Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen Einladung
Ordentliche Hauptversammlung 2024 ISIN DE0007165607 und ISIN
DE0007165631
Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz
in Göttingen zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
ein, die
am Donnerstag, den 28. März 2024, um 12.00 Uhr (MEZ)
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird. Die gesamte Versammlung wird für
teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im
passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung erreichbar ist
(HV-Portal), live mit Bild und Ton übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die
Veranstaltungshalle in der Annastraße 29, 37075 Göttingen. Für
Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf die Abhaltung
der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Nähere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der
Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung, der Ausübung des
Stimmrechts und zu weiteren hauptversammlungsbezogenen Rechten der
Aktionäre sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius
Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind im Internet
veröffentlicht unter der Adresse
www.sartorius.com/hauptversammlung
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz
1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der
Sartorius Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in
Höhe von € 283.012.753,53 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von je € 0,73
pro dividendenberechtigter Stammstückaktie |
= |
€ 24.987.482,44 |
Zahlung einer Dividende von je € 0,74
pro dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie |
= |
€ 25.756.485,14 |
Vortrag auf neue Rechnung: |
|
€ 232.268.785,95 |
Insgesamt: |
|
€ 283.012.753,53 |
Der vorstehende Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung von der Gesellschaft
insgesamt 3.210.572 Stammaktien und insgesamt 2.633.939
Vorzugsaktien als eigene Aktien gehalten werden, die gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt sind. Falls sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern
sollte, wird bei unverändertem Betrag der Dividende pro
dividendenberechtigter Stammstückaktie und pro
dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 4. April 2024, zur Zahlung fällig.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im
Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung
Gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Auditausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
- |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024;
und
|
- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung
unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das
Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2025
|
zu bestellen.
Der Empfehlung und Präferenz des Auditausschusses ist ein nach
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Auditausschuss dem
Aufsichtsrat die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine
begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.
Der Auditausschuss hat zudem gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3
der EU-Abschlussprüferverordnung in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im
Sinne des Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich
einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023
erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs.
3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer
erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist in den ergänzenden Angaben zu
Tagesordnungspunkt 6 nachfolgend unter Punkt II abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
7.
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
Die Gesellschaft soll gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien, auch mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss, ermächtigt werden.
Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 9. April 2015 zur Verwendung eigener Aktien,
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, ermächtigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 27. März 2029 (einschließlich) eigene auf den
Inhaber lautende Stamm- und/oder auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des
Grundkapitals zu erwerben; maßgeblich ist der Betrag des
Grundkapitals im Zeitpunkt der Erteilung bzw. - sofern geringer -
im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
§ 71d AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen.
|
b) |
Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse,
mittels eines an alle Inhaber-Stammaktionäre und/oder
Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
und/oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür gelten die folgenden
Bestimmungen:
(i) |
Beim Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr
als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der
am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte
Börsenkurs (bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet, der am
jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs) der betreffenden
Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem).
|
(ii) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr
als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das
arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs
am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten
Kurses) für die betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem
Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei letzten
Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen. Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt
werden. Sofern das öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, kann
das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden,
als die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien
derselben Gattung erfolgt; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden.
|
(iii) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsofferten, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs nicht um mehr als 10 %
überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der
Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht
festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses) für die
betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei
Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der
Annahme der Verkaufsofferten. Das Volumen der mittels der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu
erwerbenden Aktien kann begrenzt werden. Sofern die öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, kann
das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden,
als die Annahme im Verhältnis der zu dem festgelegten Erwerbspreis
(bzw. einem darunter liegenden Erwerbspreis) jeweils angebotenen
Aktien derselben Gattung erfolgt; darüber hinaus kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum
Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
|
|
c) |
Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck,
insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend
genannten Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels
in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Erfolgt mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Verwendung eigener Aktien zu einem oder mehreren
der in nachstehend d) genannten Zwecke, oder eine Verwendung
eigener Aktien durch den Aufsichtsrat zu einem in nachstehend e)
genannten Zweck, ist das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils
ausgeschlossen, soweit von der Verwaltung bei der Entscheidung über
eine solche Verwendung nichts anderes bestimmt wird.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
(i) |
eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern der
Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der betreffenden
Aktiengattung jeweils nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei
darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund
dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese
Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals sind auch
sonstige Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die ab Wirksamwerden
dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder veräußert werden;
|
(ii) |
eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern oder in
sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung
erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen;
sowie
|
(iii) |
eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im
Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die
Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der
Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied der Geschäftsführung eines von
der Gesellschaft abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied der
Geschäftsführung eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens
oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen
Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen
Früchte aus den Aktien überlassen und/oder (unmittelbar oder
mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz solcher Personen stehen.
Eine Übertragung an die genannten Personen kann dabei insbesondere
auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne gesondertes Entgelt
erfolgen.
|
|
e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
zu folgenden Zwecken zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf Sartorius-Aktien
verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart werden oder wurden. Insbesondere können sie
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft als Vergütungsbestandteil
angeboten, zugesagt und übertragen werden. Die Mitgliedschaft im
Vorstand muss dabei zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der
Übertragung bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
|
f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder
teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der
Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung
oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich
gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital erhöht.
|
g) |
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden;
ferner kann die Ermächtigung auch durch für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung der abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde
Dritte ausgeübt werden.
|
h) |
Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung eigener Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
gelten auch für solche eigenen Aktien, die aufgrund vorangegangener
Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.
|
i) |
Die durch die Hauptversammlung am 9. April 2015 erteilte
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien bleibt unberührt.
|
8.
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von
Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des
Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG soll die Gesellschaft ferner ermächtigt werden, eigene
Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
darf der Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder
Vorzugsaktien der Gesellschaft gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7
zu beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen
Wegen nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch unter
Einsatz von Derivaten durchgeführt werden.
|
b) |
Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck ermächtigt,
• |
Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum Erwerb von auf
den Inhaber lautenden Stamm- und/oder Vorzugsaktien der
Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
(„Put-Optionen“);
|
• |
Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln,
auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien der
Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben
(„Call-Optionen“);
|
• |
Terminkaufverträge über auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder
Vorzugsaktien der Gesellschaft abzuschließen, bei denen zwischen
dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der Lieferung der
erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen
(„Terminkäufe“)
|
sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von Put-Optionen,
Call-Optionen, Terminkäufen (jeweils ein „Derivat“) und/oder einer
Kombination dieser Derivate zu erwerben. Der Einsatz von Derivaten
zum Erwerb eigener Aktien ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der Gesellschaft zulässig.
|
c) |
Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind insgesamt auf
Aktien im Umfang von höchstens 5 % des im Zeitpunkt der Erteilung
der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft beschränkt.
|
d) |
Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf höchstens 18 Monate
betragen. Ferner muss die Laufzeit der Derivate so gewählt oder auf
andere Weise als durch die Laufzeit selbst sichergestellt werden,
dass der Erwerb von Aktien der Gesellschaft unter Einsatz von
Derivaten nicht nach Ablauf des 27. März 2029 erfolgt.
|
e) |
Die Derivate dürfen nur mit Finanzinstituten, die über Erfahrung
mit der Durchführung komplexer Transaktionen verfügen,
abgeschlossen werden. In den Bedingungen der Derivate muss
sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient
werden, die ihrerseits unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden, wobei
der bei dem börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) innerhalb der Preisgrenzen liegen muss, die
gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung
auch für den börslichen Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft
gelten würden.
|
f) |
Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, bei Ausübung einer
Put- oder Call-Option beziehungsweise in Erfüllung eines
Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie der betreffenden
Aktiengattung der Gesellschaft („Ausübungspreis“) darf das
arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs
am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten
Kurses) für die betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts jeweils nicht um mehr
als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Der von der Gesellschaft für Call-Optionen oder Terminkäufe
gezahlte Erwerbspreis (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu
zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht wesentlich über und der
von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für
Put-Optionen (bzw. die hierfür von der Gesellschaft vereinnahmte
Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis
der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem
der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
|
g) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung
der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivat-Geschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen,
ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer
Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen
gegenüber aus den Derivat-Geschäften zur Abnahme der Aktien
verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist
ausgeschlossen.
|
h) |
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden;
ferner kann die Ermächtigung auch durch für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung der abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde
Dritte ausgeübt werden.
|
i) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von
Derivaten erworben werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 7
festgesetzten Regelungen für die Verwendung der auf Grundlage der
dortigen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien entsprechend.
|
II. Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
1. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
(Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts)
Vergütungsbericht der Sartorius Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2023
1. Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands
A. Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Das Vergütungssystem für den Vorstand wurde durch den
Aufsichtsrat überarbeitet und durch die Hauptversammlung am 29.
März 2023 gebilligt. Es zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen
zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie
den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen. Daher beinhaltet
das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen auch
kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile.
Die Unternehmensstrategie zielt auf profitables Wachstum sowie
eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
ab. Aus dieser Zielsetzung wird die Struktur des Vergütungssystems
für den Vorstand der Sartorius AG abgeleitet: Die kurzfristige
variable Vergütung hängt von jährlichen Unternehmenszielen ab, die
an wesentlichen Kennzahlen für ein profitables Wachstum des
Unternehmens ausgerichtet sind. Die Langfristvergütung bemisst sich
an Unternehmenszielen, welche nachhaltiges und langfristiges
Wachstum des Konzerns abbilden, und zum anderen von der
langfristigen Kursentwicklung der Aktie, welche unmittelbar die
Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt. Somit setzt das
Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig
positiven Entwicklung des Unternehmens.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach,
klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex ("DCGK") mit Ausnahme etwaiger in der
jeweiligen Entsprechenserklärung begründeten Abweichungen. Im
Berichtsjahr bestehende Abweichungen von den Empfehlungen des
geltenden DCGK im Bereich der Vergütung sind nachfolgend jeweils
angegeben.
B. Das Vergütungssystem im Einzelnen
I. Vergütungskomponenten
1. Überblick über die einzelnen
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen
zusammen. Die festen Bestandteile sind das feste Jahresgehalt und
Nebenleistungen. Die variablen, erfolgsabhängigen Bestandteile
bestehen aus kurzfristigen Komponenten mit einjähriger
Bemessungsgrundlage und langfristigen Komponenten mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage. Daneben bestehen Versorgungszusagen, die unter
anderem von der Höhe des Eigenbeitrags abhängen, den das jeweilige
Vorstandsmitglied durch Entgeltumwandlung variabler
Vergütungsanteile erbringt, und daher ebenfalls variabel
ausgestaltet sind.
2. Feste Vergütungskomponenten
a) Feste Jahresvergütung
Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr
bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert.
Die feste Jahresvergütung wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt.
b) Nebenleistungen
Darüber hinaus wird den Vorstandsmitgliedern als Nebenleistung
jeweils ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat
genutzt werden kann, sowie eine Unfallversicherung zugunsten der
Vorstandsmitglieder abgeschlossen. Für Vorstandsmitglieder mit
Wohnsitz außerhalb Deutschlands - im Berichtsjahr 2023 Rainer
Lehmann und John Gerard Mackay - wurden ferner jeweils die Kosten
für Heimflüge und doppelte Haushaltsführung sowie Nebenkosten
hierfür übernommen jeweils bis zum Ausscheiden als Mitglied des
Vorstands übernommen.
