des
Geschäftsjahres erheblich beeinflussen können
|
Ebenso legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres die
nichtfinanziellen Konzernziele sowie die individuellen Jahresziele
der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Wo möglich, werden auch
hier auf Basis von Leistungskennzahlen die Zielwerte bestimmt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat die
Leistung der Vorstandsmitglieder anhand der Zielerreichungsgrade
der einzelnen finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskennzahlen. Die Bewertung von Sondersachverhalten sowie
signifikanten, ungeplanten und aperiodischen Effekten erfolgt auf
Basis der bestehenden Richtlinien. Dabei wird sichergestellt, dass
eine konsistente Behandlung im Rahmen der Zielerreichung
erfolgt.
Sondersachverhalte und signifikante, ungeplante und
aperiodische Effekte
Sondersachverhalte zur Ermittlung des EBITDA vor
Sondereinflüssen und des Core EPS sind im Lagebericht Kapitel 2.3
beschrieben. Darüber hinaus kann es signifikante, ungeplante und
aperiodische Effekte geben, die bezüglich ihres Eintritts, ihres
Zeitpunkts sowie ihrer Größenordnung nicht ausreichend zuverlässig
geplant werden können und welche die operative Performance der
Leistungsperiode gegebenenfalls erheblich beeinflussen können.
Konsistent mit den jeweiligen Planungsannahmen können bestimmte
Effekte auf Basis eines festgelegten Kriterienkatalogs bei der
Messung der Zielerreichung ausgeschlossen werden, sofern sie
bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Die Entscheidung hierüber
obliegt dem Aufsichtsrat.
Im Berichtsjahr 2023 gab es keine Anpassungen aufgrund von
signifikanten, ungeplanten oder aperiodischen Effekten.
1.3 Vergütungselemente im Detail
1.3.1 Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine feste und vertraglich vereinbarte
jährliche Vergütung, die in monatlichen Teilbeträgen innerhalb
eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Die Höhe der Grundvergütung
spiegelt die Rolle im Vorstand, den Verantwortungsbereich sowie die
Marktverhältnisse wider.
1.3.2 Kurzfristige variable Barvergütung (STI) für das
Geschäftsjahr 2023
Die kurzfristige variable Barvergütung richtet sich nach dem
wirtschaftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr. Sie
incentiviert operativen Erfolg und profitables Wachstum innerhalb
der definierten strategischen Rahmenparameter; ebenso werden
gezielte Anreize zur Steigerung der Profitabilität (Core EPS) und
Cashflow-Entwicklung (Free Cashflow) gesetzt. Darüber hinaus wird
die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder über einen
Performance-Faktor bewertet, der die Verankerung von weiteren und
insbesondere nichtfinanziellen Zielen erlaubt. Die Zielerreichung
des STI hängt von den drei gleichgewichteten finanziellen
Komponenten sowie dem individuellen Performance-Faktor ab. Für die
einzelnen finanziellen Zielkomponenten wie auch für den Gesamt-STI
besteht eine Kappungsgrenze von 200 %. Die Komponenten der
kurzfristigen variablen Barvergütung sind in der folgenden Grafik
dargestellt.
C 1.3/1
Konzernkomponente I
Die Konzernkomponente I ermittelt sich auf Basis des bereinigten
Konzernergebnisses je Aktie (Core EPS). Das Core EPS setzt gezielte
Anreize zur Steigerung der Profitabilität im Bayer-Konzern.
Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielwert sowie
den Maximalwert für das Core EPS im Geschäftsjahr 2023:
C 1.3/2
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2023 wurde für die Konzernkomponente
I ein Core EPS-Ziel von 7,30 € festgelegt. Das erreichte Core EPS
betrug 6,39 €. Dies entspricht einer Zielerreichung von 0 %.
Konzernkomponente II
Die Konzernkomponente II bemisst sich am Free Cashflow auf
Konzernebene. Mit dieser Komponente wollen wir einen Anreiz
schaffen, den Kapitalfluss zu steigern, der zur Dividendenzahlung
und Entschuldung sowie für Akquisitionen zur Verfügung steht und
die Liquidität im Bayer-Konzern sichert.
Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielkorridor
sowie den Maximalwert für den Free Cashflow 2023:
C 1.3/3
Bereits in der Kennzahldefinition des incentivierten Free Cashflow
sind Zahlungen in den laufenden Haftungskomplexen Glyphosat,
Dicamba, PCB und EssureTM für Vergütungszwecke
ausgeschlossen. Somit werden sie weder bei der Zielsetzung noch bei
der Ermittlung der Zielerreichung relevant. Für das Geschäftsjahr
2023 wurde für den incentivierten Free Cashflow ein Zielkorridor
von 5,0 bis 5,5 Mrd. € festgelegt. Der incentivierte Free Cashflow
für 2023 belief sich auf 3,4 Mrd. €. Damit liegt die Zielerreichung
unterhalb des Mindestwerts, d. h. bei 0 %.
Divisionskomponente
Die Divisionskomponente bemisst sich anhand einer bereinigten
EBITDA-Marge und dem wpb. Umsatzwachstum, die in einer Matrix
zueinander in Relation gesetzt werden. Dabei werden
Vorstandsmitglieder mit Divisionsverantwortung zu 100 % anhand
ihrer zu verantwortenden Division und Vorstandsmitglieder mit
Funktionsverantwortung anhand eines gewichteten Durchschnitts der
Ergebnisse aller Divisionen bemessen. Letzterer wird derzeit anhand
folgender Gewichtung ermittelt: Crop Science mit 45 %,
Pharmaceuticals mit 45 % und Consumer Health mit 10 %. Mithilfe der
Matrix wird gezielt das profitable Wachstum der einzelnen
Divisionen incentiviert. Wachstum soll nur unter Einhaltung der
Profitabilität erzeugt werden, und die kurzfristige Steigerung der
Profitabilität soll nicht zulasten des Wachstums incentiviert
werden. Am Ende eines Geschäftsjahres werden für jede Division die
tatsächlich erzielte bereinigte EBITDA-Marge sowie das wpb.
Umsatzwachstum mit der zuvor festgelegten Zielmatrix für das
jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Bei Unterschreitung einer der
beiden Mindestwerte beträgt die Zielerreichung der
Divisions-komponente 0 %.
C 1.3/4
STI-Auszahlungsmatrizen der
finanziellen Divisionsziele 2023 |
|
| |
|
|
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen |
|
|
|
|
|
| Mindestwert |
| Zielkorridor |
| Maximalwert |
|
|
|
|
| CS |
24,6 % |
... |
25,6 % |
... |
27,6 % |
|
|
|
|
| PH |
28,1 % |
... |
29,1 % |
| 31,1 % |
|
|
|
|
| CH |
22,3 % |
... |
23,3 % |
... |
25,3 % |
|
| CS |
PH |
CH |
|
|
|
|
| |
Umsatz-
wachstum
(wpb.) |
Mindestwert |
0,5 % |
-1,3 % |
3,5 % |
| 0 % |
... |
50 % |
... |
150 % |
| ... |
... |
... |
| ... |
... |
... |
... |
... |
Zielkorridor |
3,0 % |
1,2 % |
6,0 % |
| 50 % |
... |
100 % |
... |
200 % |
|
| ... |
... |
| ... |
... |
... |
... |
... |
Maximalwert |
8,0 % |
6,2 % |
11,0 % |
| 150 % |
... |
200 % |
... |
200 % |
wpb. = währungs- und portfoliobereinigt; CS = Crop Science; PH =
Pharmaceuticals; CH = Consumer Health
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2023 wurden für die Divisionen das
folgende wpb. Umsatzwachstum und die EBITDA-Marge vor
Sondereinflüssen erreicht.
Crop Science
• |
wpb. Umsatzwachstum gegenüber
Vorjahr: |
-3,8 %2 |
|
• |
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: |
21,7 % |
|
• |
Die Zielerreichung lag bei 0,0 %. |
| |
Pharmaceuticals
• |
wpb. Umsatzwachstum gegenüber
Vorjahr: |
-1,0 %2 |
|
• |
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: |
28,7 % |
|
• |
Die Zielerreichung lag bei 35,0 %. |
| |
Consumer Health
• |
wpb. Umsatzwachstum gegenüber
Vorjahr: |
5,8 %2 |
|
• |
EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: |
23,4 % |
|
• |
Die Zielerreichung lag bei 101,5
%. |
| |
2 Das wpb. Umsatzwachstum wurde aufgrund von
hyperinflationsbedingtem Wachstum in Argentinien und der Türkei um
-0,1 %-Punkte bei der Division Crop Science, -0,7 %-Punkte bei
Pharmaceuticals und -0.5 %-Punkte bei Consumer Health im Rahmen der
Ermittlung der Zielerreichung angepasst.
Für Vorstandsmitglieder mit Funktionsverantwortung führt dies zu
einer Zielerreichung von 25,9 %.
Performance-Faktor
Um der kollektiven Verantwortung der Vorstandsmitglieder als
Organ Rechnung zu tragen, werden darüber hinaus Teamziele
vereinbart. Als Teamziele werden die vom Vorstand aufgestellten und
vom Aufsichtsrat genehmigten Konzernziele für das Jahr 2023
herangezogen. Für 2023 wurden die Teamziele häufig erreicht. Über
die Themenbereiche gibt die nachstehende Tabelle einen Überblick.
Innerhalb der Themenfelder sind konkrete Ziele mit entsprechenden
Leistungskennzahlen hinterlegt.
C 1.3/5
Teamziele 2023 |
Themenbereich |
Engagieren -
für eine erfolgreiche Performance-
Kultur |
// |
Beschäftigtenengagement steigern und
Performance-Kultur fördern |
// |
Engagement für die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten verbessern und gesellschaftliche
Akzeptanz (License to Operate) sicherstellen |
// |
Inklusion und Vielfalt fördern und
I&D-Plan umsetzen |
Gestalten -
unseres Geschäfts und unserer
Organisationen, um langfristige
Chancen zu ergreifen |
// |
Vertrauen von Investoren stärken und
die Reputation des Unternehmens bei wichtigen Stakeholder-Gruppen
sichern |
// |
Unseren Unternehmenszweck verfolgen,
indem wir weitere bahnbrechende Innovationen und neue Technologien
nutzen |
// |
Nachhaltigkeitsversprechen einhalten,
um nachhaltige Wirkung zu erzielen |
Leisten -
und so unsere Versprechen erfüllen und die Grundlage für den Erfolg
schaffen |
// |
Durchgängiges Wachstumsnarrativ
beibehalten durch unsere Transformationsagenda |
// |
Gemeinsame Erfolge mit Kunden,
Konsumenten und Patienten erzielen sowie über dem Marktdurchschnitt
wachsen und Lieferziele erreichen |
// |
IT-Systeme stabilisieren und
vereinfachen und das Benutzererlebnis verbessern |
Alle Mitglieder des Vorstands erhalten darüber hinaus
individuelle Ziele, die auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche
zugeschnitten sind und nach Ablauf des Geschäftsjahres individuell
bewertet werden.
