Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG: Einberufung der
ordentlichen Hauptversammlung
27.03.2024 / 08:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt
durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft
Ternitz
FN 102999 w,
ISIN AT0000946652
(„Gesellschaft“)
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft am
Donnerstag, dem 25. April 2024, um 10:00 Uhr,
in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 („Stadthalle“).
I. TAGESORDNUNG
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt
Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des
Konzernabschlusses gemäß IFRS samt Konzernanhang und –lagebericht
samt nichtfinanzieller Erklärung, des Gewinnverwendungsvorschlags
des Vorstands, jeweils zum 31. Dezember 2023 sowie des vom
Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinnes
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
- Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der
Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats
- Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
- Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals gemäß §§ 169 ff AktG [Genehmigtes Kapital 2024], und
zwar
i) mit Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage,
ii) grundsätzlich unter Wahrung des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre, auch im Sinne des mittelbaren
Bezugsrechts gemäß § 153 Absatz 6 AktG,
iii) jedoch auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des
gesetzlichen Bezugsrechts und dem Direktausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts in bestimmten Fällen;
und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 3
(Grundkapital und
Aktien) unter gleichzeitiger Beschlussfassung über die Aufhebung
des Genehmigten Kapitals gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23.
April 2019
- Beschlussfassung über
i) die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG,
ii) die Ermächtigung des Vorstands, erworbene eigene Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer
8 AktG einzuziehen und dadurch das Grundkapital der Gesellschaft
herabzusetzen,
iii) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b
AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung eigener
Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein
öffentliches Angebot zu beschließen, dies auch unter Ausschluss des
gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre,
iv) all dies (Punkte i) bis iii)) unter Widerruf der in der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. April 2022 zum 9. Punkt
der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands.
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG;
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4
AktG spätestens ab 4. April 2024 auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
www.sbo.at/hauptversammlung zugänglich:
Jahresfinanzbericht 2023, darin enthalten
o
Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- nichtfinanzielle Erklärung,
Corporate Governance-Bericht 2023,
- Gewinnverwendungsvorschlag,
- Bericht des Aufsichtsrats 2023,
- Vergütungsbericht 2023,
- Vergütungspolitik für Aufsichtsratsmitglieder der
SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft,
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 – 11,
- Lebenslauf Mag. Brigitte Ederer,
- § 87 (2) AktG Erklärung Mag. Brigitte Ederer,
- Lebenslauf Simon William Caines Eyers, BSc,
- § 87 (2) AktG Erklärung Simon William Caines Eyers,
BSc,
- Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4
AktG zu TOP 10 – Erhöhung des Grundkapitals,
- Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 AktG
und § 153 Abs 4 AktG zu TOP 11 – Veräußerung eigener Aktien durch
die Gesellschaft,
- Formular für die
Erteilung einer Vollmacht,
- Formular für die
Erteilung einer Vollmacht an den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter,
- Formular für den
Widerruf einer Vollmacht,
- Formular für den
Widerruf einer Vollmacht an den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter,
- vollständiger Text
dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 15. April 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der
Gesellschaft spätestens am 22. April 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss.
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform,
die die Satzung gemäß § 14 Absatz 3 genügen lässt
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail anmeldung.sbo@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in
Schriftform
Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Absatz 2
AktG):
- Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei
natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen
Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die
juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN AT0000946652
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung,
- Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 15. April 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft behält
sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden
Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht,
zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter
zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen
Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der
Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht
vorweisen.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS
UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in
dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär
hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen
oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Absatz 2 AktG)
erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden
können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und
Adressen an:
Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail anmeldung.sbo@hauptversammlung.at
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort
Die Vollmachten müssen spätestens bis 24. April 2024,
12:00 Uhr, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen,
sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung
abrufbar. Wir bitten im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und
zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für
dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr
Stimmrecht durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten
Vertreter ausüben zu lassen. Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
LL.M., wird bei der Hauptversammlung als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stehen und diese Aktionäre
vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft getragen.
Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die
eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat
der Aktionär zu
tragen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt Mag. Ewald
Oberhammer, LL.M., kann das spezielle auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung spätestens ab dem
4. April 2024 zur Verfügung gestellte Formular verwendet
werden. Die Vollmacht muss zeitgerecht (spätestens bis 24. April
2024, 12:00 Uhr (Wiener Zeit)) ausschließlich an einer der
nachgenannten Adressen zugehen:
Per Post oder
Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail oberhammer.sbo@hauptversammlung.at
(Vollmachten bitte im Format PDF) |
Im Falle der Bevollmächtigung übt Rechtsanwalt Mag. Ewald
Oberhammer, LL.M., das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der von dem Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem
speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine
Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die
Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen.
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegennimmt.
Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von
der Gesellschaft auf der Website unter www.sbo.at/hauptversammlung
veröffentlicht.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN
§§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre
nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 4.
April 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft, z.H. Frau Manuela Scheiber, 2630
Ternitz, Hauptstraße 2, oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
m.scheiber@sbo.co.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per
E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei
Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599,
wobei unbedingt ISIN AT0000946652 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III)
verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur
Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 16. April 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der
Gesellschaft entweder per Post oder Boten an SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, z.H. Frau Manuela Scheiber,
2630 Ternitz, Hauptstraße 2, oder per E-Mail:
m.scheiber@sbo.co.at, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Absatz 2 AktG
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift
oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III)
verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86
Absatz 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl zweier Personen in den
Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden
Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die
Gesellschaft folgende Angaben:
§ 10 Absatz 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat
aus vier bis sechs von der Hauptversammlung bestellten Mitgliedern
besteht.
Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den
Aufsichtsrat gemäß § 110
ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch
gemäß § 86 Absatz 9 AktG erklärt wurde, entfällt.
Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft besteht derzeit aus fünf von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern).
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
unterliegt derzeit nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Absatz 7
AktG und besteht keine Verpflichtung, das Mindestanteilsgebot gemäß
§ 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen, da bei Wahl von zwei Personen
in den Aufsichtsrat auch nach der Hauptversammlung der Aufsichtsrat
nur aus fünf Kapitalvertretern besteht.
Von den fünf Kapitalvertretern sind drei Männer und zwei Frauen.
Das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG wurde schon bisher
erfüllt.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118
AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen,
gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden.
Die Fragen können an die Gesellschaft per Post an 2630 Ternitz,
Hauptstraße 2, z.H. Frau Manuela Scheiber, oder per E-Mail an
vorstand@sbo.co.at übermittelt werden.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung
nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten
Anteilsbesitz – berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser
Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
vor, so bestimmt gemäß § 119 Absatz 3 AktG der Vorsitzende die
Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl zweier
Personen in den Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die
rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110
AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am
16. April 2024 in der oben angeführten Weise (Punkt V Absatz
2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Absatz 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf
der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86
Absatz 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt V Absatz 3
verwiesen.
6. Information zum Datenschutz der
Aktionäre
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene
gemäß § 10a Absatz 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte
sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme
von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß
dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Artikel 6 Absatz 1 lit c DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle.
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten,
Banken, Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die
Daten ausschließlich nach Weisung der SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich
notwendig, hat die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle
anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit
einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen.
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120
AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere
Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis-
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und
Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche
Ansprüche von Aktionären gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von
Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse compliance@sbo.co.at oder
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft
Group Compliance Management
2630 Ternitz, Hauptstraße 2
Tel: +43 2630 315 – 0
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der
Datenschutzerklärung auf der Internetseite der
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
unter www.sbo.at/privacypolicy zu finden.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist
zerlegt in 16.000.000 auf Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit
einem Nennbetrag von je EUR 1,--.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 15.759.365 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 240.635 eigene Aktien. Aus diesen stehen der
Gesellschaft keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht.
Eine Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur
Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in
der Hauptversammlung bekannt gegeben.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Ternitz, im März 2024
Der Vorstand