Überdies unterhält die Gesellschaft eine zugunsten der
Vorstandsmitglieder abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung).
Die entsprechenden Versicherungsprämien haben keinen
Vergütungscharakter und werden daher nicht als Personalaufwand
erfasst.
3. Variable erfolgsabhängige Vergütungskomponenten
a) Kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger
Bemessungsgrundlage
Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle
Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine kurzfristige variable
Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage.
Zielparameter
Die kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger
Bemessungsgrundlage besteht aus vier Einzelkomponenten, die sich
auf die finanziellen Teilziele Durchschnitt aus Umsatz und
Auftragseingang, underlying EBITDA, dynamischer Verschuldungsgrad
sowie auf den Employee Net Promoter Score (ENPS), eine Messzahl für
die Weiterempfehlung von Sartorius als Arbeitgeber durch die
Mitarbeitenden, beziehen.
Diese Teilziele stellen wesentliche Steuerungselemente für
profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige
Steigerung des Unternehmenswerts dar und dienen so der Umsetzung
der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Messung der Zielerreichung und Auszahlung
Der Aufsichtsrat hat für jeden Zielparameter eine Formel
bestimmt, anhand derer in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad die
Auszahlungshöhe der zugehörigen Einzelkomponente ermittelt wird.
Dabei legt der Aufsichtsrat auch jeweils (i) eine
Mindestzielerreichung fest, bei deren Unterschreitung die
Auszahlung null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung, bei
deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit
ist der Auszahlungsbetrag für jedes Teilziel auf einen maximalen
Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser
Cap liegt derzeit für alle Teilziele bei 120 %.
Für jede der Einzelkomponenten der kurzfristigen variablen
Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage wird vom Aufsichtsrat
vor Beginn des Geschäftsjahres ein individueller Zielbetrag für
jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand
der für das betreffende Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung
des zugehörigen Teilziels der konkrete Auszahlungsbetrag ermittelt
wird. Die Ziele sind für die einzelnen Vorstandsmitglieder gemäß
ihrem Verantwortungsbereich gewichtet und beziehen sich auf die
Sparten beziehungsweise den Konzern.
Der Zielwert der finanziellen Teilziele wird vom Aufsichtsrat
aus dem genehmigten Jahresbudget für das betreffende Geschäftsjahr
abgeleitet und der Zielerreichungsgrad durch Vergleich mit dem
Ist-Ergebnis bestimmt, welches sich aus dem geprüften und
gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr ergibt. Bei den nichtfinanziellen Zielparametern
bestimmt sich der Zielerreichungsgrad durch Vergleich der vom
Aufsichtsrat festgelegten Zielwerte mit den betreffenden
Ist-Ergebnissen. Der Aufsichtsrat stellt die Vergleichbarkeit von
Ziel- und Istwerten sicher, indem nicht in der operativen Planung
enthaltenen Sachverhalte berücksichtigt werden. Im Geschäftsjahr
2023 waren dies solche im Zusammenhang mit der im Juli 2023
vollzogenen Akquisition von Polyplus.
Die jährliche kurzfristige variable Vergütung wird im auf die
Gewährung folgenden Geschäftsjahr abgerechnet und ausgezahlt.
Für die Vorstandsmitglieder sind innerhalb der kurzfristigen
variablen Vergütung die Teilziele wie folgt gewichtet:
Teilziel „Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang“
Das Teilziel „Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang“ stellt
eine wesentliche Wachstumskennziffer dar. Der Zielwert wird aus dem
Budget abgeleitet und vom Aufsichtsrat für den Konzern und die
Sparten festgelegt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der
Ist-Wert des Durchschnitts aus Umsatz | Auftragseingang diesem
Zielwert entspricht. Die Mindestzielerreichung liegt bei 90 % des
Zielwertes und der Cap bei 104 % des Zielwertes. Wird der Zielwert
in Höhe von 90 % erreicht, liegt der Auszahlungsbetrag bei 50 % des
zugehörigen individuellen Zielbetrages; für eine Zielerreichung
unter 90 % erfolgt für dieses Teilziel keine Auszahlung. Wird der
Zielwert in Höhe von 104 % erreicht, wird ein Betrag in Höhe von
120 % des zugehörigen individuellen Zielbetrages ausgezahlt; eine
darüberhinausgehende Zielerreichung erhöht den Auszahlungsbetrag
nicht weiter. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die Messung
der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage der nach dem maßgeblichen
geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft
erzielten währungsbereinigten Ist-Werte für Umsatz und
Auftragseingang sowie bereinigt um Effekte aus der unterjährig
vollzogenen Polyplus-Akquisition. Für das Geschäftsjahr 2023 betrug
der Zielwert für den Konzern 4.106 Mio. €. In der Sparte Bioprocess
Solutions lag der Zielwert bei 3.216 Mio. € und in der Sparte Lab
Products & Services bei 890 Mio. €.
Umsatz | Auftragseingang
Aufgrund der Geschäftsentwicklung im Jahr 2023 wurden im Konzern
sowie in den beiden Sparten Bioprocess und Lab Products &
Services für das Teilziel „Durchschnitt aus Umsatz |
Auftragseingang“ Beträge erreicht, die unter 90 % des Zielwertes
lagen. Im Konzern lag die Zielerreichung bei 79,62 % des
Zielwertes, was zu einem Auszahlungsgrad von 0 % für den
Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand führte. In der Sparte
Bioprocess Solutions lag die Zielerreichung bei 79,60 % des
Zielwertes, was einem Auszahlungsgrad von 0 % entspricht und in der
Sparte Lab Products & Services bei 79,71 %, was einem
Auszahlungsgrad von 0 % entspricht und entsprechend zu keiner
Auszahlung an den Spartenvorstand führte.
Teilziel „underlying EBITDA“
Das Teilziel „underlying EBITDA“ ist eine zentrale
Ertragskennziffer des Konzerns, mit welcher die operative
Entwicklung des Konzerns auch international besser vergleichbar
dargestellt werden kann. Das underlying EBITDA stellt das um
Sondereffekte bereinigte Ergebnis vor Zinsen, Steuern,
Abschreibungen und Amortisation dar. Der Zielwert wird aus dem
Budget abgeleitet und vom Aufsichtsrat für den Konzern bzw. die
jeweilige Sparte festgelegt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn
der erreichte Ist-Wert des underlying EBITDA dem festgelegten
Zielwert entspricht. Die Mindestzielerreichung liegt bei 70 % des
Zielwertes und der Cap bei 120 % des Zielwertes. Der
Auszahlungsgrad erfolgt linear zum Grad der Zielerreichung, d.h.
bei einer Zielerreichung von 70 % erfolgt eine Auszahlung in Höhe
von 70 % des zugehörigen individuellen Zielbetrags bzw. bei einer
Zielerreichung von 120 % eine Auszahlung in Höhe von 120 % des
zugehörigen individuellen Zielbetrags. Liegt die Zielerreichung
unter 70 %, erfolgt für dieses Teilziel keine Auszahlung; eine
Zielerreichung über 120 % erhöht den Auszahlungsbetrag dagegen
nicht weiter. Die Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage
des nach dem maßgeblichen geprüften und gebilligten
Konzernabschluss der Gesellschaft erzielten Ist-Werts für das
underlying EBITDA unter Berücksichtigung aktueller Wechselkurse.
Der Zielwert im Geschäftsjahr 2023 betrug für den Konzern 1.448
Mio. €. In der Sparte Bioprocess Solutions lag der Zielwert bei
1.210 Mio. € und in der Sparte Lab Products & Services bei 238
Mio. €.
Underlying EBITDA
Im Geschäftsjahr 2023 lag die Zielerreichung für das Teilziel
„underlying EBITDA“ im Konzern bei 64,68 %, in der Sparte
Bioprocess Solutions bei 62,62 % und in der Sparte Lab Products
& Services bei 75,18 % des jeweiligen Zielwerts, die sich in
Auszahlungsgrade von 0 % für den Konzern 0 % für die Sparte
Bioprocess Solutions und 75,18 % für die Sparte Lab Products &
Services übersetzen und entsprechend der jeweiligen Gewichtung der
Teilziele an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt werden.
Teilziel „dynamischer Verschuldungsgrad“
Das Teilziel „dynamischer Verschuldungsgrad“ stellt in Bezug auf
die Fremdfinanzierungspotenziale des Konzerns eine zentrale Größe
dar. Er berechnet sich als Quotient aus Nettoverschuldung und
underlying EBITDA. Der Zielwert wird aus dem Budget abgeleitet und
vom Aufsichtsrat für den Konzern festgelegt. Die Zielerreichung
beträgt 100 %, wenn der tatsächlich erreichte Wert des dynamischen
Verschuldungsgrads dem festgelegten Zielwert entspricht. Der
Auszahlungsgrad liegt dabei zwischen 50 % und 120 % des zugehörigen
Zielbetrags. Wird der Zielwert für den dynamischen
Verschuldungsgrad erreicht, liegt der Auszahlungsgrad bei 100 %.
Liegt der dynamische Verschuldungsgrad über dem Zielwert,
verringert sich der Auszahlungsgrad proportional bis auf 50 % bei
Erreichen des vom Aufsichtsrat festgelegten Höchstbetrags für den
dynamischen Verschuldungsgrad; liegt der dynamische
Verschuldungsgrad über diesem Höchstwert, erfolgt keine Auszahlung
für dieses Teilziel. Liegt der dynamische Verschuldungsgrad dagegen
unterhalb des Zielwertes, erhöht sich der Auszahlungsgrad auf
höchstens 120 % (Cap), wobei sich der zugehörige Wert des
dynamischen Verschuldungsgrads dabei rechnerisch aus dem vom
Aufsichtsrat festgelegten Höchst- und Zielwert für den dynamischen
Verschuldungsgrad linear proportional ableitet. Die Messung der
Zielerreichung erfolgt auf Grundlage des nach dem maßgeblichen
geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft
erzielten Ist-Werts für den dynamischen Verschuldungsgrad unter
Berücksichtigung aktueller Wechselkurse sowie von Zahlungszuflüssen
und Zahlungsabflüssen aus strategischen (Kapital-)Maßnahmen, wie
z.B. Akquisitionen, soweit sie nicht Bestandteil des Zielwertes
sind. Im Geschäftsjahr 2023 betrug der Zielwert 1,43.
Dynamischer Verschuldungsgrad
Im Geschäftsjahr 2023 lag die Zielerreichung für das Teilziel
„dynamischer Verschuldungsgrad“ bei 0 % was entsprechend zu keiner
Auszahlung für dieses Teilziel führt.