Die Zielerreichung für Teamziele und individuelle Ziele wird vom
Aufsichtsrat bewertet. Der Faktor, der für das einzelne
Vorstandsmitglied multiplikativ auf die Erreichung der finanziellen
Ziele angewandt wird, kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Die für
2023 festgelegten Zielerreichungswerte können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
C 1.3/6
Individuelle Zielvereinbarungen und
Zielerreichung 2023 |
Vorstandsmitglied |
Themenfelder für die individuellen
Zielvereinbarungen |
Zielerreichung Team-
und individuelle Ziele |
Bill Anderson
(ab 1.4.2023) |
// |
Neues Betriebsmodell Dynamic Shared
Ownership (DSO) etablieren |
110 % |
// |
Effektiven Umgang mit
Rechtsstreitigkeiten sicherstellen |
// |
Beziehungen zu Investoren aufbauen und
einen Ausblick geben |
// |
Vorstand und Top Management als
leistungsstarkes Team entwickeln |
Werner Baumann
(bis 31.5.2023) |
// |
Umsetzung des 5-Punkte-Plans für
Glyphosat |
100 % |
// |
Vorbereitung und Unterstützung des
neuen CEOs in der Einarbeitung |
// |
Bestmögliche Unterstützung des
Aufsichtsrates in der Übergangsphase |
// |
Aktives Management von nachhaltiger
Performance und Kapitalmarktkommunikation |
Sarena Lin
(bis 31.8.2023) |
// |
Vorantreiben der kulturellen
Transformation von Bayer |
100 % |
// |
Transformation der HR-Prozesse und
-Tools umsetzen |
// |
Vorantreiben von Strategie und
Innovationsmanagement |
// |
Sicherstellen eines erfolgreichen CEO
Wechsels |
Wolfgang Nickl |
// |
Operationale Steuerung zur Erreichung
der Finanzkennzahlen und Optimierung der
Refinanzierungsaktivitäten |
110 % |
// |
Verbesserung geschäftskritischer
Bereiche in den Geschäftseinheiten und Funktionen |
// |
Mitwirken an effektiver
Aktionärsbetreuung und Kommunikation |
// |
Sicherstellen eines erfolgreichen CEO
Wechsels |
Stefan Oelrich |
// |
Erhöhen der Pipeline-Transparenz |
105 % |
// |
Erfolgreiche Umsetzung der Ziele der
„True North Now“ Strategie |
// |
Voranbringen der Neueinführung von
Produkten |
// |
Sicherstellen eines erfolgreichen CEO
Wechsels |
Heike Prinz
(ab 1.9.2023) |
// |
Neudefinition der HR-Grundlagen für
DSO |
100 % |
// |
Umsetzen der Ziele der
HR-Transformation |
// |
Enge Zusammenarbeit mit den
Arbeitnehmervertretern |
// |
Sicherstellen der Bindung und
Entwicklung von Talenten im Rahmen von DSO |
Rodrigo Santos |
// |
Beschleunigen von Wachstum und
Investition |
105 % |
// |
Vorantreiben digitaler Geschäftsmodelle
und zentraler Innovationsprojekte |
// |
Vorantreiben von Nachhaltigkeit,
Engagement und Kapitalmarktkommunikation |
// |
Sicherstellen eines erfolgreichen CEO
Wechsels |
Heiko Schipper |
// |
Erfolgreiche Umsetzung des „Fit to Win“
Programms |
110 % |
// |
Stärken der Innovationspipeline |
// |
Mitgestalten und unterstützen von
Konzerninitiativen |
// |
Sicherstellen eines erfolgreichen CEO
Wechsels |
Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung
(STI)
Die Auszahlung des STI erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt
des Folgejahres und berechnet sich für das Geschäftsjahr 2023 wie
folgt:
C 1.3/7
Kurzfristige variable Vergütung 2023
auf einen Blick |
|
Zielbetrag
in € |
Zielerreichung |
Auszahlungs-
betrag
in € |
Konzern-
komponente I „cEPS“ |
Konzern-
komponente II „FCF“ |
Divisions-
komponente |
Individueller
Performance-
Faktor |
Gesamt |
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Bill Anderson1 |
1.518.750 |
0,0 % |
0,0 % |
25,9 % |
1,10 |
9,50 % |
144.281,25 |
Wolfgang Nickl |
810.000 |
25,9 % |
1,10 |
9,50 % |
76.950,00 |
Stefan Oelrich |
837.000 |
35,0 % |
1,05 |
12,25 % |
102.532,50 |
Heike Prinz2 |
270.000 |
25,9 % |
1,00 |
8,63 % |
23.301,00 |
Rodrigo Santos |
837.000 |
0,0 % |
1,05 |
0,00 % |
- |
Heiko Schipper |
810.000 |
101,5 % |
1,10 |
37,22 % |
301.482,00 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder |
Werner Baumann3 |
665.625 |
0,0 % |
0,0 % |
25,9 % |
1,00 |
8,63 % |
57.443,44 |
Sarena Lin4 |
540.000 |
25,9 % |
1,00 |
8,63 % |
46.602,00 |
1 Anteiliger STI ab Eintritt 1. April 2023
2 Anteiliger STI ab Eintritt 1. September 2023
3 Anteiliger STI bis Austritt 31. Mai 2023
4 Anteiliger STI bis Austritt 31. August 2023
1.3.3 Langfristige aktienbasierte Barvergütung (LTI) für
2023
Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den jährlichen
Tranchen des vierjährigen aktienbasierten Vergütungsprogramms
Aspire berechtigt, soweit sie nach vorgegebenen Regelungen eine
individuell festgelegte Anzahl an Bayer-Aktien innerhalb eines
Vierjahreszeitraums als Eigeninvestment erwerben und zwei Jahre
über das Mandatsende hinaus halten. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus
dem Vorstand werden in der Regel individuelle Regelungen für die im
laufenden Jahr und in Vorjahren zugeteilten LTI-Tranchen
getroffen.
Seit dem Geschäftsjahr 2020 werden die jährlichen
Aspire-3.0-Tranchen in Form von virtuellen Aktien zugeteilt und
unterliegen einem Leistungszeitraum von jeweils vier Jahren. Zur
Berechnung der bedingt zugeteilten Anzahl an virtuellen Aktien wird
die Grundvergütung mit dem vertraglich vereinbarten Zielprozentsatz
multipliziert und durch das arithmetische Mittel der
XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30
Börsenhandelstage vor Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums
dividiert.
Die finale Anzahl an virtuellen Aktien hängt von der
Zielerreichung von den drei Komponenten „Relative
Kapitalmarktperformance“, „Kapitalrendite“ und „Nachhaltigkeit“ ab.
Die drei Komponenten werden mit 40 %, 40 % sowie 20 % gewichtet,
wobei die Komponente „Nachhaltigkeit“ erst ab dem Geschäftsjahr
2021 berücksichtigt wird. Für die Tranche, die im Geschäftsjahr
2020 zugeteilt wurde, werden die relative Kapitalmarktperformance
und Kapitalrendite daher mit je 50 % gewichtet. Zur Ermittlung der
finalen Anzahl an virtuellen Aktien wird die bedingt zugeteilte
Anzahl an virtuellen Aktien mit der gewichteten
Gesamtzielerreichung der drei (bzw. zwei) Komponenten
multipliziert.
Der Auszahlungsbetrag bestimmt sich, indem die finale Anzahl an
virtuellen Aktien mit dem arithmetischen Mittel der
XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30
Börsenhandelstage vor Ende des Leistungszeitraums multipliziert
wird. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder ein
Dividendenäquivalent, das sich an der Summe der über den
Vierjahreszeitraum bezahlten Dividenden für jede bedingt zugeteilte
virtuelle Aktie bemisst. Die Komponenten der langfristigen
variablen Barvergütung (LTI) sind in der folgenden Abbildung
dargestellt.
C 1.3/8
Relative Kapitalmarktperformance
Die relative Kapitalmarktperformance bemisst sich anhand der
Differenz des Total Shareholder Return (TSR) von Bayer und dem EURO
STOXX 50 Total Return als Vergleichsindex. Der TSR bezeichnet die
relative Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter
Bruttodividenden während des vierjährigen Leistungszeitraums. Damit
wird die Kapitalmarktperformance von Bayer in Relation zum EURO
STOXX 50 Total Return berücksichtigt. Ausgangs- und Endwert für die
Ermittlung des TSR basieren auf dem arithmetischen Mittel der
XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30
Börsenhandelstage vor Beginn sowie vor Ende des jeweiligen
Leistungszeitraums, wobei der Endwert zuzüglich fiktiv
reinvestierter Bruttodividenden während des vierjährigen
Leistungszeitraums ermittelt wird. Die Zielerreichung wird
ermittelt, indem die Differenz zwischen dem TSR von Bayer und dem
TSR des EURO STOXX 50 Total Return gebildet wird. Bei einer
Differenz von 0 %-Punkten - also einer Gleichperformance mit dem
Index - beträgt die Zielerreichung 100 %. Bei einer Differenz von
mehr als -30 %-Punkten ergibt sich eine Zielerreichung von 0 %. Bei
einer Differenz von -30 %-Punkten beträgt die Zielerreichung 40 %.
Bei einer Differenz von +50 %-Punkten oder mehr beträgt die
Zielerreichung 200 %. Die Zielerreichungskurve für das relative
TSR-Ziel ist in der folgenden Grafik dargestellt.
C 1.3/9
Mit dem Geschäftsjahr 2023 endet der vierjährige Leistungszeitraum
der Tranche 2020 des Aspire-3.0. Der TSR von Bayer beträgt für
diesen Zeitraum -45,29 % und für den EURO STOXX 50 Total Return
29,99 %. Daraus ergibt sich eine TSR-Outperformance in Höhe von
-75,28 %-Punkten. Dies entspricht einer Zielerreichung von 0 %.
Kapitalrendite
Die Kapitalrendite ermittelt sich auf Basis des Return on
Capital Employed (ROCE) auf Konzernebene. Der jährliche Vergleich
des ROCE mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zeigt
die Wertgenerierung des Unternehmens an. Der ROCE ist ein
Bestandteil des Bayer-Steuerungssystems. Zu Beginn einer jeden
Tranche bestimmt der Aufsichtsrat einen Mindestwert, Zielkorridor,
Maximalwert sowie weitere Eckwerte für den ROCE im letzten Jahr der
vierjährigen Leistungsperiode. Der Mindestwert basiert dabei auf
den durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) zum
Begebungszeitpunkt der jeweiligen Tranche. Der Zielkorridor für 100
% Zielerreichung ergibt sich auf Basis der durchschnittlichen
gewichteten Kapitalkosten sowie eines ambitionierten
Zuschlagswerts. Am Ende des vierjährigen Leistungszeitraums wird
der im letzten Jahr des Leistungszeitraums erzielte ROCE mit dem
zuvor festgelegten Zielkorridor für die jeweilige LTI-Tranche
verglichen. Bei einem Erreichen des Zielkorridors beträgt die
Zielerreichung 100 %. Oberhalb oder unterhalb des Zielkorridors
folgt die Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls
von 0 % bis 200 %.
Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielwert sowie
den Maximalwert für die Tranche 2020, deren Leistungszeitraum mit
dem Geschäftsjahr 2023 endet:
C 1.3/10
Im Rahmen der Tranche 2020 wurde für die Kapitalrendite ein
ROCE-Ziel für das Geschäftsjahr 2023 von 9,3 % festgelegt. Der
erreichte ROCE betrug 0,7 %. Dies entspricht einer Zielerreichung
von 0 %.
Nachhaltigkeit
Der Aufsichtsrat hat konkrete Nachhaltigkeitsziele für den
vierjährigen Leistungszeitraum ab der Tranche 2021 bestimmt. Diese
werden mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt. Dabei können
Nachhaltigkeitsziele sowohl auf Divisions- als auch auf
Konzernebene berücksichtigt werden.
Der Aufsichtsrat hat bei der Festlegung der Nachhaltigkeitsziele
darauf geachtet, dass sich diese als Minimum an den
Sustainable-Development-Zielen der Vereinten Nationen orientieren
sowie bezüglich der Ermittlung, Messbarkeit und Überprüfbarkeit
internationaler Best Practice wie etwa der Science Based Targets
initiative (SBTi) folgen. Außerdem sind sie integraler Bestandteil
der Geschäftsstrategie, indem sie z. B. neue Kundengruppen
erschließen oder zu erhöhter Versorgungssicherheit beitragen. Alle
unten stehenden Nachhaltigkeitsziele fließen mit der gleichen
Gewichtung ein. Zudem hat der Aufsichtsrat für die einzelnen
Nachhaltigkeitsziele einen Mindestwert, Zielkorridor sowie
Maximalwert bestimmt. Oberhalb oder unterhalb des Zielkorridors
folgt die Zielerreichung einer Zielfunktion innerhalb des
Intervalls von 0 bis 200 %.
C 1.3/11
Nichtfinanzielle Konzernziele bis
2030 |
Kennzahl1 |
Ziel 2030 |
Anzahl an Kleinbauern in Ländern mit
geringem bis mittlerem Einkommensniveau, die durch Produkte und
Dienstleistungen sowie über Partnerschaften unterstützt werden |
100 Millionen |
Anzahl an Frauen in Ländern mit
geringem bis mittlerem Einkommensniveau mit Zugang zu
moderner Empfängnisverhütung aufgrund von Maßnahmen, die durch
Bayer unterstützt werden |
100 Millionen |
Anzahl der Menschen in unterversorgten
Regionen2 , deren alltägliche Gesundheits-
versorgung durch Interventionen von Bayer unterstützt wird |
100 Millionen |
Scope-1- und -23
-Treibhausgas-Emissionen |
Reduktion um 42 %4, 6 |
Scope-3-Treibhausgas-Emissionen
relevanter7 Kategorien |
Reduktion um 12,3 %5, 6 |
Kompensation verbleibender Scope-1- und
-2-Treibhausgas-Emissionen8 |
100 % |
1 Eine detailliertere Beschreibung der
Berechnungsmethoden ist auf unserer Website unter
www.bayer.com/de/nachhaltigkeit zu finden.
2 Ökonomisch oder medizinisch
3 Umfasst Scope-1- und -2-Emissionen (marktbasiert)
von Standorten mit einem Energieverbrauch größer als 1,5 TJ
4 In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsziel, die
globale Erderwärmung auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen
Niveau zu begrenzen
5 In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsziel, die
globale Erderwärmung auf 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau
zu begrenzen
6 Bis Ende 2029
7 In Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel sind für Bayer
gemäß den Kriterien der „Science Based Targets initiative“ die
folgenden Scope-3-Kategorien relevant: (1) Eingekaufte Güter und
Dienstleistungen, (2) Kapitalgüter, (3) Brennstoff- und
energiebezogene Emissionen, (4) Transport und Verteilung
(vorgelagert) und (6) Geschäftsreisen.
8 Die Kompensation ist vorgesehen durch den Erwerb
von Zertifikaten aus geprüften Klimaschutzprojekten vor allem im
Waldschutz und in der Landwirtschaft.
Über die im Einzelnen festgelegten Nachhaltigkeitsziele und
deren Zielerreichung und - sofern zutreffend - eine Erläuterung und
Begründung durch den Aufsichtsrat vorgenommener Anpassungen wird
nach Ablauf des Leistungszeitraums im entsprechenden
Vergütungsbericht berichtet.
Auszahlung der Tranche 2020 des Aspire 3.0
Die Auszahlung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt des
Folgejahres und berechnet sich für die Tranche 2020 wie folgt:
C 1.3/12
Aspire-Auszahlungsprozentsätze |
Tranche 2020 |
Startkurs Bayer-Aktie |
69,95 € |
Endkurs Bayer-Aktie TR1 |
38,27 € |
Entwicklung Bayer-Aktie TR |
-45,29 % |
Startkurs EURO STOXX 50 TR |
7.949,64 |
Endkurs EURO STOXX 50 TR |
10.333,58 |
Entwicklung EURO STOXX 50 TR |
29,99 % |
Performance Faktor Relative
Kapitalmarktperformance |
0 % |
Performance Faktor Kapitalrendite
(ROCE) |
0 % |
Dividendenäquivalent |
9,20 € |
Auszahlungsprozentsatz |
13,15 % |
1 Total Return (TR), inklusive re-investierter
Dividenden (32,77 € + 5,50 €)
Laufende Tranchen der langfristigen variablen Barvergütung
(LTI)
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der im Geschäftsjahr 2023
laufenden Tranchen der amtierenden Vorstandsmitglieder der Bayer
AG:
C 1.3/13
LTI-Tranchen der zum 31.12.2023
amtierenden Vorstandsmitglieder im Überblick |
Übersicht der zugeteilten
LTI-Tranchen |
|
Zielbetrag
in € |
Startkurs
Bayer-
Aktie in € |
Anzahl
bedingt zugeteilter virtueller Aktien1 |
Zielerreichung der
Performance-Komponente2 |
Endkurs
Bayer-
Aktie TR in € |
Gesamt-
dividende je virtuelle Aktie in € |
Aus-
zahlungs-
prozentsatz |
Aus-
zahlungs-
betrag3
in € |
Aspire-3.0-
Tranche 2020
(1.1.2020-
31.12.2023) |
Wolfgang Nickl |
1.194.000 |
69,95 |
17.069 |
0 % |
38,27 |
9,20 |
13,15 % |
157.011,00 |
Stefan Oelrich |
1.273.500 |
18.206 |
167.465,25 |
Heiko Schipper |
1.194.000 |
17.069 |
157.011,00 |
Aspire-3.0-
Tranche 2021
(1.1.2021-
31.12.2024) |
Wolfgang Nickl |
1.198.800 |
47,99 |
24.980 |
Der Leistungszeitraum der
Aspire-3.0-Tranche 2021
endet am 31.12.2024 |
Stefan Oelrich |
1.278.600 |
26.643 |
Heiko Schipper |
1.198.800 |
24.980 |
Aspire-3.0-
Tranche 2022
(1.1.2022-
31.12.2025) |
Wolfgang Nickl |
1.440.000 |
46,37 |
31.055 |
Der Leistungszeitraum der
Aspire-3.0-Tranche 2022
endet am 31.12.2025 |
Stefan Oelrich |
1.488.000 |
32.090 |
Rodrigo Santos4 |
1.488.000 |
32.090 |
Heiko Schipper |
1.440.000 |
31.055 |
Aspire-3.0-
Tranche 2023
(1.1.2023-
31.12.2026) |
Bill Anderson5 |
3.375.000 |
52,15 |
64.717 |
Der Leistungszeitraum der
Aspire-3.0-Tranche 2023
endet am 31.12.2026 |
Wolfgang Nickl |
1.440.000 |
27.613 |
Stefan Oelrich |
1.488.000 |
28.533 |
Heike Prinz6 |
1.200.000 |
23.011 |
Rodrigo Santos4 |
1.488.000 |
28.533 |
Heiko Schipper |
1.440.000 |
27.613 |
1 Die Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien
ermittelt sich, indem der LTI-Zielwert durch den Durchschnittskurs
der letzten 30 Handelstage vor Auflage einer Tranche dividiert
wird.
2 Die Zielerreichung des Aspire 3.0 ergibt sich aus
der gewichteten Zielerreichung der drei Leistungskriterien
„Relative Kapitalmarktperformance“ und „Kapitalrendite“ sowie
„Nachhaltigkeit“ (seit dem Geschäftsjahr 2021).
3 Dargestellt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag.
Bedingt durch systemtechnische Rundungsdifferenzen kann der aus den
dargestellten Parametern rechnerisch resultierende
Auszahlungsbetrag davon abweichen.
4 Nicht aufgeführt sind LTI-Tranchen, die vor der
Ernennung von Rodrigo Santos zum Vorstandsmitglied zugesagt wurden.
Mit Ablauf einer Leistungsperiode wird die jeweilige Tranche in der
Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung“ ausgewiesen.
5 Aufgrund Eintritt zum 1. April 2023: anteiliger
Anspruch (45/48)
6 Nicht aufgeführt sind LTI-Tranchen, die vor der
Ernennung von Heike Prinz zum Vorstandsmitglied zugesagt wurden.
Die LTI-Tranche 2023 wird daher anteilig ab Vorstandsernennung zum
1. September 2023 dargestellt. Mit Ablauf einer Leistungsperiode
wird die jeweilige Tranche in der Tabelle „Gewährte und geschuldete
Vergütung“ ausgewiesen.
Gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex
werden bereits zugeteilte LTI-Tranchen im Falle der Beendigung des
Vorstandsvertrags am Ende des vertraglich festgelegten
Leistungszeitraums und nach den ursprünglich vereinbarten Zielen
abgerechnet. Die folgende Tabelle zeigt daher die laufenden
Tranchen der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bayer AG:
C 1.3/14
LTI-Tranchen der ehemaligen
Vorstandsmitglieder im Überblick |
Übersicht der zugeteilten
LTI-Tranchen |
|
Zielbetrag
in € |
Startkurs
Bayer-
Aktie in € |
Anzahl
bedingt zugeteilter virtueller Aktien1 |
Zielerreichung der
Performance-Komponente2 |
Endkurs
Bayer-
Aktie TR in € |
Gesamt-
dividende je virtuelle Aktie in € |
Aus-
zahlungs-
prozentsatz |
Aus-
zahlungs-
betrag3
in € |
Aspire-3.0-
Tranche 2020
(1.1.2020-
31.12.2023) |
Werner Baumann |
2.502.300 |
69,95 |
35.773 |
0 % |
38,27 |
9,20 |
13,15 % |
329.052,45 |
Liam Condon |
1.440.750 |
20.597 |
189.458,63 |
Kemal Malik |
1.189.744 |
17.008 |
156.451,30 |
Aspire-3.0-
Tranche 2021
(1.1.2021-
31.12.2024) |
Werner Baumann |
2.512.350 |
47,99 |
52.352 |
Der Leistungszeitraum der
Aspire-3.0-Tranche 2021
endet am 31.12.2024 |
Liam Condon |
1.446.450 |
30.141 |
Sarena Lin4 |
1.098.900 |
22.899 |
Kemal Malik |
1.284.923 |
26.775 |
Aspire-3.0 Tranche 2022
(1.1.2022- 31.12.2025) |
Werner Baumann |
2.840.000 |
46,37 |
61.246 |
Der Leistungszeitraum der
Aspire-3.0-Tranche 2022
endet am 31.12.2025 |
Sarena Lin |
1.440.000 |
31.055 |
Aspire-3.0-
Tranche 2023
(1.1.2023-
31.12.2026) |
Werner Baumann |
2.840.000 |
52,15 |
54.458 |
Der Leistungszeitraum der
Aspire-3.0-Tranche 2023
endet am 31.12.2026 |
Sarena Lin |
1.440.000 |
27.613 |
1 Die Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien
ermittelt sich, indem der LTI-Zielwert durch den Durchschnittskurs
der letzten 30 Handelstage vor Auflage einer Tranche dividiert
wird.
2 Die Zielerreichung des Aspire 3.0 ergibt sich aus
der gewichteten Zielerreichung der drei Leistungskriterien
„Relative Kapitalmarktperformance“ und „Kapitalrendite“ sowie
„Nachhaltigkeit“ (seit dem Geschäftsjahr 2021).
3 Dargestellt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag.
Bedingt durch systemtechnische Rundungsdifferenzen kann der aus den
dargestellten Parametern rechnerisch resultierende
Auszahlungsbetrag davon abweichen.
4 Aufgrund Eintritt zum 1. Februar 2021: anteiliger
Anspruch (11/12)
1.3.4 Sachbezüge und sonstige Leistungen
Als Sachbezüge und sonstige Leistungen werden die Kosten für
Vorsorgeuntersuchungen übernommen und verschiedene
Versicherungsleistungen im dienstlichen Zusammenhang abgedeckt.
Weiterhin steht jedem Vorstandsmitglied eine Bereitstellung eines
Dienstwagens inkl. Fahrer zur betrieblichen und angemessenen
privaten Nutzung bzw. das entsprechende Budget zu. Außerdem werden
die Kosten für Sicherheitseinrichtungen am privaten Wohnhaus
übernommen. Zudem werden die berufsbedingten Umzugskosten erstattet
bzw. pauschaliert abgegolten. Des Weiteren können
Ausgleichszahlungen an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei
ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen, die durch
den Wechsel zu Bayer verfallen, erfolgen. Sie sind in den sonstigen
Leistungen enthalten.
1.3.5 Versorgungszusage bzw. Versorgungsentgelt
Auf eine betriebliche Altersversorgung wird für Neueintritte ab
dem 1. Januar 2020 verzichtet. Neu bestellte Vorstandsmitglieder
erhalten ein sogenanntes Versorgungsentgelt zum Zwecke der
Altersversorgung, das direkt ausgezahlt wird. Das
Versorgungsentgelt beträgt 40 % der jeweiligen Grundvergütung.
Damit entfallen für das Unternehmen alle Zinsrisiken und sonstigen
biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber
hinaus entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen
Berechnungen und der Administration. Der Aufbau einer
Altersversorgung wird in die Hände der Vorstände gelegt.
Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestellt
wurden, haben weiterhin Anspruch auf eine beitragsbezogene
Versorgungszusage. Bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung stellt Bayer Firmenbeiträge als
Ergänzung der Eigenbeiträge von 2 % zur Verfügung. Es werden
Firmenbeiträge in Höhe von zurzeit 8 % in die Bayer-Pensionskasse
bzw. 2 % in die Rheinische Pensionskasse VVaG für Festeinkommen bis
zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
eingezahlt. Darüber hinaus stellt Bayer für Festeinkommen oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze jährlich einen fiktiven Beitrag in
Höhe von 42 % der jeweiligen Grundvergütung zur Verfügung. Dieser
Prozentsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag von 6 % und
einem Matching-Beitrag von 36 %, dem Vierfachen des Eigenbeitrags
des Vorstandsmitglieds von 9 %. Der gesamte jährliche
Beitragsaufwand wird nach der Verrentungstabelle eines
Versicherungstarifs der Rheinischen Pensionskasse VVaG in einen
Rentenbaustein umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei
Pensionierung ergibt sich als Summe der angesammelten
Rentenbausteine einschließlich einer eventuellen
Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung wird jährlich auf
Basis der in der Rheinischen Pensionskasse VVaG erzielten
Nettorendite abzüglich der im Tarif eingerechneten und von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigten
Mindestverzinsung ermittelt. Zukünftige Pensionsleistungen werden
jährlich überprüft und unter Berücksichtigung der jeweiligen Zusage
angepasst.
Im Falle einer Beendigung des Vertrags mit dem Vorstandsmitglied
aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr
wird eine Invalidenpension gewährt.
Zusätzlich existieren für vor dem 1. Januar 2020 bestellte und
im Jahr 2023 amtierende Vorstandsmitglieder folgende
Vereinbarungen:
• |
Werner Baumann hat aus der Zeit vor der Ernennung zum
Vorstandsvorsitzenden einen festen Besitzstand auf eine jährliche
Pensionsleistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von
443.940 € erworben. Zum 1. Mai 2016, mit Bestellung zum
Vorstandsvorsitzenden, wurde seine Altersversorgung auf die
beitragsbezogene Zusage umgestellt. Im Zusammenhang mit der
Umstellung auf die beitragsbezogene Zusage hat Herr Baumann eine
zusätzliche, unverfallbare Pensionszusage über eine jährliche
Pensionsleistung von 200 T € ab Vollendung des 60. Lebensjahres
erhalten. Werner Baumann wurde eine Option bis zum 31. Dezember
2027 zur Einmalzahlung seiner Pensionsansprüche gegenüber der Bayer
AG oder ihrer Tochtergesellschaften (ausgenommen der gegenüber der
Pensionskasse bestehenden Ansprüche) eingeräumt, bei deren Ausübung
die Pensionsansprüche mit einer Einmalzahlung in Höhe der
Rückstellungen nach IFRS abgegolten werden.
|
• |
Heiko Schipper nimmt aufgrund seines gesplitteten Vertrags
anteilig teil an den Pensionsplänen in Deutschland (30 %), im
Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die Bayer AG, und der Schweiz
(70 %), im Rahmen seines lokalen Anstellungsvertrags als Leiter
Consumer Health bei der BCC AG in Basel. Bei Herrn Schippers
Altersversorgungszusage in der Schweiz handelt es sich um einen
leistungsorientierten Plan, bei dem Beiträge auf einem Konto
gesammelt werden, die bei Rentenbeginn verrentet werden.
|
Im Rahmen eines Treuhandvertrags (Contractual Trust Agreement =
CTA) werden zur Deckung von aus Direktzusagen resultierenden
Pensionszusagen in Deutschland Vermögenswerte treuhänderisch im
Bayer Pension Trust e. V. verwaltet. Dies führt zu einer
zusätzlichen - über die Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins
(PSV) hinausgehenden - materiellen Absicherung der betreffenden
Pensionsansprüche der Vorstandsmitglieder und weiterer
Führungskräfte in Deutschland.