Teilziel „Employee Net Promoter Score (ENPS)“
Das Teilziel „Employee Net Promoter Score (ENPS)“ bezieht sich
auf die nichtfinanzielle Komponente Mitarbeiterzufriedenheit. Der
Fokus liegt auf einer hohen bzw. wettbewerbsfähigen
Weiterempfehlungsquote, die derzeit zweimal pro Jahr im Rahmen
weltweiter Mitarbeiterbefragungen erhoben wird. Der Zielwert wird
vom Aufsichtsrat für den Konzern bzw. die jeweilige Sparte
festgelegt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der erreichte
Durchschnittswert des ENPS der zwei Erhebungen dem vom Aufsichtsrat
festgelegten Zielwert entspricht. Die Mindestzielerreichung liegt
bei 70 % des Zielwertes und der Cap bei 120 % des Zielwertes. Der
Auszahlungsgrad erfolgt linear zum Grad der Zielerreichung, d.h.
bei einer Zielerreichung von 70 % erfolgt eine Auszahlung in Höhe
von 50 % des zugehörigen individuellen Zielbetrags bzw. bei einer
Zielerreichung von 112 % eine Auszahlung in Höhe von 120 % des
zugehörigen individuellen Zielbetrags. Liegt die Zielerreichung
unter 70 %, erfolgt für dieses Teilziel keine Auszahlung; eine
Zielerreichung über 112 % erhöht den Auszahlungsbetrag dagegen
nicht weiter. Die Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage
des erzielten Ist-Werts. Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr
2023 einen Zielwert des Employee Net Promoter Score von 35
festgelegt.
Employee Net Promoter Score (ENPS)
Im Geschäftsjahr 2023 lag die Zielerreichung für das Teilziel
„Employee Net Promoter Score (ENPS)“ bei 8,81 % des Zielwerts für
den Konzern, -21,69 % für die Sparte Bioprocess Solutions und 71,47
% für die Sparte Lab Products & Services. Diese Zielerreichung
führt zu Auszahlungsbeträgen von 0 % für den Konzern, 0 % für die
Sparte Bioprocess Solutions und 52,50 % für die Sparte Lab Products
& Services, und entsprechend der jeweiligen Gewichtung der
Teilziele an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt werden.
b) Langfristige variable Vergütungsbestandteile
Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile bestanden im
Berichtsjahr bei allen Vorstandsmitgliedern aus den folgenden drei
Einzelkomponenten: Jede Einzelkomponente bezieht sich in einem
jeweils vierjährigen Bemessungszeitraum auf die Entwicklung des
Konzernjahresüberschusses, auf die Reduktion der
CO2-Emissionsintensität und auf die Kursentwicklung der
Vorzugsaktie der Sartorius AG. Damit sind auch die langfristigen
variablen Vergütungsbestandteile an Zielparametern ausgerichtet,
die profitables Wachstum und eine nachhaltige und langfristige
Steigerung des Unternehmenswerts bzw. die Erreichung von aus der
Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens abgeleiteten Klimazielen
messen, und dienen so der Umsetzung der übergeordneten
strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Die vorgenannten langfristigen variablen Vergütungsbestandteile
sind wie folgt gewichtet: jeweils zu 25 % Konzernjahresüberschuss
und Reduktion der CO2-äquivalenten Emissionsintensität
und 50 % Phantom Stock Plan. Für jede der Einzelkomponenten wird
ein separater individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied
festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand der für die
betreffenden Geschäftsjahre festgestellten Zielerreichung der
zugehörigen Ziele der konkrete Auszahlungsbetrag ermittelt
wird.
Dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Joachim Kreuzburg wurde als
weitere langfristige variable Vergütungskomponente zusätzlich eine
Aktienvergütung gewährt. Auch durch die Aktienvergütung und die
dadurch vermittelte Teilnahme an der Kursentwicklung der Aktien der
Gesellschaft wird die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
als übergeordnete strategische Zielsetzung des Unternehmens
gefördert. Die jeweiligen langfristigen variablen
Vergütungsbestandteile stellen zusammen für jedes Vorstandsmitglied
grundsätzlich den überwiegenden Teil der variablen
Vergütungsbestandteile dar.
Die Komponenten Konzernjahresüberschuss und Reduktion der
CO2-äquivalenten Emissionsintensität sind mit jeweils 25
% innerhalb der langfristigen variablen Vergütung gewichtet. Die
Komponente Kursentwicklung der Vorzugsaktie ist demgegenüber mit 50
% innerhalb der langfristigen variablen Vergütung gewichtet. Somit
stellt der aktienbasierte Teil der variablen Vergütungen in
Abweichung von der Empfehlung G.10 Satz 1 des DCGK grundsätzlich
nicht den überwiegenden Teil der variablen Vergütung der
Vorstandsmitglieder dar. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass
auch mit der derzeitigen Gewichtung eine Anreizstruktur erreicht
wird, die auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet ist. Im Falle des Vorstandsvorsitzenden
ist die variable Vergütung im Hinblick auf die zusätzlich gewährte
Aktienkomponente allerdings in Übereinstimmung mit dieser
Empfehlung überwiegend aktienbasiert ausgestaltet. Im Berichtsjahr
hat der Aufsichtsrat beschlossen, in Zukunft von der Möglichkeit
Gebrauch zu machen, allen Vorstandsmitgliedern auch eine
Aktienkomponente zugänglich zu machen.
Konzernjahresüberschuss
Die Einzelkomponente bezogen auf den Konzernjahresüberschuss hat
einen Bemessungszeitraum von vier aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren (bis 2021 von drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren) und beginnt mit dem Geschäftsjahr der Zuteilung
der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen Tranche erfolgt
rollierend für jedes Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag für die
jeweilige Tranche richtet sich nach der Gesamtzielerreichung für
den zugehörigen Bemessungszeitraum, die dem Durchschnitt der
Zielerreichung für jedes der vier Geschäftsjahre des betreffenden
Bemessungszeitraums entspricht. Der Aufsichtsrat legt jährlich für
jedes Geschäftsjahr ein Ziel für den Konzernjahresüberschuss in
Euro fest. Zur Ermittlung der Zielerreichung für ein Geschäftsjahr
wird der im maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss
der Gesellschaft ausgewiesene Konzernjahresüberschuss exklusive
Amortisation (Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte aus
Unternehmenszusammenschlüssen gem. IFRS 3) mit dem vom Aufsichtsrat
jeweils festgelegten Ziel verglichen. Im Geschäftsjahr 2023 hat der
Aufsichtsrat bei dieser Komponente zur Objektivierung der
Berechnung im Wesentlichen die Akquisition von Polyplus sowie deren
Finanzierungsaspekte berücksichtigt.
Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags
und der vom Aufsichtsrat festgelegten Formel bestimmt. Sie sieht
(i) eine Mindestzielerreichung von 50 % vor, bei deren
Unterschreitung die Auszahlung null beträgt, und (ii) eine maximale
Zielerreichung, bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht
mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag jeweils auf einen
maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap).
Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem
Zielerreichungsgrad von 120 % erreicht. Die Auszahlung dieser
Vergütungskomponente erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des letzten
Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums für die betreffende
Tranche, der für Gewährungen im Berichtsjahr vier Jahre und der
vorhergehenden Jahre drei Jahre betrug.
Maßgeblicher Konzernjahresüberschuss
Zur Glättung der Auszahlungsbeträge erfolgte bis zum Geschäftsjahr
2021 einschließlich eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des
unter Zugrundelegung der Zielerreichung für das jeweils erste
Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums einer Tranche ermittelten
Auszahlungsbetrags auf Basis des individuellen Zielbetrags. Diese
Abschlagszahlung galt nur noch für Rainer Lehmann, dessen Vertrag
bzgl. dieser Komponente noch vor Inkrafttreten des neuen
Vergütungssystems datiert. Die Berechnung und die Auszahlung des
Abschlags erfolgen jeweils nach Ablauf des betreffenden ersten
Geschäftsjahrs des zugehörigen Bemessungszeitraums auf Basis des
maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der
Gesellschaft. Etwaige Überzahlungen von Abschlägen werden bei
Feststehen der Gesamtzielerreichung nach dem dritten bzw. vierten
Geschäftsjahr des relevanten Bemessungszeitraums mit anderen
Vergütungskomponenten verrechnet.
Die auf das Geschäftsjahr 2023 entfallende Zielerreichung für
die Komponente „Konzernjahresüberschuss“ lag bei 0 % des Zielwerts.
Für die Zielerreichung im Mehrjahreszeitraum 2021 bis 2023 liegt
die Zielerreichung bei 90,7 %, sodass für diesen Dreijahreszeitraum
eine Auszahlung von 90,7 % abzüglich des 2021 gewährten Abschlags
zum Tragen kommt. Die vollständige Zielerreichung für den 2023
beginnenden Mehrjahreszeitraum kann erst mit Vorliegen des
geprüften und gebilligten Konzernabschlusses für das Jahr 2026
ermittelt werden.
Reduktion CO2-Emissionsintensität
Die Einzelkomponente bezogen auf die Reduktion der
CO2-Emissionsintensität hat einen Bemessungszeitraum von
vier Geschäftsjahren und beginnt mit dem Geschäftsjahr der
Zuteilung der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen
Tranche erfolgt rollierend für jedes Geschäftsjahr der
Bestellungszeit. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Tranche
richtet sich nach dem individuellen Zielbetrag und der
Zielerreichung für den zugehörigen Bemessungszeitraum. Der
Aufsichtsrat legt für jede Tranche einen Zielwert für die Reduktion
der CO2-Emissionsintensität während des
Bemessungszeitraums fest. Grundlage dafür sind der jeweilige
Zielwert der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens (der sich
aus der geprüften nichtfinanziellen Konzernerklärung für das
Vorjahr ergibt. Dieser ist derzeit 10 % pro Geschäftsjahr. Zur
Ermittlung der Zielerreichung wird als Endwert der in der geprüften
nichtfinanziellen Konzernerklärung ausgewiesene Ist-Wert der
CO2-Emissionsintensität zugrunde gelegt, der im jeweils
letzten Geschäftsjahr des vierjährigen Bemessungszeitraums der
jeweiligen Tranche erreicht wurde. Dabei werden Fortschritte in der
verfügbaren Datenqualität berücksichtigt, indem Korrekturen von
Basiseffekten und Erfassungsungenauigkeiten vorgenommen werden.
Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags
und der vom Aufsichtsrat festgelegten Formel bestimmt. Sie sieht
(i) eine Mindestzielerreichung von 50 % vor, bei deren
Unterschreitung die Auszahlung null beträgt, und (ii) eine maximale
Zielerreichung, bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht
mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag jeweils auf einen
maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap).
Dieser Cap liegt bei 120 % und wird bei einem Zielerreichungsgrad
von 120 % erreicht.
Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt nach Ablauf
des vierten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums für die
betreffende Tranche.
CO2-Emissionsintensität
Die Zielerreichung für den 2023 beginnenden Mehrjahreszeitraum kann
erst mit Vorliegen des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses
für das Jahr 2026 ermittelt werden.
Kursentwicklung der Vorzugsaktie (Phantom Stock-Plan)
Als dritte Einzelkomponente der langfristigen variablen
Vergütung erhalten die Vorstandsmitglieder virtuelle Aktien, sog.
Phantom Stocks. Mit der Ausgabe von Phantom Stocks werden die
Vorstandsmitglieder so gestellt, als ob sie Inhaber einer
bestimmten Anzahl von Vorzugsaktien der Sartorius AG wären, ohne
jedoch dividendenberechtigt zu sein. Die Wertentwicklung dieser
Phantom Stocks ist an die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der
Gesellschaft gekoppelt. Dabei werden sowohl Kursgewinne als auch
Kursverluste berücksichtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die
Phantom Stocks anhand des aktuellen Aktienkurses bewertet und ihr
Gegenwert in bar ausbezahlt, sofern die Bedingungen dafür
vorliegen. Die Phantom Stocks sind nicht handelbar und beinhalten
kein Aktienbezugsrecht.
Der Phantom Stock-Plan sieht vor, dass das jeweilige
Vorstandsmitglied am Anfang eines jeden Geschäftsjahres Phantom
Stocks im Wert eines vereinbarten Geldbetrags zugeschrieben
bekommt. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann für jede
Jahrestranche nur insgesamt und jeweils frühestens nach vier Jahren
und spätestens nach acht Jahren verlangt werden. Bei unterjährigem
Beginn der Bestellungszeit erfolgt die Zuteilung (ggf.
zeitanteilig) rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres.
Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum
Zeitpunkt der Auszahlung gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung der
Phantom Stocks eine Mindestwertsteigerung von 7,5 % pro Jahr oder
eine bessere Wertentwicklung als der TecDAX als Vergleichsindex
erzielt hat. Darüber hinaus muss der Wert der Phantom Stocks
mindestens 50 % des Zuteilungswertes betragen. Eine nachträgliche
Veränderung der Vergleichsparameter schließt der Phantom Stock-Plan
aus.
Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren
spätere Auszahlung ist der Mittelwert der durchschnittlichen
Aktienkurse der Vorzugsaktie der Sartorius AG in der Schlussauktion
des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder eines
entsprechenden Nachfolge-Handelssystems) der letzten 20
Börsenhandelstage des Vorjahres (im Falle der Zuteilung) bzw. vor
dem Zeitpunkt des Auszahlungsbegehrens (im Falle der Auszahlung).
Dies dient dem Ausgleich kurzfristiger Kursschwankungen.
Die Auszahlung erfolgt maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe
des 2,5-fachen Aktienkurses zum Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom
Stocks (Cap), jeweils bezogen auf die einzelne Jahrestranche.
Es besteht nach den derzeitigen Planbedingungen eine
Ausübungssperre von jeweils vier Wochen vor der voraussichtlichen
Bekanntgabe von Quartalsergebnissen bzw. 30 Kalendertagen vor der
voraussichtlichen Bekanntgabe von Halbjahresergebnissen und
vorläufigen Jahresergebnissen sowie von 20 Börsenhandelstagen nach
tatsächlich erfolgter Veröffentlichung von Quartalsergebnissen und
der vorläufigen Jahresergebnisse. Mit den hierdurch eingegrenzten
Auszahlungsfenstern soll sichergestellt werden, dass eine Ausübung
nur in Zeiträumen erfolgt, in denen die jeweils jüngsten
Geschäftsergebnisse bereits im Kapitalmarkt verarbeitet sind und
die turnusmäßige Veröffentlichung weiterer Geschäftsergebnisse noch
ausreichend weit in der Zukunft liegt.
Der Zuteilungskurs für diese Vergütungskomponente beträgt für
das Jahr 2023 356,09 €. Die Zielerreichung für dieses Teilziel wird
im Vergütungsbericht nach Erdienung bzw. Ausübung durch die
Vorstandsmitglieder berichtet, also zwischen 2027 und 2031.
Aktienvergütung
Dr. Joachim Kreuzburg wurde im Dezember 2019 im Zusammenhang mit
der vierten Verlängerung seiner Bestellung als Mitglied und
Vorsitzender des Vorstands zusätzlich eine Aktienvergütung in Form
von Aktien der Gesellschaft mit einem Zuteilungswert von insgesamt
5,0 Mio. € (auf Basis des Kurswerts per 5. Dezember 2019 als dem
Datum der Zusage) zugesagt; dies entspricht einem anteiligen
Zuteilungswert von 1,0 Mio. € für jedes Jahr der fünfjährigen neuen
Bestellungszeit. Zu diesem Zweck wurden Dr. Joachim Kreuzburg zu
Beginn der neuen Bestellungszeit im November 2020 eine
entsprechende Anzahl eigener Aktien (insgesamt 27.570 eigene
Aktien), bestehend hälftig aus eigenen Vorzugs- und eigenen
Stammaktien, übertragen. Für diese Aktien besteht eine Haltefrist
bis 10. November 2024. Sollte Dr. Joachim Kreuzburg das Unternehmen
vor dem 11. November 2022 auf eigenen Wunsch verlassen, so
verfallen die Zusagen auf Aktienzuteilung in voller Höhe; verlässt
Dr. Joachim Kreuzburg das Unternehmen nach dem 10. November 2022
und vor dem 11. November 2024 auf eigenen Wunsch, so verfallen die
Zusagen auf Aktienzuteilung zur Hälfte. Für Zwecke der
Ziel-Gesamtvergütung werden die für die laufende fünfjährige
Bestellungszeit von Dr. Joachim Kreuzburg zugesagten Aktien mit
ihrem anteilig auf jedes Jahr der Bestellungszeit entfallenden
Zuteilungswert angesetzt. Dr. Joachim Kreuzburg hat am 14. November
2022 insgesamt 20.000 Vorzugsaktien veräußert. Diese gemeldete
Transaktion wurde auf der Webseite der Sartorius AG
veröffentlicht.
Dr. Alexandra Gatzemeyer und Dr. René Fáber wurden im Dezember
2023 Aktienvergütungen in Form von Aktien der Gesellschaft
zugesagt, welche zum 1. Januar 2024 übertragen wurden. Dr.
Alexandra Gatzemeyer wurden 1.496 Stammaktien zu einem
Ausübungspreis von 234,00 € und 1.186 Vorzugsaktien zu einem
Ausübungspreis von 295,10 € für eine Vertragslaufzeit von zwei
Jahren und vier Monaten zugesagt. Für die Aktien besteht eine
Haltefrist bis 31. Dezember 2027. Sollte Dr. Alexandra Gatzemeyer
das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2024 auf eigenen Wunsch
verlassen, so verfällt der Anspruch auf Aktienübertragung in voller
Höhe; verlässt sie das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2024 und
vor 30. April 2025 auf eigenen Wunsch, so verfällt der Anspruch auf
Aktienübertragung zur Hälfte. Dr. René Fáber wurden 1.923
Stammaktien zu einem Ausübungspreis von 234,00 € und 1.525
Vorzugsaktien zu einem Ausübungspreis von 295,10 € für eine
Vertragslaufzeit von drei Jahren zugesagt. Für die Aktien besteht
eine Haltefrist bis 31. Dezember 2027. Sollte Dr. René Fáber das
Unternehmen vor dem 30. Juni 2025 auf eigenen Wunsch verlassen, so
verfällt der Anspruch auf Aktienübertragung in voller Höhe;
verlässt er das Unternehmen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 31.
Dezember 2025 auf eigenen Wunsch, so verfällt der Anspruch auf
Aktienübertragung zur Hälfte.
4. Versorgungszusagen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten grundsätzlich
beitragsbezogene Versorgungszusagen bei der ersten
Wiederbestellung. Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitglieds
schließt die Gesellschaft für die Dauer des Dienstverhältnisses
eine entsprechende Versicherung ab, auf welche die jeweiligen
Versorgungsbeiträge eingezahlt werden. Der Versorgungsbeitrag
besteht aus einem Basisbetrag von 14 % der jeweiligen jährlichen
Festvergütung. Auf Wunsch kann das betreffende Vorstandsmitglied
aus dem Bruttobetrag, der an das Vorstandsmitglied im betreffenden
Geschäftsjahr als kurzfristige variable Vergütung und als
langfristige auf den Konzernüberschuss entfallende variable
Vergütung ausgezahlt wird, zusätzlich einen Anteil von 7 % im Wege
der Entgeltumwandlung als Eigenbeitrag einzahlen. Macht ein
Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, leistet die
Gesellschaft ihrerseits einen Zusatzbeitrag in gleicher Höhe (sog.
Matching Contribution). Für Zwecke der Bestimmung der
Ziel-Gesamtvergütung und des relativen Anteils der
Versorgungszusagen an der Ziel-Gesamtvergütung wurde jeweils nur
der von der Gesellschaft zu leistende Basisbetrag und die Matching
Contribution berücksichtigt (auf Basis einer
100-Prozent-Zielerreichung der relevanten variablen
Vergütungsbestandteile).
Die Versorgungsleistung kann entsprechend den
Versicherungsbedingungen je nach Wahlrecht des Vorstandsmitglieds
in Form von Ruhegeld als Rente oder Einmalzahlung für die Fälle
Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für
Witwen und Waisen gewährt werden. Die Gesellschaft garantiert weder
das eingezahlte Kapital noch eine jährliche Verzinsung.
Für Dr. Joachim Kreuzburg besteht darüber hinaus aus einer
älteren Versorgungszusage zusätzlich eine leistungsorientierte
Versorgungsleistung in Abhängigkeit vom Gehalt eines Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des
Bundesbesoldungsgesetzes. Die Versorgungsleistung wird über einen
Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von 5 % für jedes Jahr der
Mitgliedschaft im Vorstand der Gesellschaft erdient; die zugesagten
Versorgungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bisherigen
Dienstzeiten von Dr. Joachim Kreuzburg mit Ablauf des 31. Dezember
2021 vollständig erdient. Die Versorgungsleistung wird in Form von
Ruhegeld für die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von
Hinterbliebenengeld für Witwen und Waisen gewährt und entspricht
der Höhe nach 70 % der entsprechenden Versorgungsleistung für die
Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des
Bundesbesoldungsgesetzes. Diese zusätzlichen Versorgungsleistungen
werden bei der Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung von Dr. Joachim
Kreuzburg und dem relativen Anteil der Versorgungszusage an der
Ziel-Gesamtvergütung mit dem hierauf jeweils entfallenden
Versorgungsaufwand berücksichtigt.
Für alle Versorgungszusagen ist die Vollendung des 65.
Lebensjahres als reguläre Altersgrenze vorgesehen.
Vorruhestandsregelungen bestehen, außer für den Fall der
Invalidität, nicht.
5. Sonstige Vergütungskomponenten
Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei
außerordentlichen Leistungen eines Vorstandsmitglieds eine
Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren kann. Hiervon wurde
im Berichtsjahr kein Gebrauch gemacht.
II. Ziel-Gesamtvergütung; relativer Anteil fester und
variabler Vergütungskomponenten
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus
der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen
Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den variablen Bestandteilen
wird, soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der Zielbetrag bei
100-Prozent-Zielerreichung zugrunde gelegt. Bei der nur im Falle
des Vorstandsvorsitzenden gewährten Aktienvergütung wird im Sinne
einer transparenten Nachvollziehbarkeit für Zwecke der
Ziel-Gesamtvergütung der anteilig auf jedes Jahr der zugehörigen
Vertragslaufzeit entfallende Zuteilungswert (= 1,0 Mio. € jährlich)
angesetzt. Bei den Versorgungszusagen wird ferner unterstellt, dass
die Vorstandsmitglieder von ihrem Recht zur Entgeltumwandlung
variabler Vergütungsbestandteile (auf Basis einer
100-Prozent-Zielerreichung) im maximal zugelassenen Umfang Gebrauch
machen und die Gesellschaft daher auch einen entsprechenden
Zusatzbeitrag als Matching Contribution leistet.
Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der relative Anteil der festen
Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen)
bei rund 29 % und der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile
insgesamt bei rund 62 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der
Anteil der kurzfristigen (Ziel-)Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung bei rund 17 % und der Anteil der langfristigen
(Ziel-)Vergütung bei rund 45 % der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil
der Versorgungszusagen liegt beim Vorstandsvorsitzenden derzeit bei
rund 9 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern liegt der relative Anteil
der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und
Nebenleistungen) jeweils zwischen rund 37 % und 42 % und der Anteil
aller variablen Vergütungsbestandteile jeweils zwischen rund 51 %
und 60 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil der
kurzfristigen (Ziel-)Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung jeweils
zwischen rund 21 % und 25 % und der Anteil der langfristigen
(Ziel-)Vergütung zwischen rund 30 % und 35 % der jeweiligen
Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil der Versorgungszusagen liegt
derzeit jeweils zwischen 7 % und rund 8 % der
Ziel-Gesamtvergütung.
Die festgelegten relativen Anteile der Vergütungsbestandteile
entsprechen in ihrer jeweiligen Höhe den Vorgaben des maßgeblichen
Vergütungssystems.
III. Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung
(Clawback)
Alle Vorstandsdienstverträge enthalten Bestimmungen, wonach die
Gesellschaft gegen die betreffenden Vorstandsmitglieder einen
Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter variabler Vergütung in den
nachfolgenden dargestellten Fällen hat:
1. Performance Clawback
Liegt dem Anspruch auf Zahlung der jährlichen kurzfristigen
variablen Vergütung und der Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente des
Konzernjahresüberschusses ein testierter und gebilligter
Konzernabschluss zugrunde, der objektiv fehlerhaft war und der
daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich
korrigiert werden musste, und wäre unter Zugrundelegung des
korrigierten testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer
Anspruch auf Zahlung variabler Vergütungsbestandteile entstanden,
kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag der Überbezahlung
von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zurückfordern.
2. Compliance Clawback
Wenn das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die
Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG verletzt, ist die
Gesellschaft berechtigt, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied die
für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung
stattgefunden hat, die ausgezahlte jährliche kurzfristige variable
Vergütung, die Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses und
die liquidierten Phantom Stocks ganz oder teilweise zurückzufordern
und/oder in Bezug auf noch laufende Tranchen der Phantom Stocks den
Verfall zu erklären.
Eine Pflicht zur Rückerstattung durch das Vorstandsmitglied
besteht nicht, wenn seit der Auszahlung der jeweiligen variablen
Vergütungsbestandteile bis zur Geltendmachung des Anspruchs mehr
als drei Jahre vergangen sind. Der Einwand der Entreicherung gemäß
§ 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von
Schadensersatz nach § 93 AktG bleibt unberührt.
3. Ausübung
Im Geschäftsjahr 2023 lagen die Voraussetzungen für eine
Rückforderung oder Reduzierung der Vergütung nach diesen
Bestimmungen jeweils nicht vor. Entsprechend wurde hiervon kein
Gebrauch gemacht.
IV. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung
vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer
der Bestellung abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils für
höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit für bis zu
fünf Jahre.
Die Laufzeiten der Dienstverträge der amtierenden
Vorstandsmitglieder betragen derzeit:
• |
Dr. Joachim Kreuzburg: 10. November 2025
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Dr. René Fáber: 31. Dezember 2026
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Dr. Alexandra Gatzemeyer: 30. April 2026
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Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist
ausgeschlossen. Der Dienstvertrag kann daher nur einvernehmlich
durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund durch die Gesellschaft kann insbesondere auch im
Falle eines Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch
den Aufsichtsrat aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG
erfolgen. In diesem Fall gelten, sofern nicht zugleich ein
wichtiger Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung nach
§ 626 BGB besteht, die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622
BGB.
Im Geschäftsjahr sind Rainer Lehmann und John Gerard Mackay aus
dem Vorstand ausgeschieden.
Rainer Lehmann ist zum 31. Oktober 2023 vorzeitig aus dem
Vorstand ausgeschieden. Die variable Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023 wird zeitanteilig berechnet und die
Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung bleiben unverändert.
Zugeteilte Phantom Stocks aus Tranchen vorangegangener
Geschäftsjahre bleiben bestehen und werden nach Erdienung bzw.
Ausübung ausgezahlt. Eine Abfindungszahlung wurde nicht
vereinbart.
John Gerard Mackay ist zum 15. Juni 2023 vorzeitig aus dem
Vorstand ausgeschieden. Die Berechnung und Auszahlungszeitpunkte
für die variable Vergütung des Geschäftsjahrs 2023 bleiben
unverändert. Zugeteilte Phantom Stocks aus Tranchen vorangeganger
Geschäftsjahre bleiben bestehen und werden nach Erdienung bzw.
Ausübung ausgezahlt. Eine Abfindungszahlung wurde nicht
vereinbart.
2. Entlassungsentschädigungen
Die Dienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine
Abfindung für den Fall der außerordentlichen Kündigung des
Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft erhält, sofern das
Vorstandsmitglied den Grund für die vorzeitige Beendigung nicht zu
verantworten hat. Die Höhe der Abfindung beträgt maximal zwei
Jahresvergütungen (inklusive variabler Bestandteile), höchstens
jedoch die Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende zu
zahlen wäre.
Ferner kann die Gesellschaft auch im Fall einer vorzeitigen
einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Abfindungsleistungen gewähren oder zusagen, deren Höhe wiederum auf
maximal zwei Jahresvergütungen (inklusive variabler Bestandteile)
begrenzt ist und die nicht mehr als die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrages vergütet.
3. Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsdienstverträge sehen ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach
Beendigung des Anstellungsvertrages vor. Für den Fall, dass nicht
auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder es aufgehoben wird, ist
für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in
Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten Bezüge von der Gesellschaft
zu zahlen. Eine etwaige, im Zusammenhang mit der Beendigung des
Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung
ist gemäß der Empfehlung G.13 des DCGK vom 16. Dezember 2019 auf
die Karenzentschädigung in voller Höhe anzurechnen, soweit die
betreffenden Anstellungsverträge nach Inkrafttreten des DCGK
verlängert wurden.
V. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des
Vergütungssystems
Die Vergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt und von diesem
regelmäßig überprüft. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats
bereitet die Entscheidung des Gesamtgremiums vor und unterbreitet
entsprechende Vorschläge.
Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die
Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung
innerhalb der Peer Group der Gesellschaft (horizontale
Angemessenheit). Die Peer Group wird vom Aufsichtsrat bzw. dessen
Präsidialausschuss festgelegt und bei Bedarf angepasst. Im Jahr
2022 hat der Aufsichtsrat mithilfe eines neutralen externen
Vergütungsberaters ein Benchmarking der Vorstandsvergütung
durchgeführt und in diesem Zusammenhang die Peergroup überprüft und
neu zusammengesetzt. Bei der Zusammensetzung der Peer Group hat der
Aufsichtsrat in- und ausländische Unternehmen ermittelt, die
jeweils aufgrund der Branche, der Größe und des Umsatzes
vergleichbar zur Gesellschaft sind. Diese aktualisierte Peer Group
umfasst derzeit die folgenden Unternehmen: Beiersdorf, Carl Zeiss
Meditec, Drägerwerk, Gerresheimer, Qiagen, Symrise, SYNLAB,
bioMérieux, Coloplast, Eurofins Scientific, Lonza Group,
Smith&Nephew, Steris und UCB.
Bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt der
Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen Führungskreises
(Senior Management) und der restlichen Belegschaft bezogen auf die
deutschen Konzerngesellschaften (vertikale Angemessenheit). Der
obere Führungskreis wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat
definiert als die Gruppe an Führungskräften der ersten beiden
Managementebenen unterhalb des Vorstands. Der Aufsichtsrat
betrachtet dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation, sondern
auch, wie sich diese im Zeitablauf entwickelt.
Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der
vertikalen und horizontalen Angemessenheit einen unabhängigen
Vergütungsberater; zuletzt ist dies im Jahr 2022 erfolgt. Ferner
berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung und Überprüfung
der Vorstandsvergütung auch die Vorgaben des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung
sowie der Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat
behandelt wie andere Interessenkonflikte in der Person eines
Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen und wird an der
Beschlussfassung bzw. auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei
wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger
Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen des
Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst
werden.
Die laufenden Vorstandsdienstverträge der derzeitigen
Vorstandsmitglieder entsprachen im Berichtsjahr mit wenigen -
vorstehend jeweils erläuterten - Abweichungen dem neuen
Vergütungssystem. Soweit nach den derzeitigen
Vorstandsdienstverträgen noch über das laufende Jahr hinaus
Abweichungen bestehen - dies betrifft lediglich noch die
Abschlagszahlung für die Komponente Konzernjahresüberschuss der
langfristigen variablen Vergütung sowie die fehlende Anrechnung der
Karenzentschädigung auf eine Abfindung im Fall von Rainer Lehmann
-, wird der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit den betreffenden
Vorstandsmitgliedern prüfen, inwieweit und ggf. ab welchem Zeitraum
eine Anpassung erfolgen kann. Solange weiterhin Abweichungen
bestehen, werden diese im Vergütungsbericht dargestellt.
VI. Einhaltung der Maximalvergütung des Vorstands
Die Vorstandsvergütung ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Nach
dem neuen Vergütungssystem ist die Gesamtvergütung bestehend aus
Festgehalt einschließlich Nebenleistungen, Versorgungsaufwand und
den kurz- und langfristigen variablen Vergütungsteilen für ein
Geschäftsjahr - unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden
Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt wird - für
den Vorstandsvorsitzenden insgesamt auf einen Betrag von maximal 6
Mio. € brutto und bei jedem anderen Vorstandsmitglied auf einen
Betrag von maximal 3 Mio. € brutto begrenzt. Die Maximalvergütung
berücksichtigt die jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen
festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten
einschließlich des Versorgungsaufwands. Als Nebenleistungen
gewährte Sachleistungen werden mit ihrem für die Lohnsteuer
maßgeblichen Wert angesetzt. Hinsichtlich der Aktienvergütung des
Vorstandsvorsitzenden wird im Rahmen der Maximalvergütung der
anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert angesetzt.
Bei allen derzeitigen Vorstandsmitgliedern sind die
Einzelkomponenten ihrer Vergütung bereits derzeit so ausgestaltet,
dass die dem betreffenden Vorstandsmitglied für ein Geschäftsjahr
insgesamt gewährte Gesamtvergütung - unabhängig davon, ob sie in
dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt
ausgezahlt wird - die im neuen Vergütungssystem festgelegte
Maximalvergütung nicht übersteigt. Hierzu ist für alle variablen
Vergütungskomponenten jeweils ein eigenständiger Höchstbetrag
vorgesehen. Dieser Höchstbetrag beträgt im Falle der kurzfristigen
variablen Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage und bei der
auf den Konzernjahresüberschuss bezogenen Komponente der
langfristigen variablen Vergütung derzeit jeweils 120 % des
Zielbetrags und im Falle der Beteiligung am Phantom Stock Programm
250 % des Zuteilungsbetrags; die Aktienvergütung des
Vorstandsvorsitzenden wird für Zwecke der Maximalvergütung mit dem
anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert und damit mit
einem von vornherein feststehenden Betrag berücksichtigt (siehe
vorstehend).