Der Dienstzeitaufwand nach IFRS wird auf Basis vertraglicher
Verpflichtungen und versicherungsmathematischer Annahmen berechnet.
Er stellt den versicherungsmathematisch berechneten Betrag dar, der
im laufenden Jahr vom Vorstandsmitglied durch seine Arbeitskraft
erdient und aufwandswirksam erfasst wurde. Er entspricht dem
Barwert der neu erdienten zukünftigen Rentenzahlungen und ist
beeinflusst von aktualisierten versicherungsmathematischen
Anpassungen. Der Dienstzeitaufwand stellt weder einen
Auszahlungsbetrag dar noch handelt es sich um aktuelle Zahlungen an
Vorstände. Der Dienstzeitaufwand eines Jahres steigt, je niedriger
der Abzinsungssatz zu Jahresbeginn war, je höher die erwarteten
Gehalts- und Rentensteigerungen angenommen werden und je kürzer die
Erdienungsdauer in Jahren ist.
Im Berichtsjahr wurde für die Vorstandsmitglieder ein
Dienstzeitaufwand in Höhe von insgesamt 1.707 T € (Vorjahr: 2.284 T
€) nach IFRS aufwandswirksam berücksichtigt. In der folgenden
Übersicht sind der auf die einzelnen Vorstandsmitglieder
entfallende Dienstzeitaufwand nach IFRS und der Barwert der
Pensionsverpflichtungen abgebildet:
C 1.3/15
Pensionszusagen nach IFRS |
| Aufwand1 |
Anwartschaftsbarwert der
Versorgungszusagen zum 31.12. |
In T € |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Beitragsbezogene Versorgungszusage |
|
|
| |
Wolfgang Nickl |
276 |
116 |
799 |
1.044 |
Stefan Oelrich |
284 |
125 |
772 |
1.023 |
Heiko Schipper |
177 |
144 |
5.817 |
7.534 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder |
|
|
| |
Werner Baumann2 |
1.547 |
1.322 |
18.554 |
21.354 |
1 Im Falle der beitragsbezogenen Versorgungszusage
handelt es sich um den Dienstzeitaufwand der Pensionszusage nach
IFRS.
2 Der bis zu seinem Ausscheiden erdiente
Dienstzeitaufwand beträgt 458 T €. Der mit Aufhebungsvertrag
gewährte Rentenbaustein
beträgt 864 T €.
Der Dienstzeitaufwand nach IFRS unterliegt daher von Jahr zu
Jahr Schwankungen. Bestehende Pensionszusagen für ein
Vorstandsmitglied können rechtlich nicht einseitig von Bayer
angepasst werden.
1.3.6 Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten und
maximale Gesamtvergütung
Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis
auf null sinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die
Auszahlung auf 200 % (STI Cap) bzw. 250 % (LTI Cap) des
individuellen Zielbetrags begrenzt.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 AktG einen absoluten Euro-Wert für die maximale Auszahlung
der in einem Geschäftsjahr zugesagten Vergütung definiert. Für den
Vorstandsvorsitzenden liegt die maximale Gesamtvergütung bei 12
Mio. € pro Jahr und für die übrigen Vorstandsmitglieder bei 7,5
Mio. €. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr schließt
sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile mit ein:
• |
Grundvergütung
|
• |
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen)
|
• |
kurzfristige variable Barvergütung (STI)
|
• |
langfristige variable Barvergütung (LTI) und
|
• |
Versorgungsentgelt bzw. Dienstzeitaufwand nach IFRS für
Versorgungszusage
|
Über die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder kann erst nach erfolgter Auszahlung aller
Vergütungsbestandteile, die für ein Geschäftsjahr zugesagt wurden,
abschließend berichtet werden. Das heißt, für die Geschäftsjahre
2021 bis 2023 kann erst nach Ablauf des jeweiligen vierjährigen
Leistungszeitraums des LTI berichtet werden.
Die jeweiligen Ist-Vergütungen für das Referenzjahr 2020 lagen
für alle Vorstandsmitglieder deutlich unter der festgelegten
Maximalvergütung.
1.3.7 Malus- und Clawback-Regelungen für die variable
Vergütung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem
Fehlverhalten und Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung
die kurzfristige und langfristige variable Barvergütung für
Geschäftsjahre ab 2020 einzubehalten (Malus) oder - sofern bereits
ausbezahlt - auch zurückzufordern (Clawback).
Bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten, wesentliche
dienstvertragliche Pflichten oder sonstige wesentliche
Handlungsgrundsätze, z. B. aus dem Verhaltenskodex für Vorstände
oder der Corporate Compliance Policy, kann der Aufsichtsrat die
noch nicht ausbezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßem
Ermessen teilweise oder vollständig bis auf null reduzieren
(Malus). Des Weiteren kann er den Bruttobetrag einer bereits
ausgezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen
teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback).
Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine
bereits ausbezahlte variable Vergütung für Geschäftsjahre ab 2020
entsprechend den vorzunehmenden Korrekturen zurückzubezahlen,
soweit sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der Berechnung
des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und
festgestellte Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf ein Verschulden
der Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an.
Unabhängig davon besteht bei schadenstiftendem pflichtwidrigen
Verhalten von Vorstandsmitgliedern auf gesetzlicher Grundlage die
Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. einem
Rückgriff.
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2023 keinen Anlass
gesehen, eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung zu
reduzieren (Malus) oder eine bereits ausbezahlte variable Vergütung
zurückzufordern (Clawback).
1.3.8 Share Ownership Guidelines
Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und unseren
Aktionären sowie zur Stärkung einer nachhaltigen Entwicklung sind
die Bayer Share Ownership Guidelines fester Bestandteil des
Vergütungssystems. Die Bayer Share Ownership Guidelines
verpflichten die Mitglieder des Vorstands, einen wesentlichen
Bestand an Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen
Aufbauphase zu erwerben. Die Verpflichtung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden 200 %, für die weiteren Mitglieder des
Vorstands 100 % der Grundvergütung. Mindestens diesen Aktienbestand
haben die Vorstandsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zum
Vorstand und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus zu halten. Kann
der Aktienbestand nicht nachgewiesen werden, so verfällt der
Anspruch auf den LTI. Die im Rahmen des LTI-Programms zugeteilten
virtuellen Aktien werden nicht auf die benötigte Anzahl an
Bayer-Aktien nach den Share Ownership Guidelines angerechnet.
Die folgende Übersicht zeigt den aktuellen Stand der Share
Ownership Guidelines:
C 1.3/16
Status der Share Ownership
Guidelines |
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Vorstandsmitglied |
Ziel (in % der
Grundvergütung) |
Enddatum
Aufbauphase |
Status |
Bill Anderson |
200 % |
31.3.27 |
In Aufbauphase |
Wolfgang Nickl |
100 % |
25.4.22 |
Erfüllt |
Stefan Oelrich |
100 % |
31.10.22 |
Erfüllt |
Heike Prinz |
100 % |
31.8.27 |
In Aufbauphase |
Rodrigo Santos |
100 % |
31.12.25 |
In Aufbauphase |
Heiko Schipper |
100 % |
28.2.22 |
Erfüllt |
1.3.9 Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf
Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem
Grund, werden die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum
Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt.
Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu
den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine
vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt
nicht. Bayer folgt hierbei den Grundsätzen guter
Unternehmensführung: An ausscheidende Vorstandsmitglieder werden so
auch bereits gewährte LTI-Zuteilungen gemäß den ursprünglichen
Zahlungsplänen ausgezahlt und nach den zuvor vereinbarten Regeln
berechnet.
Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex ist in den Vorstandsdienstverträgen die Regelung enthalten,
dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen
Vorstandsvertrags vergüten.
Kontrollwechsel
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die
Vorstandsmitglieder im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unter engen
Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch
auf eine Abfindung entsteht nur, falls das Dienstverhältnis durch
einvernehmliche Beendigung auf Veranlassung der Gesellschaft endet
oder falls sich infolge des Kontrollwechsels die Stellung des
Vorstandsmitglieds wesentlich ändert und das Vorstandsmitglied
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels
kündigt. Die Stellung des Vorstandsmitglieds ist insbesondere bei
einer der folgenden Voraussetzungen wesentlich berührt:
• |
wesentliche Veränderungen in der Strategie des Unternehmens
|
• |
wesentliche Veränderungen im eigenen Tätigkeitsbereich
|
• |
wesentliche Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen der
Gesellschaft
|
In diesen Fällen hat das Mitglied des Vorstands einen
Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung,
jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des
jeweiligen Vorstandsvertrags. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn
die Beendigung aus einem durch das Vorstandsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grund (§ 626 BGB) erfolgt.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Mit den Vorstandsmitgliedern bestehen nachvertragliche
Wettbewerbsverbote, die eine von der Gesellschaft zu zahlende
Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren vorsehen.
Diese Entschädigung beträgt für beide Jahre jeweils 100 % der
durchschnittlichen Grundvergütung der letzten zwölf Monate vor dem
Ausscheiden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses werden eventuelle Abfindungszahlungen auf eine
Karenzentschädigung angerechnet, die auf den verbleibenden Teil der
ursprünglichen Vertragslaufzeit entfallen. Bei Vertragsbeendigung
kann unternehmensseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
verzichtet werden. Eine Entschädigungszahlung würde in diesem Fall
entfallen.
Arbeitsunfähigkeit
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den
Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge
weiterbezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsvertrag vorzeitig
beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens 18
Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in
der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu
erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit).
1.3.10 Mandatsbezüge und Leistungen Dritter
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Grundvergütung
angerechnet. Externe Mandate können nur nach vorheriger Genehmigung
durch den Aufsichtsrat übernommen werden. Bei der Übernahme von
externen Aufsichtsratsmandaten entscheidet der Aufsichtsrat darüber
hinaus, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Bei den
aktuellen externen Aufsichtsratsmandaten findet keine Anrechnung
statt.
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Organmitglied gewährt.
1.4 Individualisierte Höhe der Vorstandsvergütung im
Geschäftsjahr 2023
1.4.1 Zielvergütung
In den folgenden Tabellen werden die individuellen Zielbeträge
ergänzt um Minimal- und Maximalbeträge für die im Jahr 2023
vertraglich vereinbarten Vergütungskomponenten dargestellt,
einschließlich der Aufwände für Nebenleistungen und
Versorgungszusagen, sowie die relativen Anteile der einzelnen
Vergütungskomponenten.