Die folgende Tabelle stellt die Höchstgrenzen für die variablen
Vergütungsbestandteile und die Aktiengewährung dar. Die Einhaltung
der Höchstgrenze für die kurzfristige variable Vergütung sowie die
Aktiengewährung kann für das Geschäftsjahr 2023 bereits geprüft
werden. Die Einhaltung der Höchstgrenzen für die mehrjährige
variable Vergütung kann erst rückwirkend geprüft werden, wenn diese
erdient bzw. die Phantom Stocks ausgeübt wurden.
Der Betrag der festen Vergütungsbestandteile und die Ziel- bzw.
Zuteilungsbeträge der variablen Vergütungsbestandteile für das
Geschäftsjahr 2023 wurden bei allen Vorstandsmitgliedern so
gewählt, dass - auch bei Ansatz des jeweiligen Höchstbetrags im
Falle der variablen Vergütungsbestandteile - der Bruttogesamtbetrag
der festen und variablen Vergütungsbestandteile des jeweiligen
Vorstandsmitglieds den durch die Maximalvergütung festgelegten
Höchstbetrag für dieses Geschäftsjahr nicht überschreitet. Die
folgende Tabelle zeigt die maximal erzielbaren Beträge der
einzelnen Vergütungskomponenten für das Jahr 2023 und verdeutlicht,
dass die maximal erzielbare Vergütung unter der festgelegten
Maximalvergütung des Aufsichtsrats gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG liegt.
Über die abschließende Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2023 wird im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr berichtet, in dem die letzte langfristige
Vergütungskomponente erdient wurde und/oder ausgeübt worden ist. Da
Sartorius in der Vergangenheit keine vergleichbare Regelung zur
Maximalvergütung hatte, kann im Berichtsjahr keine Angabe zur
Einhaltung der Maximalvergütung für ein früheres Geschäftsjahr
erfolgen.
2. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
Die gewährte und geschuldete Vergütung für die aktive
Vorstandstätigkeit aller Vorstandsmitglieder zusammen beliefen sich
im Jahr 2023 insgesamt auf 4.889T€ nach 5.901 T€ im Vorjahr. Die
Details der einzelnen Vergütungskomponenten werden im Folgenden
beschrieben.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands gemäß § 162
AktG
In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete
Vergütung der gegenwärtigen und im Geschäftsjahr 2023
ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 AktG
angegeben. Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn sie fällig ist,
aber noch nicht erfüllt wurde. Die Gewährung wird hier bereits bei
erbrachter Leistung und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung
angenommen. Bei den genannten Werten für variable
Vergütungsbestandteile handelt es sich um die im jeweiligen
Geschäftsjahr „erdienten“ Beträge.
1 Die Beiträge zur D&O-Versicherung in Höhe von
insgesamt 971 T€ (Vorjahr: 871 T€) sind nicht enthalten, da sie
sich auf die Organmitglieder aller Gesellschaften des Sartorius
Konzerns beziehen und eine Zuordnung auf einzelne Versicherte nicht
erfolgt.
2 Wert entsprechend tatsächlicher Zielerreichung.
3 Wert entsprechend tatsächlicher Zielerreichung des
Plans, der im Geschäftsjahr endete, d. h. für 2023:
Konzernjahresüberschuss 2021 -2023 (Vorjahr:
Konzernjahresüberschuss 2020 -2022).
4 Beizulegender Zeitwert in dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen.
5 Zahlungen für einen Versorgungsplan.
Im Rahmen der auf dem Konzernjahresüberschuss dreier aufeinander
folgender Geschäftsjahre basierenden Vergütungskomponente erhielt
bis zum Geschäftsjahr 2021 jedes Vorstandsmitglied nach dem ersten
Geschäftsjahr eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der
Zielerreichung dieses Geschäftsjahres. Bei Feststehen der
Gesamtzielerreichung nach dem dritten Geschäftsjahr erfolgt dann
die abschließende Auszahlung unter Anrechnung der jeweiligen
Abschlagszahlung. Die Höhe der insgesamt ausgezahlten Abschläge
stellt sich zum Ende des Berichtsjahres wie folgt dar:
Gewährte und geschuldete Vergütung ehemaliger Mitglieder des
Vorstands
In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete
Vergütung ehemaliger Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 AktG
angegeben. Für ehemalige Vorstandsmitglieder, die in den letzten
zehn Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, erfolgt die
Angabe unter Namensnennung. Alle früheren Mitglieder werden gemäß §
162 AktG Abs. 5 Satz 2 anonymisiert unter „Sonstige“
zusammengefasst.
1 Beizulegender Zeitwert in dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen.
3. Angaben zu anteilsbasierter Vergütung | Phantom
Stocks
4. Versorgungszusagen
Das voraussichtliche Ruhegehalt, der Barwert der
Pensionsverpflichtungen sowie der Dienstzeitaufwand der
Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht:
Zudem wurde im Jahr 2023 für Dr. Joachim Kreuzburg ein
Versorgungsbeitrag in Höhe von 199 T€ (2022: 189 T€), für Dr. René
Fáber ein Versorgungsbeitrag in Höhe von 105 T€ (2022: 247 T€) und
für Rainer Lehmann ein Versorgungsbeitrag in Höhe von 108 T€ (2022:
96 T€) aufgewandt.
5. Vergleichende Darstellung
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer sind alle Mitarbeitenden der deutschen
Konzernunternehmen (ohne Vorstand) einbezogen worden. Die
durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern
auch die Sozialabgaben sowie Aufwendungen für die Altersversorgung.
Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des
Aufsichtsrats der Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung
nicht berücksichtigt. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf
Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
6. Grundzüge des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der
Sartorius AG festgelegt und beinhaltet eine Festvergütung,
Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Die Übernahme des Vorsitzes und
des stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat werden durch eine
höhere Festvergütung berücksichtigt.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des
Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie des
Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz, werden mit
zusätzlichen jährlichen Festbeträgen, Sitzungsgeld und
Auslagenersatz vergütet.
Daneben sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der
Gesellschaft abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
(D&O-Versicherung) einbezogen, deren Prämien die Sartorius
Aktiengesellschaft zahlt. Die D&O-Versicherung deckt die
gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit ab und wurde
zu marktüblichen und angemessenen Konditionen vereinbart.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der
überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften in
Deutschland als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes
ausgestaltet. Erfolgsabhängige Bestandteile sind nicht enthalten.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine
Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist,
die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig
vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und
Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Höhe und
Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher, dass die
Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte Kandidatinnen und
Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu gewinnen; hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig
zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei. Die bestehende Vergütungsregelung
berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die
Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in
seiner geltenden Fassung.
7. Gewährte und geschuldete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
1 Die Arbeitnehmervertreter haben erklärt, ihre
Vergütungen nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes
an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder, die Arbeitnehmer im Sartorius Konzern
sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen.
8. Vergleichende Darstellung
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer sind alle Mitarbeitenden der deutschen
Konzernunternehmen (ohne Vorstand) einbezogen worden. Die
durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern
auch die Sozialabgaben sowie Aufwendungen für die Altersversorgung.
Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des
Aufsichtsrats der Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung
nicht berücksichtigt. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf
Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
9. Anforderungen gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG
Die Hauptversammlung billigte den Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 in der Hauptversammlung am 29. März 2023 mit
99,30 % der abgegebenen Stimmen.
* * *
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG,
aufgestellten Vergütungsbericht der Sartorius Aktiengesellschaft,
Göttingen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Sartorius
Aktiengesellschaft, Göttingen, sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als
notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für
die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu
planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine
Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte
Leistungen für die Sartorius Aktiengesellschaft erbracht haben,
lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017
zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem
Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder
Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der
Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9
der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung
im Verhältnis zu uns an.
Hannover, den 9. Februar 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
gez. Schmidt
Wirtschaftsprüfer |
gez. Hartke
Wirtschaftsprüferin |
|
* * *
2. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
(Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss)
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 7
Der Vorstand erstattet der für den 28. März 2024 einberufenen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu
der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
neuen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener
Aktien mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der
Wiederveräußerung der erworbenen Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG befristet bis zum 27. März 2029
(einschließlich) zum Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen
Anteil von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zu ermächtigen. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Erteilung bzw. - sofern geringer - im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung. Dabei dürfen auf die aufgrund der
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71d
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen; dies entspricht einer
in § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen gesetzlichen Vorgabe.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 3.210.572
Stammaktien (entsprechend rund 8,6 % der Gesamtzahl der Stammaktien
und rund 4,3 % des Grundkapitals der Gesellschaft) und 2.633.939
Vorzugsaktien (entsprechend rund 7,0 % der Gesamtzahl der
Vorzugsaktien und rund 3,5 % des Grundkapitals der Gesellschaft)
als eigene Aktien. Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Sie wurde zuletzt durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 9. April 2015 zur Verwendung
eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts,
ermächtigt.
Die vorgesehene Laufzeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien von fünf Jahren entspricht der gesetzlich
vorgesehenen Höchstgrenze. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden;
ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt werden, die
dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr
abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen
handeln.
Gegenstand des Erwerbs können auf den Inhaber lautende
Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien sein.
Der Aktienerwerb kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse,
mittels eines an alle Inhaber-Stammaktionäre und/oder
Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen. Öffentliches Kaufangebot und öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten werden dabei
nachfolgend auch zusammenfassend als „öffentliches Angebot“
bezeichnet.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Dem trägt der
vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot
überzeichnet ist, kann die Annahme statt im Verhältnis der
jeweiligen Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital auch im
Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären jeweils angedienten
bzw. - im Falle der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten - der Anzahl der von den Aktionären zum
maßgeblichen Ankaufspreis (oder einem darunter liegenden Preis)
angedienten Aktien derselben Gattung erfolgen. Da die
Annahmequoten, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der
angedienten Aktien ergeben, von den Annahmequoten abweichen können,
die sich bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung am
Grundkapital ergeben würden, liegt hierin zwar grundsätzlich eine
Beschränkung der Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert
jedoch die technische Abwicklung des Angebots, da die relevante
Annahmequote sich bei diesem Verfahren ohne weiteres aus der Anzahl
der (zum maßgeblichen Ankaufspreis oder einem darunter liegenden
Preis) angedienten Aktien ermitteln lässt; für die Durchführung des
Angebots ist dann insbesondere eine wertpapiermäßige Einbuchung von
Andienungsrechten bei allen Aktionären im Verhältnis ihrer
jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft entbehrlich. Zugleich
wird mit der Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien
ebenfalls ein der Gleichbehandlung der Aktionäre dienendes
Verfahren angewandt, so dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. Bei einer Überzeichnung des öffentlichen
Angebots kann ferner eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie -
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Diese
Möglichkeiten dienen zum einen dazu, gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden, wodurch die
technische Abwicklung des Angebots erleichtert wird. Die
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen kann zum anderen auch
dazu genutzt werden, kleine, in der Regel unwirtschaftliche
Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische
Benachteiligung von Kleinaktionären nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden Annahmequoten, die
durch diese Vorgehensweise hinsichtlich der nicht bevorzugt
angenommenen Aktienbestände verursacht werden, sind in der Regel
gering, so dass auch insoweit die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt sind.