C 1.4/1
Zielvergütung (Teil I) |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Bill Anderson2
(Vorsitzender) |
Wolfgang Nickl
(Finanzen) |
Eintritt 1.4.2023 |
Eintritt 26.4.2018 |
2023
in T € |
2023
in % |
Min. 2023
in T € |
Max.1 2023
in T € |
2022
in T € |
2023
in T € |
2023
in % |
Min. 2023
in T € |
Max.1 2023
in T € |
2022
in T € |
Grundvergütung |
1.688 |
15,0 |
1.688 |
1.688 |
- |
900 |
26,3 |
900 |
900 |
900 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
3.985 |
35,5 |
3.985 |
3.985 |
- |
156 |
4,6 |
156 |
156 |
137 |
Versorgungsentgelt |
675 |
6,0 |
675 |
675 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
810 |
| STI 2023 |
1.519 |
13,5 |
0 |
3.037 |
- |
810 |
23,7 |
0 |
1.620 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Aspire 3.0 2022
(1.1.2022-31.12.2025) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1.440 |
| Aspire 3.0 2023
(1.1.2023-31.12.2026) |
3.375 |
30,0 |
0 |
8.438 |
- |
1.440 |
42,0 |
0 |
3.600 |
- |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
- |
- |
- |
- |
- |
116 |
3,4 |
116 |
116 |
276 |
Gesamtbezüge |
11.242 |
100,0 |
6.348 |
17.823 |
- |
3.422 |
100,0 |
1.172 |
6.392 |
3.563 |
C 1.4/2
Zielvergütung (Teil II) |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Stefan Oelrich
(Pharmaceuticals) |
Heike Prinz3
(Arbeitsdirektorin) |
Eintritt 1.11.2018 |
Eintritt 1.9.2023 |
2023
in T € |
2023
in % |
Min. 2023
in T € |
Max.1 2023
in T € |
2022
in T. € |
2023
in T € |
2023
in % |
Min. 2023
in T € |
Max.1 2023
in T € |
2022
in T € |
Grundvergütung |
930 |
27,1 |
930 |
930 |
930 |
300 |
15,6 |
300 |
300 |
- |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
54 |
1,6 |
54 |
54 |
32 |
39 |
2,0 |
39 |
39 |
- |
Versorgungsentgelt |
- |
- |
- |
- |
- |
120 |
6,2 |
120 |
120 |
- |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
- |
- |
837 |
- |
- |
- |
- |
- |
| STI 2023 |
837 |
24,4 |
0 |
1.674 |
- |
270 |
14,0 |
0 |
540 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Aspire 3.0 2022
(1.1.2022-31.12.2025) |
- |
- |
- |
- |
1.488 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Aspire 3.0 2023
(1.1.2023-31.12.2026) |
1.488 |
43,3 |
0 |
3.720 |
- |
1.200 |
62,2 |
0 |
3.000 |
- |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
125 |
3,6 |
125 |
125 |
284 |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtbezüge |
3.434 |
100,0 |
1.109 |
6.503 |
3.571 |
1.929 |
100,0 |
459 |
3.999 |
- |
C 1.4/3
Zielvergütung (Teil III) |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Rodrigo Santos
(Crop Science) |
Heiko Schipper
(Consumer Health) |
Eintritt 1.1.2022 |
Eintritt 1.3.2018 |
2023
in T € |
2023
in % |
Min. 2023
in T € |
Max.1 2023
in T € |
2022
in T € |
2023
in T € |
2023
in % |
Min. 2023
in T € |
Max.1 2023
in T € |
2022
in T € |
Grundvergütung |
930 |
25,5 |
930 |
930 |
930 |
900 |
26,6 |
900 |
900 |
900 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
26 |
0,7 |
26 |
26 |
26 |
91 |
2,7 |
91 |
91 |
30 |
Versorgungsentgelt |
372 |
10,2 |
372 |
372 |
372 |
- |
- |
- |
- |
- |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
- |
- |
837 |
- |
- |
- |
- |
810 |
| STI 2023 |
837 |
22,9 |
0 |
1.674 |
- |
810 |
23,9 |
0 |
1.620 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Aspire 3.0 2022
(1.1.2022-31.12.2025) |
- |
- |
- |
- |
1.488 |
- |
- |
- |
- |
1.440 |
| Aspire 3.0 2023
(1.1.2023-31.12.2026) |
1.488 |
40,7 |
0 |
3.720 |
- |
1.440 |
42,5 |
0 |
3.600 |
- |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
- |
- |
- |
- |
- |
144 |
4,3 |
144 |
144 |
177 |
Gesamtbezüge |
3.653 |
100,0 |
1.328 |
6.722 |
3.653 |
3.385 |
100,0 |
1.135 |
6.355 |
3.357 |
1 In der Summe der maximalen Beträge sind die
Gesamt-Caps noch nicht berücksichtigt.
2 Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen von Bill
Anderson enthalten eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 3,8
Mio. € für entgangene Vergütungsansprüche bei seinem vorherigen
Arbeitgeber, die üblichen Nebenleistungen, Aufwendungen für die
vorübergehende Übernahme von Umzugs- und Unterbringungskosten in
Höhe von maximal 200 T € und die Kosten für ein deutsches
Sprachtraining der Ehepartnerin.
3 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von
Heike Prinz ist für 2023 eine Einmalzahlung zur Unterstützung des
Umzugs in Höhe von 25 T € enthalten.
1.4.2 Gewährte und geschuldete Vergütung
Die Tabellen umfassen alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiligen relativen Anteil je
Vorstandsmitglied. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige
Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit
Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde, auch wenn
der Zufluss (d. h. die tatsächliche Auszahlung) erst im folgenden
Geschäftsjahr erfolgt. Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn
eine rechtliche Verpflichtung bereits besteht, die fällig ist, aber
dem Vorstand noch nicht zugeflossen ist.
In der Tabelle der gewährten und geschuldeten Vergütung werden
die Auszahlungsbeträge des STI 2023 sowie der Aspire-3.0-Tranche
2020 dem Geschäftsjahr 2023 zugeordnet, da mit Ablauf des
Geschäftsjahres 2023 die der Vergütung zugrunde liegende einjährige
bzw. vierjährige Tätigkeit durch das jeweilige Vorstandsmitglied
vollständig erfolgt ist. Dass die tatsächliche Zahlung erst im
Folgejahr geleistet wird, wird vernachlässigt, um den Zusammenhang
zwischen Vergütung und Leistungserbringung durch den Vorstand
periodengerecht darstellen zu können.
Werner Baumann und Sarena Lin sind mit Ablauf des 31. Mai 2023
bzw. 31. August 2023 einvernehmlich aus dem Vorstand der Bayer AG
ausgeschieden. Die bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Ausscheidens
erdienten Vergütungsansprüche sind in der Tabelle für im
Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder abgebildet.
Im Einklang mit dem Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder,
üblicher Marktpraxis sowie den Empfehlungen des DCGK (insb. G. 13)
werden Werner Baumann und Sarena Lin die Restlaufzeiten ihrer
Dienstverträge abgegolten und eine Karenzentschädigung aufgrund des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zugesagt. Die Zahlungen bzw.
Vergütungsansprüche, die anschließend als ehemaliges
Vorstandsmitglied realisiert werden, sind aus Transparenzgründen
separat ausgewiesen und in der Tabelle „Gewährte und geschuldete
Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder“ dargestellt sowie
erläutert.
Für die einvernehmlich ausscheidenden Vorstandsmitglieder Werner
Baumann und Sarena Lin werden bereits in der Vergangenheit gemachte
Aspire-Zusagen erst nach Ablauf des jeweiligen vierjährigen
Leistungszeitraums und auf Basis der ursprünglichen vereinbarten
Bedingungen ausgezahlt, eine vorzeitige Auszahlung findet nicht
statt. Die Arbeitsleistung, die für die Erdienung der
Aspire-Tranchen notwendig war, wurde jedoch vollständig erbracht.
Damit sind die Aspire-Tranchen als gewährte Vergütung gemäß § 162
AktG anzugeben. Bei der entsprechend dargestellten Vergütung in der
Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen
Vorstandsmitglieder“ handelt es sich lediglich um die
Rückstellungen auf Basis des Fair Values zum 31. Dezember 2023.
Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Die tatsächlichen
Auszahlungen am Ende des jeweiligen vierjährigen Leistungszeitraums
können daher erheblich von den dargestellten Werten abweichen.
Ergänzend wird zudem als Teil der Vergütung des Vorstands der
Dienstzeitaufwand nach IFRS dargestellt, auch wenn dieser nicht als
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG
gilt.
C 1.4/4
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Teil I) |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Bill Anderson1
(Vorsitzender)
Eintritt 1.4.2023 |
Wolfgang Nickl
(Finanzen)
Eintritt 26.4.2018 |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
Grundvergütung |
1.688 |
26,0 |
- |
900 |
69,7 |
900 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
3.985 |
61,4 |
- |
156 |
12,1 |
137 |
Versorgungsentgelt |
675 |
10,4 |
- |
- |
- |
- |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
1.053 |
| STI 2023 |
144 |
2,2 |
- |
77 |
6,0 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung |
|
|
|
|
| |
| Aspire 2.0 2019
(1.1.2019-31.12.2022) |
- |
- |
- |
- |
- |
818 |
| Aspire 3.0 2020
(1.1.2020-31.12.2023) |
- |
- |
- |
157 |
12,2 |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung |
6.492 |
100,0 |
- |
1.290 |
100,0 |
2.908 |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
- |
| - |
116 |
| 276 |
Gesamtbezüge |
6.492 |
| - |
1.406 |
| 3.184 |
C 1.4/5
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Teil II) |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Stefan Oelrich
(Pharmaceuticals)
1.11.2018 |
Heike Prinz2
(Arbeitsdirektorin)
1.9.2023 |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
Grundvergütung |
930 |
74,2 |
930 |
300 |
54,5 |
- |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
54 |
4,3 |
32 |
39 |
7,1 |
- |
Versorgungsentgelt |
- |
- |
- |
120 |
21,8 |
- |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
862 |
- |
- |
- |
| STI 2023 |
103 |
8,2 |
- |
23 |
4,2 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung3 |
|
|
|
|
| |
| Aspire 2.0 2019
(1.1.2019-31.12.2022) |
- |
- |
760 |
- |
- |
- |
| Aspire 3.0 2020
(1.1.2020-31.12.2023) |
167 |
13,3 |
- |
68 |
12,4 |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung |
1.254 |
100,0 |
2.584 |
550 |
100,0 |
- |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
125 |
| 284 |
- |
| - |
Gesamtbezüge |
1.379 |
| 2.868 |
550 |
| - |
C 1.4/6
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Teil III) |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
Rodrigo Santos
(Crop Science)
1.1.2022 |
Heiko Schipper
(Consumer Health)
1.3.2018 |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
Grundvergütung |
930 |
66,6 |
930 |
900 |
62,1 |
900 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
26 |
1,9 |
26 |
91 |
6,3 |
30 |
Versorgungsentgelt |
372 |
26,6 |
372 |
- |
- |
- |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
1.360 |
- |
- |
1.151 |
| STI 2023 |
- |
0,0 |
- |
301 |
20,8 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung3 |
|
|
|
|
| |
| Aspire 2.0 2019
(1.1.2019-31.12.2022) |
- |
- |
148 |
- |
- |
732 |
| Aspire 3.0 2020
(1.1.2020-31.12.2023) |
68 |
4,9 |
- |
157 |
10,8 |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung |
1.396 |
100,0 |
2.836 |
1.449 |
100,0 |
2.813 |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
- |
| - |
144 |
| 177 |
Gesamtbezüge |
1.396 |
| 2.836 |
1.593 |
| 2.990 |
1 Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen von Bill
Anderson enthalten eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 3,8
Mio. € für entgangene Vergütungsansprüche bei seinem vorherigen
Arbeitgeber, die üblichen Nebenleistungen, Aufwendungen für die
vorübergehende Übernahme von Umzugs- und Unterbringungskosten in
Höhe von maximal 200 T € und die Kosten für ein deutsches
Sprachtraining der Ehepartnerin.
2 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von
Heike Prinz ist für 2023 eine Einmalzahlung zur Unterstützung des
Umzugs in Höhe von 25 T € enthalten.
3 Für Heike Prinz und Rodrigo Santos werden die von
Bayer vor der Ernennung zum Vorstand zugesagten LTI-Tranchen als
gewährte Vergütung ausgewiesen.
C 1.4/7
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Teil IV) |
| Im Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder |
Werner Baumann
(Vorsitzender)
Austritt: 31.5.2023 |
Sarena Lin
(Arbeitsdirektorin)
Austritt: 31.8.2023 |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
2023
in T € |
2023
in % |
2022
in T € |
Grundvergütung |
740 |
90,0 |
1.775 |
600 |
32,0 |
900 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen
(Nebenleistungen) |
25 |
3,0 |
65 |
989 |
52,7 |
1.006 |
Versorgungsentgelt |
- |
- |
- |
240 |
12,8 |
360 |
Kurzfristige variable Barvergütung |
|
|
|
|
| |
| STI 2022 |
- |
- |
1.861 |
- |
- |
993 |
| STI 2023 |
57 |
7,0 |
- |
47 |
2,5 |
- |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung |
|
|
|
|
| |
| Aspire 2.0 2019
(1.1.2019-31.12.2022) |
- |
- |
1.739 |
- |
- |
- |
| Aspire 3.0 2020
(1.1.2020-31.12.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung |
822 |
100,0 |
5.440 |
1.876 |
100,0 |
3.259 |
Dienstzeitaufwand nach IFRS |
458 |
| 1.547 |
- |
| - |
Gesamtbezüge |
1.280 |
| 6.987 |
1.876 |
| 3.259 |
1.4.3 Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen
Vorstandsmitglieder
C 1.4/8
Gewährte und geschuldete Vergütung
der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil I) |
| Werner Baumann2
Austritt 31.5.2023 |
Sarena Lin3
Austritt 31.8.2023 |
2023
in T € |
2023
in % |
2023
in T € |
2023
in % |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung |
|
|
| |
| Aspire 3.0 2020 (1.1.2020-31.12.2023) -
Rückstellung1 |
329 |
4,8 |
- |
- |
| Aspire 3.0 2021 (1.1.2021-31.12.2024) -
Rückstellung1 |
1.020 |
15,0 |
477 |
13,2 |
| Aspire 3.0 2022 (1.1.2022-31.12.2025) -
Rückstellung1 |
1.601 |
23,5 |
812 |
22,4 |
| Aspire 3.0 2023 (1.1.2023-31.12.2026) -
Rückstellung1 |
1.622 |
23,8 |
822 |
22,7 |
Sonstiges |
|
|
| |
| Abgeltung Restlaufzeit
Dienstvertrag |
2.243 |
32,9 |
1.514 |
41,7 |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung4 |
6.815 |
100,0 |
3.625 |
100,0 |
C 1.4/9
Gewährte und geschuldete Vergütung
der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil II) |
| Liam Condon
Austritt 31.12.2021 |
Dr. Hartmut Klusik6
Austritt 31.12.2019 |
Kemal Malik
Austritt 31.12.2019 |
2023
in T € |
2023
in % |
2023
in T € |
2023
in % |
2023
in T € |
2023
in % |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung5 |
155 |
100,0 |
-703 |
112,5 |
-711 |
100,0 |
Ruhegeldzahlungen |
- |
- |
78 |
-12,5 |
- |
- |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung |
155 |
100,0 |
-625 |
100,0 |
-711 |
100,0 |
C 1.4/10
Gewährte und geschuldete Vergütung
der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil III) |
| Johannes Dietsch
Austritt 31.5.2018 |
Dr. Marijn Dekkers
Austritt 30.4.2016 |
Prof. Dr.
Wolfgang Plischke6
Austritt 29.4.2014 |
2023
in T € |
2023
in % |
2023
in T € |
2023
in % |
2023
in T € |
2023
in % |
Langfristige aktienbasierte
Barvergütung5 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Ruhegeldzahlungen |
120 |
100,0 |
716 |
100,0 |
484 |
100,0 |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung |
120 |
100,0 |
716 |
100,0 |
484 |
100,0 |
1 Anlässlich des Ausscheidens von Werner Baumann und
Sarena Lin wurden die bereits zugeteilten LTI-Tranchen zeitlich
erdient und sind damit als gewährte Vergütung gem. § 162 AktG
anzugeben. Die LTI-Tranche 2020 kommt mit dem oben genannten Wert
im März 2024 zur Auszahlung. Bei den für die Tranchen 2021, 2022
und 2023 dargestellten Werten handelt es sich lediglich um die
Rückstellungen auf Basis des Fair Values zum 31. Dezember 2023. Die
Auszahlungen erfolgen weiterhin erst nach Ablauf des jeweiligen
Leistungszeitraums und auf Basis der ursprünglich vereinbarten
Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Die
tatsächlichen Auszahlungen können daher erheblich von den
dargestellten Werten abweichen. Nach Ablauf des jeweiligen
Leistungszeitraums werden die tatsächlichen Auszahlungen im
Vergütungsbericht offengelegt.
2 Sonstiges enthält die Abgeltung der Restlaufzeit
des Dienstvertrags bis zum 30. April 2024. Dabei werden
ausschließlich Zusagen abgegolten, die Werner Baumann gemäß der
ursprünglichen Laufzeit des Dienstvertrags zugestanden hätten. Das
heißt Grundvergütung, Nebenleistungen, STI, LTI und Pensionszusagen
jeweils für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 30. April 2024. Die
anteilige LTI-Tranche 2024 steht noch unter dem Vorbehalt, dass
eine solche gewährt wird. Der STI für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis
31. Dezember 2023 wird dabei auf Basis der tatsächlichen
Zielerreichung abgegolten, wobei der individuelle
Performance-Faktor auf 1,0 festgesetzt wird. Für den STI für den
Zeitraum 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 sowie die LTI-Tranche
2024 wird jeweils eine Zielerreichung von 100 % unterstellt. Dieser
STI-Anspruch für 2024 wurde bereits im Mai 2023 mit dem Barwert in
Höhe von 525 T € abgegolten. Darüber hinaus erhält Werner Baumann
eine Karenzentschädigung aufgrund des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots von zwei Jahren (1. Juni 2023 bis 31. Mai 2025).
Die Entschädigung beträgt gemäß Vergütungssystem für beide Jahre
jeweils 100 % seiner Grundvergütung und wird sowohl mit dem
Abgeltungsbetrag für die Restlaufzeit des Dienstvertrags als auch
mit zukünftigen Pensionszahlungen verrechnet. Der in Empfehlung
G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
28. April 2022 vorgesehene Abfindungs-Cap in Höhe von zwei
Jahresvergütungen wird damit insgesamt nicht überschritten.
3 Sonstiges enthält die Abgeltung der Restlaufzeit
des Dienstvertrags bis zum 31. Januar 2024. Dabei werden
ausschließlich Zusagen abgegolten, die Sarena Lin gemäß der
ursprünglichen Laufzeit des Dienstvertrags zugestanden hätten, d.
h. Grundvergütung, Nebenleistungen, STI, LTI und Versorgungsentgelt
jeweils für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. Januar 2024. Die
anteilige LTI-Tranche 2024 steht noch unter dem Vorbehalt, dass
eine solche gewährt wird. Der STI für den Zeitraum 1. September
2023 bis 31. Januar 2024 wird dabei auf Basis der tatsächlichen
Zielerreichung abgegolten, wobei der individuelle
Performance-Faktor auf 1,0 festgesetzt wird. Darüber hinaus erhält
Sarena Lin eine Karenzentschädigung aufgrund des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots von zwei Jahren (1. September 2023 bis 31.
August 2025).
Die Entschädigung beträgt gemäß Vergütungssystem für beide Jahre
jeweils 100 % ihrer Grundvergütung und wird mit dem
Abgeltungsbetrag für die Restlaufzeit des Dienstvertrags
verrechnet. Der in Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 vorgesehene
Abfindungs-Cap in Höhe von zwei Jahresvergütungen wird damit
insgesamt nicht überschritten.
4 Die in 2023 gewährte Gesamtvergütung für Werner
Baumann beträgt 7.637 T € und setzt sich aus der Vergütung für
seine aktive Vorstandstätigkeit in Höhe von 822 T € sowie seiner
Vergütung als ehemaliger Vorstand inklusive oben ausgewiesener
Rückstellungsbeträge in Höhe von 6.815 T € zusammen. Die in 2023
gewährte Gesamtvergütung für Sarena Lin beträgt 5.501 T € und setzt
sich aus der Vergütung für ihre aktive Vorstandstätigkeit in Höhe
von 1.876 T € sowie ihre Vergütung als ehemaliges Vorstandsmitglied
inklusiver der oben ausgewiesenen Rückstellungsbeträge in Höhe von
3.625 T € zusammen. Im Einklang mit dem Vergütungssystem der
Vorstandsmitglieder, üblicher Marktpraxis sowie den Empfehlungen
des DCGK (insb. G. 13) wurden die Restlaufzeiten der Dienstverträge
abgegolten und eine Karenzentschädigung aufgrund des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zugesagt.
5 Als langfristige aktienbasierte Barvergütung wird
die Differenz zwischen dem ursprünglichen mit Ausscheiden aus dem
Vorstand im jeweiligen Vergütungsbericht beizulegenden Zeitwert und
der tatsächlichen Auszahlung im Auszahlungsjahr dargestellt.
6 Beinhaltet Ruhegeldzahlungen aus der
Bayer-Pensionskasse VVaG.
1.4.4 Zugesagte Vergütung für in 2023 ausgeschiedene
ehemalige Vorstandsmitglieder
Im Einklang mit dem Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder,
üblicher Marktpraxis sowie den Empfehlungen des DCGK (insb. G. 13)
werden Werner Baumann und Sarena Lin die Restlaufzeiten ihrer
Dienstverträge abgegolten. In diesem Zusammenhang wurde ihnen
jeweils eine Karenzentschädigung aufgrund des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots zugesagt. Darüber hinaus wurde beiden in diesem
Zusammenhang die anteilige Teilnahme an der Aspire 2024er Tranche
bedingt zugesagt, d. h. soweit diese vom Aufsichtsrat für 2024
beschlossen wird. Anteilig bedeutet, dass Werner Baumann ein
Zielbetrag von 4/12 und Sarena Lin von 1/12 der Aspire 2024er
Tranche zugesagt wurde. Sarena Lin wurde 1/12 der STI für 2024
zugesagt. Die ausgezahlten Beträge werden in den Jahren als gewährt
gezeigt, in denen die Auszahlung erfolgt. Werner Baumann wurden für
die Restlaufzeit seines Dienstvertrages weiterhin Pensionsbausteine
in Höhe eines Dienstzeitaufwandes von 864 T € zugesagt.
2. Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach den
entsprechenden Satzungsbestimmungen. Diese wurden zuletzt durch
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 27. April 2021
geändert.
2.1 Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des
Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet
und deren Geschäfte führt. Die Vergütung soll gemäß § 113 Abs. 1
Satz 3 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der
Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Bei
der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung finden die Anforderungen
an das Aufsichtsratsamt, der zu erbringende Zeitaufwand sowie die
Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft
Berücksichtigung. Eine angemessene Aufsichtsratsvergütung stellt
sicher, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird,
hervorragend qualifizierte, auch internationale Kandidatinnen und
Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu gewinnen. Hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig
zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
2.2 Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz für ihre
Aufwendungen eine feste Jahresvergütung sowie eine zusätzliche
Vergütung für den Vorsitz bzw. die Mitgliedschaft in Ausschüssen
des Aufsichtsrats. Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden Vorsitz
und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und
Mitgliedschaft in Ausschüssen gesondert berücksichtigt. Darüber
hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld:
C 2.2/1
1 Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag
stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben gegenüber dem Aufsichtsrat
im Rahmen einer Selbstverpflichtung erklärt, dass sie in den ersten
fünf Jahren der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat für jeweils 25 % der
gewährten festen Vergütung einschließlich der Vergütung für
Ausschusstätigkeit (vor Abzug von Steuern) Bayer-Aktien kaufen und
jeweils während der Dauer ihrer Mitgliedschaft halten werden. Dies
gilt nicht, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats aufgrund dienst-
oder arbeitsvertraglicher Verpflichtungen an diesem Aktienerwerb
gehindert sind oder wenn sie ihre feste Vergütung zu mindestens 85
% nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds an die
Hans-Böckler-Stiftung oder aufgrund einer dienst- oder
arbeitsvertraglichen Verpflichtung an den Arbeitgeber abführen.
Wird in diesen Fällen ein geringerer Teil als 85 % der festen
Vergütung abgeführt, bezieht sich die Selbstverpflichtung auf den
nicht abgeführten Teil. Mit dieser Selbstverpflichtung zur
Investition in Bayer-Aktien und zum Halten dieser Aktien wollen die
Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Element für die Ausrichtung
ihres Interesses auf einen langfristigen Unternehmenserfolg
schaffen. Die folgenden Tabellen fassen die Komponenten der
gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats sowie die
jeweiligen relativen Anteile der Komponenten an der Gesamtvergütung
zusammen. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung
dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des
Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde.
2.3 Gewährte und geschuldete Vergütung
C 2.3/1
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Teil I) |
|
Festvergütung |
Ausschussvergütung |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
in T€ |
in % |
in T€ |
in T€ |
in % |
in T€ |
Zum 31.12.2023 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder |
Dr. Paul Achleitner |
160 |
71,1 |
160 |
50 |
22,2 |
59 |
Dr. Simone Bagel-Trah |
160 |
70,5 |
160 |
50 |
22,0 |
40 |
Horst Baier |
160 |
48,1 |
160 |
150 |
45,0 |
121 |
Dr. Norbert W. Bischofberger |
160 |
77,3 |
160 |
30 |
14,5 |
30 |
André van Broich |
160 |
59,0 |
160 |
90 |
33,2 |
90 |
Ertharin Cousin |
160 |
59,3 |
160 |
90 |
33,3 |
90 |
Yasmin Fahimi1 |
160 |
79,2 |
32 |
30 |
14,9 |
1 |
Dr. Barbara Gansewendt2 |
160 |
66,4 |
108 |
60 |
24,9 |
40 |
Colleen A. Goggins |
160 |
71,1 |
160 |
50 |
22,2 |
50 |
Francesco Grioli2 |
160 |
83,3 |
108 |
20 |
10,4 |
13 |
Heike Hausfeld (stellvertretende
Vorsitzende)3 |
320 |
92,5 |
268 |
- |
0,0 |
19 |
Frank Löllgen |
160 |
59,7 |
160 |
90 |
33,6 |
90 |
Kimberly Mathisen4 |
160 |
94,7 |
53 |
- |
0,0 |
- |
Andrea Sacher |
160 |
67,2 |
160 |
60 |
25,2 |
50 |
Claudia Schade2 |
160 |
93,0 |
108 |
- |
0,0 |
- |
Heinz Georg Webers2 |
160 |
78,1 |
108 |
30 |
14,6 |
21 |
Alberto Weisser |
160 |
60,6 |
160 |
80 |
30,3 |
73 |
Michael Westmeier2 |
160 |
93,0 |
108 |
- |
0,0 |
- |
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler |
160 |
67,5 |
160 |
60 |
25,3 |
60 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
(Vorsitzender) |
480 |
94,3 |
480 |
- |
0,0 |
- |
In den Jahren 2022/2023 ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglieder |
Dr. Thomas Elsner5 |
- |
0,0 |
52 |
- |
0,0 |
20 |
Robert Gundlach5 |
- |
0,0 |
52 |
- |
0,0 |
9 |
Reiner Hoffmann6 |
- |
0,0 |
117 |
- |
0,0 |
13 |
Dr. Fei-Fei Li7 |
- |
0,0 |
107 |
- |
0,0 |
- |
Petra Reinbold-Knape5 |
- |
0,0 |
52 |
- |
0,0 |
7 |
Michael
Schmidt-Kießling5 |
- |
0,0 |
52 |
- |
0,0 |
- |
Oliver Zühlke5 |
- |
0,0 |
104 |
- |
0,0 |
- |
C 2.3/2
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Teil II) |
| Sitzungsgeld8 |
Gesamtvergütung |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
in T€ |
in % |
in T€ |
in T€ |
in T€ |
Zum 31.12.2023 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder |
Dr. Paul Achleitner |
15 |
6,7 |
23 |
225 |
242 |
Dr. Simone Bagel-Trah |
17 |
7,5 |
24 |
227 |
224 |
Horst Baier |
23 |
6,9 |
26 |
333 |
307 |
Dr. Norbert W. Bischofberger |
17 |
8,2 |
20 |
207 |
210 |
André van Broich |
21 |
7,8 |
24 |
271 |
274 |
Ertharin Cousin |
20 |
7,4 |
24 |
270 |
274 |
Yasmin Fahimi1 |
12 |
5,9 |
2 |
202 |
35 |
Dr. Barbara Gansewendt2 |
21 |
8,7 |
17 |
241 |
165 |
Colleen A. Goggins |
15 |
6,7 |
26 |
225 |
236 |
Francesco Grioli2 |
12 |
6,3 |
11 |
192 |
132 |
Heike Hausfeld (stellvertretende
Vorsitzende)3 |
26 |
7,5 |
23 |
346 |
310 |
Frank Löllgen |
18 |
6,7 |
21 |
268 |
271 |
Kimberly Mathisen4 |
9 |
5,3 |
6 |
169 |
59 |
Andrea Sacher |
18 |
7,6 |
24 |
238 |
234 |
Claudia Schade2 |
12 |
7,0 |
11 |
172 |
119 |
Heinz Georg Webers2 |
15 |
7,3 |
12 |
205 |
141 |
Alberto Weisser |
24 |
9,1 |
23 |
264 |
256 |
Michael Westmeier2 |
12 |
7,0 |
11 |
172 |
119 |
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler |
17 |
7,2 |
20 |
237 |
240 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
(Vorsitzender) |
29 |
5,7 |
30 |
509 |
510 |
In den Jahren 2022/2023 ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglieder |
Dr. Thomas Elsner5 |
- |
0,0 |
9 |
- |
81 |
Robert Gundlach5 |
- |
0,0 |
8 |
- |
69 |
Reiner Hoffmann6 |
- |
0,0 |
18 |
- |
148 |
Dr. Fei-Fei Li7 |
- |
0,0 |
- |
- |
107 |
Petra Reinbold-Knape5 |
- |
0,0 |
9 |
- |
68 |
Michael
Schmidt-Kießling5 |
- |
0,0 |
9 |
- |
61 |
Oliver Zühlke5 |
- |
0,0 |
11 |
- |
115 |
1 Aufsichtsratsmitglied seit 21. Oktober 2022
2 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022
3 Stellvertretende Vorsitzende seit 29. April
2022
4 Aufsichtsratsmitglied seit 1. September 2022
5 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022
6 Aufsichtsratsmitglied bis 25. September 2022
7 Aufsichtsratsmitglied bis 31. August 2022
8 Die Einzelwerte in der Tabelle sind gerundet. Die
Summe der nicht gerundeten Sitzungsgelder beträgt 349,5 T €.
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen,
insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, bestanden
nicht. Daneben hat die Gesellschaft zugunsten der
Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen,
die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit
abdeckt.
3. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und
jährlichen Veränderung der Vergütung
Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Beschäftigten sowie die Entwicklung ausgewählter
Ertragskennziffern des Konzerns und der Bayer AG über die letzten
fünf Jahre dar.
Als ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder werden alle
Mitglieder berücksichtigt, die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und
geschuldete Vergütungen erhalten haben und innerhalb der letzten
zehn Jahre aus dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat ausgeschieden
sind.
Die im Nachfolgenden ausgewiesene Vergütung der Beschäftigten
bzw. Tarif- und Gesamtbelegschaft in Deutschland umfasst die
Beschäftigten der Gesellschaften Bayer AG, Leverkusen, Bayer
Intellectual Property GmbH, Monheim am Rhein, und der Pallas
Versicherung Aktiengesellschaft, Leverkusen. Die
Animal-Health-Mitarbeiter sind ab dem Jahr 2018 unberücksichtigt.
Die Beschäftigten der Bayer Business Services (BBS) GmbH,
Leverkusen, sind seit Januar 2020 in der Bayer AG, Leverkusen,
berücksichtigt.
C 3/1
Vergleichende Darstellung der
Vergütungs- und Ertragsentwicklung1 |
in T € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
In 2023 aktive Vorstandsmitglieder |
|
|
|
| |
| Bill Anderson (Vorsitzender ab
1.6.2023) |
- |
- |
- |
- |
6.492 |
| Werner Baumann (Vorsitzender bis
31.5.2023) |
3.687 |
3.978 |
5.702 |
5.440 |
822 |
| Sarena Lin (bis 31.8.2023) |
- |
- |
3.709 |
3.259 |
1.876 |
| Wolfgang Nickl |
1.714 |
1.315 |
2.996 |
2.908 |
1.290 |
| Stefan Oelrich |
2.676 |
2.129 |
3.644 |
2.584 |
1.254 |
| Heike Prinz (ab 1.9.2023) |
- |
- |
- |
- |
550 |
| Rodrigo Santos |
- |
- |
- |
2.836 |
1.396 |
| Heiko Schipper |
2.228 |
2.141 |
3.173 |
2.813 |
1.449 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder |
|
|
|
| |
| Werner Baumann3 |
- |
- |
- |
- |
6.815 |
| Liam Condon2, 3 |
2.523 |
2.104 |
8.249 |
- |
155 |
| Dr. Marijn Dekkers2 |
141 |
-742 |
650 |
664 |
716 |
| Johannes Dietsch2 |
-338 |
-147 |
-345 |
12 |
120 |
| Dr. Hartmut Klusik2, 3 |
5.158 |
72 |
-292 |
-136 |
-625 |
| Michael König2 |
-331 |
-232 |
- |
- |
- |
| Sarena Lin3 |
- |
- |
- |
- |
3.625 |
| Kemal Malik2, 3 |
11.957 |
- |
-363 |
-223 |
-711 |
| Erica Mann2 |
- |
-49 |
-282 |
-131 |
- |
| Prof. Dr. Wolfgang Plischke |
431 |
436 |
439 |
448 |
484 |
| Dieter Weinand2 |
- |
-52 |
-450 |
-234 |
- |
Im Geschäftsjahr amtierende
Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
| |
| Dr. Paul Achleitner |
204 |
199 |
237 |
242 |
225 |
| Dr. Simone Bagel-Trah |
137 |
133 |
174 |
224 |
227 |
| Horst Baier |
- |
201 |
322 |
307 |
333 |
| Dr. Norbert W. Bischofberger |
171 |
166 |
192 |
210 |
207 |
| André van Broich |
205 |
200 |
247 |
274 |
271 |
| Ertharin Cousin |
34 |
133 |
182 |
274 |
270 |
| Yasmin Fahimi |
- |
- |
- |
35 |
202 |
| Dr. Barbara Gansewendt |
- |
- |
- |
165 |
241 |
| Colleen A. Goggins |
154 |
165 |
208 |
236 |
225 |
| Francesco Grioli |
- |
- |
- |
132 |
192 |
| Heike Hausfeld (stellvertretende
Vorsitzende) |
172 |
167 |
191 |
310 |
346 |
| Frank Löllgen |
208 |
200 |
246 |
271 |
268 |
| Kimberly Mathisen |
- |
- |
- |
59 |
169 |
| Andrea Sacher |
- |
41 |
160 |
234 |
238 |
| Claudia Schade |
- |
- |
- |
119 |
172 |
| Heinz Georg Webers |
- |
- |
- |
141 |
205 |
| Alberto Weisser |
- |
- |
164 |
256 |
264 |
| Michael Westmeier |
- |
- |
- |
119 |
172 |
| Prof. Dr. Otmar D. Wiestler |
171 |
166 |
213 |
240 |
237 |
| Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
(Vorsitzender) |
290 |
367 |
473 |
510 |
509 |
Arbeitnehmer |
|
|
|
| |
| Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer4 |
108 |
106 |
104 |
122 |
123 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
| |
| EBITDA vor Sondereinflüssen in Mio. €
(Bayer Konzen)5 |
11.503 |
11.461 |
11.179 |
13.513 |
11.706 |
| Bereinigtes Ergebnis je Aktie (in
€)6 |
6,40 |
6,39 |
6,51 |
7,94 |
6,39 |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
(Bayer AG) |
4.557 |
-2.547 |
4.110 |
4.764 |
5.150 |
1 Die Spalten der Prozentsätze wurden der
Übersichtlichkeit halber nicht mehr aufgeführt.
2 Zwischen der in Vorjahren gewährten Vergütung
(aufgrund der vollständigen Erbringung der Arbeitsleistung bis zum
Ausscheiden eines Vorstands) und der tatsächlichen Auszahlung Jahre
später bei einem LTI-Programm gibt es immer einen
Unterschiedsbetrag. Dieser wird als negativer Betrag dargestellt,
wenn die tatsächliche Auszahlung niedriger ist als die in Vorjahren
entsprechend dargestellte gewährte Vergütung. Ein positiver
Unterschiedsbetrag ergibt sich, wenn die Auszahlung höher
ausgefallen ist als die ursprünglich als gewährt gezeigte
Vergütung. Da die Auszahlung immer erst im Folgejahr nach Ablauf
des vierjährigen Leistungszeitraums erfolgt, wird der obige
Unterschiedsbetrag bei ausgeschiedenen Vorständen erst im Jahr der
Auszahlung als gewährt gezeigt. Im Gegensatz dazu erfolgt dies bei
den aktuellen Vorständen bereits im vierten Jahr des
Leistungszeitraums. Aus diesem Grund wird im Folgejahr des
Austritts bei ehemaligen Vorständen in der Regel keine gewährte
Vergütung nach § 162 AktG dargestellt.
3 Im letzten Jahr der aktiven Vorstandstätigkeit
wurden im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ggf. verschiedene
Vereinbarungen über die Abfindung zuvor zugesagter
Gehaltsbestandteile und Karenzentschädigungen getroffen. Die
Abfindungsleistungen beziehen sich z. B. auf die Grundvergütung,
STI und LTI sowie Pensionsbausteine, die dem Vorstandsmitglied im
Rahmen des ursprünglichen Vorstandsvertrags bis zu dessen Ende
zugesagt waren.
4 Abweichend vom Vorstand wird aus technischen
Gründen die durchschnittlich gezahlte Vergütung der Arbeitnehmer
und Führungskräfte auf Vollzeitäquivalenzbasis angegeben. Diese
umfasst die Grundvergütung (für Tarifmitarbeiter das
Jahrestarifeinkommen sowie in Abhängigkeit zur Tätigkeit gewährte
Schichtzulagen und -zuschläge und bei den anderen
Mitarbeitergruppen das jährliche Funktionseinkommen [FE]), den
Jahresbonus, der im Geschäftsjahr ausgezahlt wurde (Auszahlung
Short Term Incentive [STI], gemäß tatsächlicher Zielerreichung des
Vorjahres) sowie (soweit die entsprechenden Mitarbeitergruppen
teilnahmeberechtigt sind) die vierjährige aktienbasierte Vergütung,
die im Geschäftsjahr ausbezahlt wurde. Für die Tarifmitarbeiter
wurden das 13. Gehalt sowie das zugesagte Urlaubsgeld
berücksichtigt. Als Nebenleistungen wurden berücksichtigt, die
Arbeitgeber-Beiträge zu den Sozialversicherungen und, soweit
Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt sind, die für einen
Dienstwagen zur Verfügung stehenden Budgets. Unberücksichtigt
blieben Aufwendungen für Nebenleistungen (z. B.
Sicherungseinrichtungen an Gebäuden, Entschädigungen für beim
früheren Arbeitgeber verfallene variable Vergütungsbestandteile)
wegen ihrer unregelmäßigen Gewährung.
5 2019-2022 wie ursprünglich berichtet und der
Vergütung zugrunde liegend
6 Bereinigtes Ergebnis je Aktie aus fortzuführendem
Geschäft, 2019-2022 wie ursprünglich berichtet und der Vergütung
zugrunde liegend
Leverkusen, 22. Februar 2024
|
|
Bayer Aktiengesellschaft |
|
|
|
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|
|
|
|
| Für den Vorstand: |
| |
|
Bill Anderson |
Heike Prinz |
Wolfgang Nickl |
|
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|
|
|
|
|
| Für den
Aufsichtsrat: |
| |
|
| Prof. Dr.
Winkeljohann |
| |
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
An die Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der Bayer Aktiengesellschaft,
Leverkusen, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen
Angaben geprüft. Das über § 162 AktG hinausgehende Vorwort des
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Abschnitt „Vergütung 2023 im
Überblick“ haben wir nicht inhaltlich geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bayer
Aktiengesellschaft, Leverkusen, sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als
notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und
Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der
dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung
der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Unser Prüfungsurteil
zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt des oben
genannten über § 162 AktG hinausgehenden Vorworts des
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Abschnitt „Vergütung 2023 im
Überblick“.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Sonstige Informationen
Der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen
verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen das Vorwort
des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Vergütungsbericht sowie den
Abschnitt „Vergütung 2023 im Überblick“.
Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht
auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir
weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von
Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu
würdigen, ob die sonstigen Informationen
• |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Vergütungsbericht oder zu
unseren bei der Prüfung des Vergütungsberichts erlangten
Kenntnissen aufweisen oder
|
• |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den
Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser
sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu
berichten.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der
Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde
für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk
ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der
Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf
gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, gegenüber
und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen
Auftragsvereinbarung vom 23./26. November 2023 sowie der
„Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten
gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
München, den 23. Februar 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Andreas Wermelt
Wirtschaftsprüfer |
Michael Mehren
Wirtschaftsprüfer |
|
----
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser
Einberufung insbesondere folgende Unterlagen im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich:
• |
Jahresabschluss (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns), Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht der Bayer Aktiengesellschaft und des
Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2023 (Tagesordnungspunkt 1), sowie der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben als Teil des
zusammengefassten Lageberichts der Bayer Aktiengesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2023,
|
• |
Lebensläufe von Horst Baier, Ertharin Cousin, Lori Schechter,
Dr. Nancy Simonian und Jeffrey Ubben einschließlich weiterer für
die vorgeschlagenen Wahlen in den Aufsichtsrat relevanter Angaben
(Tagesordnungspunkt 4),
|
• |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in der vom
Aufsichtsrat mit Wirkung zum
1. Januar 2024 beschlossenen Fassung (Tagesordnungspunkt 5),
|
• |
Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
(Tagesordnungspunkt 6),
|
• |
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 7),
|
• |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Gesellschaft und der Bayer CropScience Aktiengesellschaft, der
gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und des Vorstands
der Bayer CropScience Aktiengesellschaft zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und
der Bayer CropScience Aktiengesellschaft sowie die
zusammengefassten Lageberichte der Bayer Aktiengesellschaft und des
Konzerns jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre
(Tagesordnungspunkt 8).
|
Diese Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung
zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 982.424.082 auf den Namen
lautende Aktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme
gewähren.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat in Ausübung der von der Hauptversammlung am 28.
April 2023 erteilten Ermächtigung entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG, § 13
Abs. 2 der Satzung).
Die Entscheidung, die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach sorgfältiger Abwägung getroffen. Dabei hat der
Vorstand neben den guten Erfahrungen mit von der Gesellschaft
bereits durchgeführten virtuellen Hauptversammlungen
berücksichtigt, dass die Rechte der Aktionäre in der virtuellen
Hauptversammlung weitestgehend denen in einer
Präsenzhauptversammlung entsprechen. Zudem hat der Vorstand in
seine Entscheidung insbesondere die Gegenstände der Tagesordnung,
das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre sowie
Nachhaltigkeitserwägungen und Kostenaspekte einbezogen.
Wir bitten die Aktionäre im Hinblick auf die Durchführung der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung um Beachtung der
nachfolgenden Hinweise zur Anmeldung, zur Bild- und Tonübertragung
und Zuschaltung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des
Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft in 51373 Leverkusen, Kaiser-Wilhelm-Allee 1b, statt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands beabsichtigen, physisch am Ort
der Hauptversammlung und sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats
beabsichtigen, physisch am Ort der Hauptversammlung oder im Wege
der Bild- und Tonübertragung an der gesamten Hauptversammlung
teilzunehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist
ausgeschlossen. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und
Ton im Internet übertragen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis
4 sowie 7 bis 9 haben verbindlichen Charakter und die vorgesehenen
Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 empfehlenden
Charakter. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder
Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für
Daten bis einschließlich 30. März 2024 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich 31. März 2024 auf die
mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf
die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine
Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 19. April 2024, 24:00
Uhr, unter der nachstehend genannten postalischen Adresse oder
E-Mail-Adresse
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung (nachfolgend „Aktionärsportal“)
elektronisch unter der Internetadresse
www.aktionaersportal.bayer.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugegangen sein.
Für die Nutzung des Aktionärsportals ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Daten für den
Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelle
Zugangsnummer) werden mit den Hauptversammlungsunterlagen
übersandt. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen
Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der
individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort. Die
Anmeldefunktion für die Hauptversammlung und die weiteren auf die
Hauptversammlung bezogenen Funktionen stehen voraussichtlich ab
Dienstag, 2. April 2024, im Aktionärsportal zur Verfügung.
Aktionäre, die erst nach dem 5. April 2024, 0:00 Uhr, im
Aktienregister eingetragen werden, erhalten die
Hauptversammlungsunterlagen mit den notwendigen Daten für den
Zugang zum Aktionärsportal entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
nicht mehr unaufgefordert übersandt. Sie können diese aber über die
oben für die Anmeldung genannte Adresse anfordern.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1
AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im
Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die
Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit
von Samstag, 20. April 2024, bis einschließlich zum Tag der
Hauptversammlung und dem darauf folgenden umschreibefreien
Wochenende, also bis einschließlich Sonntag, 28. April 2024, keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am
Freitag, 19. April 2024. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist mithin Freitag, 19. April
2024, 24:00 Uhr.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den
Aktionären zur Verfügung gestellten Anmeldeformular sowie auf der
Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung
können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im
Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer als solcher
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann
eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und
elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte
Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 26.
April 2024, ab 10:00 Uhr im Internet unter
www.bayer.de/hauptversammlung
verfolgen. Angemeldete Aktionäre und deren Vertreter können sich
über das Aktionärsportal unter der Internetadresse
www.aktionaersportal.bayer.de elektronisch zur Hauptversammlung
zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen
und ihre Aktionärsrechte ausüben sowie die Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung im Aktionärsportal verfolgen.
Aktionäre und deren Vertreter sind nur dann elektronisch zur
Hauptversammlung zugeschaltet und werden in das
Teilnehmerverzeichnis aufgenommen, wenn sie während der
Hauptversammlung ihren Zugang über das Aktionärsportal nutzen und
die Hauptversammlung nicht lediglich über die Internetseite
verfolgen. Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung
im Aktionärsportal zugänglich sein.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, insbesondere auch durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben zu
lassen. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung bis Freitag, 19.
April 2024, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“),
erforderlich.
Das den Aktionären mit den Hauptversammlungsunterlagen zur
Verfügung gestellte Anmeldeformular kann zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder zur Bevollmächtigung anderer Personen
verwendet werden. Ein Muster des Anmeldeformulars wird den
Aktionären zudem auf der Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Das Aktionärsportal (siehe
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) beinhaltet
zudem ein (Online-)Formular, das bereits bei der Anmeldung eine
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Bevollmächtigung anderer
Personen ermöglicht.
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder
anderer Personen Gebrauch machen möchten, werden insbesondere auf
Folgendes hingewiesen:
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund
einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit
ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können per Brief, per E-Mail oder elektronisch
über das Aktionärsportal erteilt werden. In jedem Fall ist eine
Anmeldung bis Freitag, 19. April 2024, 24:00 Uhr (siehe
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“),
erforderlich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief muss bis
Donnerstag, 25. April 2024 (Tag des Posteingangs), unter der
nachstehend genannten postalischen Adresse und die Vollmachts- und
Weisungserteilung per E-Mail muss bis Donnerstag, 25. April 2024,
24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei der
Gesellschaft zugegangen sein:
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal
(siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung
des dort enthaltenen (Online-)Formulars ist bis zur Schließung der
Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung
möglich.
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls
auf dem den Aktionären mit den Hauptversammlungsunterlagen zur
Verfügung gestellten Anmeldeformular sowie auf der
Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
Bevollmächtigung anderer Personen
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen
Person als der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
(insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) unterliegt,
gilt:
Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist
Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die Erteilung der
Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, so kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief
unter der oben genannten Adresse bis Donnerstag, 25. April 2024
(Tag des Posteingangs), oder per E-Mail an die oben genannte
E-Mail-Adresse bis Donnerstag, 25. April 2024, 24:00 Uhr, abgegeben
werden. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf unter
Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“) ist im Hinblick auf eine Stimmrechtsausübung bis zur
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der
Hauptversammlung und im Übrigen bis zur Schließung der
Hauptversammlung möglich.
Wird die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, sondern durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis
der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG
etwas anderes ergibt. Als Weg elektronischer Kommunikation zur
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft die Übermittlung per
E-Mail an die E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de
an. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der
Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder
sowohl der Name, das Geburtsdatum als auch die Adresse des
Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind. Angegeben werden
sollen auch der Name und die postalische Adresse des
Bevollmächtigten.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere
Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberatern) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine
besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht ausschließlich über
Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für die Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“) benötigen die Bevollmächtigten Zugangsdaten.
Diese erhalten die Bevollmächtigten mit der Vollmachtskarte
übersandt. Die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft bzw.
der Nachweis der Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig
erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei dem
Bevollmächtigten zu ermöglichen. In jedem Fall ist eine Anmeldung
bis Freitag, 19. April 2024, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“), erforderlich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe kann auch durch Briefwahl erfolgen.
Briefwahlstimmen können entweder schriftlich per Brief oder im Wege
elektronischer Kommunikation per E-Mail oder über das
Aktionärsportal abgegeben werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung
bis Freitag, 19. April 2024, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“), erforderlich.
Die Briefwahl per Brief muss bis Donnerstag, 25. April 2024 (Tag
des Posteingangs), unter der nachstehend genannten postalischen
Adresse und die Briefwahl per E-Mail muss bis Donnerstag, 25. April
2024, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei
der Gesellschaft zugegangen sein:
Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
Die Briefwahl über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung des dort enthaltenen
(Online-)Formulars ist bis zur Schließung der Abstimmung durch den
Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung möglich.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Brief,
per E-Mail, über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3
und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und Weisungen zur
Stimmrechtsausübung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese unabhängig vom
Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
Über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9
Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail
und 4. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter; die Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als zur
Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt angesehen.
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 (das
entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert
werden:
Bayer Aktiengesellschaft
Vorstand
Gebäude W11
Kaiser-Wilhelm-Allee 1
51373 Leverkusen
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, 26.
März 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die
Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt. Sie sind außerdem unverzüglich über die
Internetadresse
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des
Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder
den Hinweisen und Angaben des Vorstands zur Zusammensetzung des
Aufsichtsrats gemäß § 127 Satz 4 AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 AktG
unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 11. April 2024, 24:00
Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse
Bayer Aktiengesellschaft
Gebäude Q26 (Rechtsabteilung)
Kaiser-Wilhelm-Allee 20
51373 Leverkusen
E-Mail-Adresse: hv.gegenantraege@bayer.com
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG
bzw. des § 127 AktG erfüllt sind.
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im
Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu
solchen Anträgen und Wahlvorschlägen ausgeübt werden, sobald die
Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für
die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt nach
ordnungsgemäßer Anmeldung, die bis Freitag, 19. April 2024, 24:00
Uhr, möglich ist (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung
nicht behandelt werden.
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 3
AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über das
Aktionärsportal stellen.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung einreichen. Es werden nur Stellungnahmen von
Aktionären veröffentlicht, die sich bis Freitag, 19. April 2024,
24:00 Uhr, ordnungsgemäß angemeldet haben (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“).
Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform bis Samstag,
20. April 2024, 24:00 Uhr, im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Aktionärsportal unter
www.aktionaersportal.bayer.de
zu übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000
Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Anträge,
Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in
dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden gemäß § 130a Abs. 3
und Abs. 4 AktG bis spätestens Sonntag, 21. April 2024, 24:00 Uhr,
auf der Internetseite
www.bayer.de/hauptversammlung
unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs
veröffentlicht.
Rederecht
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben im
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der
Videokommunikation gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG. Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und sämtliche
Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Videozuschaltung sind
ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom
Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile
Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sind unter
www.bayer.de/hauptversammlung
einsehbar. Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Redebeiträge können am Tag der Hauptversammlung ab 9 Uhr über
das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
angemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch eine Überprüfung
der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation möglich. Für die
parallele Überprüfung der Funktionsfähigkeit kann nur eine
begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung gestellt werden. Sollte
die Kapazitätsgrenze erreicht sein, werden die Aktionäre zur
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nach
Eröffnung der Hauptversammlung sukzessive in den virtuellen
Warteraum zugelassen.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der
Hauptversammlung gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Jedem Aktionär ist
zudem auf Verlangen in der Hauptversammlung gemäß § 293g Abs. 3
AktG Auskunft über alle für den Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der Bayer
CropScience Aktiengesellschaft zu geben.
Der Versammlungsleiter plant, gemäß § 131 Abs. 1f AktG
festzulegen, dass das Auskunfts- und Nachfragerecht in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
ausgeübt werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen
nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation ebenfalls über das Aktionärsportal übermitteln.
Widerspruchsrecht
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das
Recht, Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a
Abs.1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG zu erklären.
Solche Widersprüche sind elektronisch über das Aktionärsportal
(siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) zu übermitteln
und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der
Internetseite
Diese Einberufung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre und die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG
sowie die Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung
mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.bayer.de/hauptversammlung
zugänglich.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten
verarbeitet. Einzelheiten dazu können den Datenschutzinformationen
unter
www.bayer.de/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die
Datenschutzinformationen zu informieren.
Leverkusen, im März 2024
Bayer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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