Die auf Grundlage dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung
der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft
wieder veräußert oder ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt sein,
die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne
Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht
sich durch die Einziehung gemäß § 8 Abs. 3 AktG der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital. Ein Erwerb zum Zweck des Handels in
eigenen Aktien ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG
ausgeschlossen.
Die Wiederveräußerung eigener Aktien erfolgt grundsätzlich durch
Verkauf über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre
gerichteten Angebots. Daneben soll die Gesellschaft auch ermächtigt
werden, eigene Aktien, die auf Grundlage dieser oder einer
vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworben werden bzw. wurden, in den nachfolgend
genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. durch den
Aufsichtsrat, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
anderer Weise zu veräußern. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ist - vorbehaltlich der Prüfung im
Einzelfall bei Ausnutzung der Ermächtigung - aus den nachfolgend
erläuterten Gründen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten:
- |
Die Gesellschaft soll zunächst ermächtigt werden, eigene Aktien
gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern, sofern der
Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der betreffenden
Aktiengattung jeweils nicht wesentlich unterschreitet. Diese in §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter
vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung
insbesondere in die Lage, eigene Aktien zusätzlichen
Aktionärsgruppen anzubieten und so den Aktionärskreis im Interesse
der Gesellschaft zu erweitern. Ferner soll es der Gesellschaft
dadurch ermöglicht werden, durch eine marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu
erreichen. Wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit kann hierbei
regelmäßig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft
erreicht werden als bei der Veräußerung einer größeren Anzahl von
Aktien über die Börse oder einem unter Wahrung des Bezugsrechts der
Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG im Falle eines Bezugsangebots
eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage
vor Ablauf der Bezugsfrist; angesichts der Volatilität an den
Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko,
insbesondere das sich auf mehrere Tage erstreckende
Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der
Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen
Konditionen führen kann. Auch kann die Gesellschaft bei Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die
Veräußerung über die Börse erlaubt grundsätzlich zwar ebenfalls die
Erzielung eines marktnahen Preises. Um zu vermeiden, dass beim
Verkauf einer größeren Anzahl von Aktien ein entsprechender
Preisdruck entsteht, ist es jedoch auch beim börslichen Verkauf in
der Regel erforderlich, den Verkauf über einen längeren Zeitraum zu
strecken. Ein außerbörslicher Verkauf unter Ausschluss des
Bezugsrechts gibt der Gesellschaft demgegenüber die Möglichkeit,
kurzfristig und unabhängig von der Anzahl der zu verkaufenden
Aktien auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher,
dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag
am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung überschreitet. Auf diese Volumenbeschränkung sind
dabei auch alle sonstigen Aktien anzurechnen, die ab Wirksamwerden
dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder veräußert werden.
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Ferner ist vorgesehen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene
Aktien als Gegenleistung zum Zweck des Erwerbs von Sachleistungen
zu übertragen. Dabei muss das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls
ausgeschlossen werden können, da die entsprechenden Aktien sonst
nicht auf den Veräußerer der Sachleistung übertragen werden können.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist in diesem Fall aus folgenden Gründen
erforderlich: Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb.
Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen
zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände,
einschließlich von Rechten und Forderungen zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung
dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines
Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an
Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die
Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft durchzuführen. Als
Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig
sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen
steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen
Fall an den Veräußerer eigene Aktien der Gesellschaft als
Gegenleistung ausgeben zu können, muss dann grundsätzlich das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich
entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand
und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur
Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird
dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb
bzw. der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von
Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse
liegt und der Wert der gewährten Aktien und der Wert der zu
erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der
insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
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Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten,
eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im
Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die
Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der
Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied der Geschäftsführung eines von
der Gesellschaft abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied der
Geschäftsführung eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens
oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen
Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen
Früchte aus den Aktien überlassen und/oder (unmittelbar oder
mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz solcher Personen stehen.
Eine Übertragung an die genannten Personen kann dabei insbesondere
auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne gesondertes Entgelt
erfolgen.
Konkrete Pläne für die Verwendung eigener Aktien im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder aktienbasierten Vergütungspaketen
bestehen derzeit nicht (zur Verwendung eigener Aktien im Rahmen der
Vorstandsvergütung siehe sogleich). Die Gesellschaft prüft jedoch
fortlaufend, ob ein oder mehrere neue Programme aufgelegt oder
bestehenden Programme geändert bzw. deren Konditionen angepasst
werden sollen.
Mit derartigen Beteiligungsprogrammen bzw. aktienbasierten
Vergütungsprogrammen kann die Gesellschaft bzw. die jeweilige
abhängige Konzerngesellschaft ihren Mitarbeitenden bzw.
Führungskräften zusätzlich zur regulären Vergütung eine attraktive
Beteiligungsmöglichkeit bzw. ein attraktives, erfolgsbezogenes
Vergütungspaket anbieten, das die Identifikation der Mitarbeitenden
mit dem Unternehmen, die Bindung der Mitarbeitenden an das
Unternehmen sowie die Übernahme von (insbesondere wirtschaftlicher)
Mitverantwortung durch die Mitarbeitenden fördert und den
Mitarbeitenden zugleich einen Anreiz gibt, auf eine dauerhafte
Wertsteigerung des Unternehmens hinzuarbeiten. Mit derartigen
Beteiligungs- bzw. aktienbasierten Vergütungsprogrammen steht der
Gesellschaft damit ein Instrument zur Verfügung, mit dem im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre die nachhaltige
Unternehmensentwicklung gefördert und zugleich qualifizierte
Mitarbeitende gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen
gebunden werden können. Angesichts der beschriebenen positiven
Wirkungen für das Unternehmen ist die Ausgabe insbesondere von
Belegschaftsaktien auch vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom
Gesetz in verschiedener Weise erleichtert. Eine Verwendung eigener
Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus derartigen
Beteiligungsprogrammen bzw. aktienbasierten Vergütungsprogrammen
ist allerdings nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre für
solche Aktien ausgeschlossen wird. Eine entsprechende Verwendung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
liegt daher - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung nach
Entscheidung über die Durchführung und Festlegung der Einzelheiten
des Programms - im Interesse der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre
und ist sachlich gerechtfertigt.
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Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene
Aktien zu verwenden, wenn Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft als Teil der Vorstandsvergütung Aktien der
Gesellschaft übertragen werden sollen. Dabei ist in der Regel durch
geeignete Gestaltungen wie Haltefristen u.ä. sicherzustellen, dass
der Empfänger für einen mehrjährigen Zeitraum an der
Kursentwicklung der ihm zugesagten Aktien teilnimmt und auf diese
Weise an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft
partizipiert. Solche Gestaltungen können dazu beitragen, die
Bindung von Vorstandsmitgliedern an das Unternehmen zu erhöhen, die
Vergütungsstruktur noch stärker auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung hin auszurichten und einen Anreiz zu geben,
auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten.
Über die Frage, ob und in welchem Umfang aktienbasierte
Vergütungsbestandteile gewährt werden, und über die nähere
Ausgestaltung aktienbasierter Vergütungszusagen entscheidet der
Aufsichtsrat unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze für die
Bezüge der Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG) und im Rahmen eines nach
§ 87a Abs. 2 AktG maßgeblichen Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder. Hierzu gehören auch Regelungen wie
Haltefristen und Veräußerungssperren, die Entscheidung, ob Angebot,
Zusage und Übertragung von Sartorius Aktien von der Erreichung
bestimmter Ziele abhängig sein sollen, die Verfallbarkeit bzw.
Unverfallbarkeit von Aktienzusagen sowie Regelungen über die
Behandlung von Aktienzusagen und veräußerungsgesperrten Aktien in
Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder
Tod sowie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
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Vorratsbeschlüsse - wie der unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Beschlussfassung vorgelegte - mit verschiedenen Möglichkeiten zum
Bezugsrechtsausschluss sind unter Berücksichtigung der jeweiligen
Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften national und
international üblich. Bei der Entscheidung über einen etwaigen
Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien
werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall prüfen, ob
ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären angemessen ist.
Der Vorstand wird der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung
über jede Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften berichten.
* * *
3. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8
(Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten
im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs-
bzw. Andienungsrechts der Aktionäre)
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 8
Der Vorstand erstattet der für den 28. März 2024 einberufenen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu
der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des
Bezugs- und des Andienungsrechts:
Neben den in Punkt 7 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten
zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt
werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Durch diese zusätzliche Handlungsalternative werden die
Möglichkeiten der Gesellschaft ergänzt, um den Erwerb eigener
Aktien optimal strukturieren zu können. Für die Gesellschaft kann
es vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen
zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu
erwerben, oder Terminkaufverträge über Aktien abzuschließen, bei
denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der
Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen
(„Terminkäufe“). Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufe
werden nachfolgend auch jeweils als „Derivat“
bezeichnet.
Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll, wie
schon die Begrenzung des Volumens dieser Ermächtigung auf 5 % des
Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des
Aktienrückkaufs ergänzen. Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf
höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt oder es muss auf
andere Weise als durch die Laufzeit selbst sichergestellt werden,
dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der jeweiligen Derivate
nicht nach dem Ablauf des 27. März 2029 erfolgt. Dadurch wird
sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum
27. März 2029 (einschließlich) gültigen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien auch keine eigenen Aktien aufgrund solcher Derivate
mehr erwerben kann.
Bei der Veräußerung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft
dem Erwerber der Put-Option das Recht, auf den Inhaber lautende
Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem in der
Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft
zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine
Optionsprämie bzw. einen entsprechenden Veräußerungspreis für die
Put-Option; diese Optionsprämie bzw. der Veräußerungspreis für die
Put-Option vergütet unter Berücksichtigung unter anderem des
Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der
betreffenden Aktiengattung der Gesellschaft den Wert des
Veräußerungsrechts, das der Erwerber mit der Put-Option erhält.
Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der
Erwerber der Put-Optionen gezahlt hat, den von der Gesellschaft für
den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung
der Put-Option ist für den Optionsinhaber nur dann wirtschaftlich
sinnvoll, wenn der Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung zum
Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann
die Aktie statt über die Börse zu dem höheren Ausübungspreis an die
Gesellschaft veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der
Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der
Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts
festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag
abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der
Aktienkurs der betreffenden Aktiengattung am Ausübungstag über dem
Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar
keine eigenen Aktien erwerben; ihr verbleibt jedoch die
vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen
Zahlung eines Erwerbspreises für die Call-Option bzw. einer
entsprechenden Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte
Anzahl an auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien
der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Preis
(Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu
kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der betreffenden
Aktiengattung der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da
sie die Aktien dann statt über die Börse zu dem niedrigeren
Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der
Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt
werden muss.
Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft Aktien von dem
Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden
Termin und zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten
Kaufpreis (Ankaufspreis). Der Abschluss von Terminkäufen kann für
die Gesellschaft insbesondere sinnvoll sein, wenn sie einen für
einen bestimmten Termin bestehenden Bedarf an eigenen Aktien zu
einem im Voraus festgelegten Preisniveau sichern will.
Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis für Aktien der
Gesellschaft, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, ist
der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Ausübungs- bzw.
Ankaufspreis. Der Ausübungs- bzw. Ankaufspreis kann höher oder
niedriger sein als der Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung
der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts; er
darf jedoch das arithmetische Mittel der Schlusskurse für die
betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten drei
Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts
jeweils um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als
10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Wird ein
Schlusskurs an einem oder mehreren der maßgeblichen Tage nicht
festgestellt, tritt an seine Stelle jeweils der letzte bezahlte
Kurs (wiederum im XETRA-Handel bzw. einem vergleichbaren
Nachfolgesystem). Der von der Gesellschaft bei Call-Optionen oder
Terminkäufen für das Derivat gezahlte Erwerbspreis (bzw. die
hierfür von der Gesellschaft zu zahlende Optionsprämie) darf ferner
nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte
Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw. die hierfür von der
Gesellschaft vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht wesentlich
unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate liegen,
bei dessen Ermittlung insbesondere der vereinbarte Ausübungspreis
zu berücksichtigen ist. Hierdurch sowie durch die Verpflichtung,
Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse innerhalb der
Preisgrenzen erworben wurden, die gemäß der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 7 auch für den börslichen
Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft selbst gelten, wird
ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter
Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die
Gesellschaft für das Derivat einen fairen Marktpreis vereinnahmt
bzw. zahlt, erleiden die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten
Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung
der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht
alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen
können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate und für die
zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei
dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre
umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es - auch unter
Berücksichtigung des dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde
liegenden Rechtsgedankens - gerechtfertigt, dass den Aktionären
kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der
Gesellschaft abzuschließen. Durch den Ausschluss des Bezugs- und
des Andienungsrechts wird die Gesellschaft - anders als beim
Angebot zum Erwerb von Derivaten an alle Aktionäre bzw. beim
Angebot zum Erwerb von Derivaten von allen Aktionären - in die Lage
versetzt, Derivatgeschäfte kurzfristig und unter Ausnutzung
günstiger Marktbedingungen abzuschließen. Beim Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Derivaten oder einer Kombination von
Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur
zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Derivaten ihnen gegenüber
zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien
nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar.
Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der Ermächtigung anhand der
konkreten Umstände nochmals vorzunehmenden Prüfung hält der
Vorstand die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Bezugs- und
Andienungsrechts der Aktionäre beim Einsatz von Derivaten für einen
Aktienrückkauf zu den vorstehend dargestellten Bedingungen aus den
aufgezeigten Gründen für grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die
jeweils nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der
Ermächtigung unterrichten.
* * *
III. Bericht des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand der Sartorius Aktiengesellschaft erstattet der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. März 2024 den
folgenden Bericht zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre:
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. April 2015 hat
unter Tagesordnungspunkt 6 u.a. den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft auch in
anderer Weise als über die Börse oder ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot zu veräußern, soweit die Veräußerung gegen
Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet (die „Veräußerungsermächtigung
2015“). Die aufgrund der Veräußerungsermächtigung 2015
veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung noch - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der Veräußerungsermächtigung 2015. Die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die
während der Geltung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. Sofern eigene Aktien im Rahmen
der Veräußerungsermächtigung 2015 zur Veräußerung in anderer Weise
als über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
verwendet werden, ist gemäß den Vorgaben des vorgenannten
Hauptversammlungsbeschlusses das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.
Mit der Veräußerungsermächtigung 2015 wird von der in § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre bleiben bei dem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG angemessen gewahrt. Dem
Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen,
dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den
maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Im Zeitraum seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung am
29. März 2023 bis zur Bekanntmachung der Einberufung der
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung im Bundesanzeiger wurden
insgesamt 613.497 eigene Vorzugsaktien der Gesellschaft
(entsprechend rund 0,819 % des Grundkapitals) auf Grundlage der
Veräußerungsermächtigung 2015 jeweils unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zur Veräußerung in anderer Weise als
über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
verwendet. Die verwendeten eigenen Aktien wurden im Februar 2024
durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen einer
Kapitalmaßnahme zur Sicherung der Finanzierung der Sartorius Gruppe
im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu einem Preis von EUR
326,00 pro Aktie an institutionelle Investoren im Rahmen einer
Privatplatzierung veräußert. Darin liegt ein Abschlag in Höhe von
rund 4,0 % gegenüber dem letzten Schlusskurs der Vorzugsaktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel am 6. Februar 2024 vor Ankündigung der
Transaktion von EUR 339,50 je Vorzugsaktie. Damit wurde die Vorgabe
der Veräußerungsermächtigung 2015, dass die Aktien nur zu einem
Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet, eingehalten.
Der Nettoerlös aus der Platzierung soll die Entschuldung der
Sartorius Gruppe über einen starken operativen Cashflow hinaus
beschleunigen sowie die strategische Flexibilität des Unternehmens
insgesamt stärken.
Die Veräußerung eigener Aktien in der vorstehend beschriebenen
Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts eröffnet der Gesellschaft
insbesondere die Möglichkeit, kurzfristig Aktien gezielt an
institutionelle Investoren oder Finanzinvestoren auszugeben, um auf
günstige Marktsituationen schnell und flexibel reagieren zu können,
und unterstützt damit die Sicherung einer dauerhaften und
angemessenen Eigenkapitalausstattung der Sartorius Gruppe. Der
durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös
führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie
als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insofern zu
einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Der Verzicht auf
die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung von Bezugsrechten kann
kurzfristige Eigenkapitalbedürfnisse aus sich bietenden
Marktchancen erleichtern, insbesondere da keine Bezugsfrist zu
beachten ist. Aus den vorstehenden Gründen war der Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre für die genannten Zwecke geeignet,
erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre geboten und somit sachlich gerechtfertigt.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. April 2015 hat
unter Tagesordnungspunkt 6 zudem den Aufsichtsrat ermächtigt,
eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Erwerbsrechten zu
verwenden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im
Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder
wurden (die „Vergütungsermächtigung 2015“ und zusammen mit
der Veräußerungsermächtigung 2015, die „Ermächtigung 2015“).
Gemäß den Vorgaben der Vergütungsermächtigung 2015 können eigene
Aktien dabei insbesondere Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft als
Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und übertragen werden.
Die Mitgliedschaft im Vorstand muss zum Zeitpunkt des Angebots, der
Zusage oder der Übertragung bestehen. Sofern eigene Aktien im
Rahmen der Vergütungsermächtigung 2015 für vorstehend genannte
Zwecke verwendet werden, ist gemäß den Vorgaben des vorgenannten
Hauptversammlungsbeschlusses das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.
Nach dem geltenden, durch die Hauptversammlung der Gesellschaft
am 29. März 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 gebilligten
Vergütungssystem für den Vorstand kann den Vorstandsmitgliedern als
weitere langfristige variable Vergütungskomponente auf
individueller Grundlage eine Vergütung in Form von Aktien der
Gesellschaft gewährt werden (Aktienvergütung). Mit diesen Aktien,
die einer mindestens vierjährigen Haltefrist unterliegen, nimmt das
begünstigte Vorstandsmitglied für einen mehrjährigen Zeitraum an
positiven und negativen Kursentwicklungen teil. Bei den gewährten
Aktien kann es sich um eigene Stamm- und/oder eigene Vorzugsaktien
der Gesellschaft handeln. Für Zwecke der Aktienvergütung wird vom
Aufsichtsrat ein Gesamtzuteilungswert festgelegt, der anhand des
aktuellen Börsenkurses der betreffenden Aktiengattung zum Zeitpunkt
der Zusage in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet
wird. Die betreffenden Aktien werden sodann sämtlich auf den
Begünstigten übertragen, dürfen aber vom Begünstigten nicht vor
Ablauf der Haltefrist veräußert werden. Für den Fall eines
vorzeitigen Ausscheidens des Begünstigten aus dem Vorstand kann
ferner vorgesehen werden, dass die gewährten Aktien, abhängig vom
Zeitpunkt des Ausscheidens, ganz oder teilweise verfallen und vom
Begünstigten an die Gesellschaft zurück zu übertragen sind.
Im Zeitraum seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung am
29. März 2023 bis zur Bekanntmachung der Einberufung der
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung im Bundesanzeiger wurden
insgesamt 3.419 eigene Stammaktien sowie insgesamt 2.711 eigene
Vorzugsaktien der Gesellschaft (und damit insgesamt 6.130 eigene
Aktien, entsprechend rund 0,008 % des Grundkapitals) auf Grundlage
der Vergütungsermächtigung 2015 jeweils unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre als Aktienvergütung verwendet. Die
verwendeten eigenen Aktien wurden vom Aufsichtsrat im Rahmen des
geltenden Vergütungssystems den Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft, Dr. Alexandra Gatzemeyer und Dr. René Fáber, als
Aktienvergütung für ihre Tätigkeit im Zeitraum ab dem Geschäftsjahr
2024 zugesagt und an diese Vorstandsmitglieder im Januar 2024
übertragen.
Aktienbasierte Vergütungen dienen der Stärkung der Motivation
von Führungskräften sowie deren Identifikation mit der
Gesellschaft, an deren Entwicklung sie durch eine Beteiligung in
Aktien teilhaben können. Durch geeignete Haltefristen kann dabei
insbesondere auch dem Anliegen der Förderung einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung und einer langfristigen Steigerung des
Unternehmenswerts als übergeordnete strategische Zielsetzung
angemessen Rechnung getragen und die Teilnahme der Berechtigten
sowohl an Kursgewinnen als auch Kursverlusten erreicht werden. Die
Aktienvergütung dient ferner dazu, qualifizierte Führungskräfte zu
gewinnen bzw. an das Unternehmen zu binden. Eine Verwendung von
eigenen Aktien für diese Zwecke ist nur möglich, wenn das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die betreffenden Aktien
ausgeschlossen wird. Aus den vorstehenden Gründen lag der
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die genannten Zwecke
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und war sachlich
gerechtfertigt.
Zu anderen als den oben beschriebenen Zwecken wurden eigene
Aktien der Gesellschaft im Zeitraum zwischen der letzten
Hauptversammlung am 29. März 2023 und der Bekanntmachung der
Einberufung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung im
Bundesanzeiger nicht verwendet.
Insgesamt wurden damit im Zeitraum seit der letzten ordentlichen
Hauptversammlung am 29. März 2023 bis zur Bekanntmachung der
Einberufung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 616.208 eigene Vorzugsaktien und 3.419 eigene
Stammaktien der Gesellschaft und damit insgesamt 619.627 eigene
Aktien, entsprechend rund 0,83 % des Grundkapitals, in Ausnutzung
der Ermächtigung 2015 verwendet.
Ein Erwerb eigener Aktien erfolgte im Zeitraum zwischen der
letzten Hauptversammlung am 29. März 2023 und der Bekanntmachung
der Einberufung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung im
Bundesanzeiger nicht.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält
die Gesellschaft insgesamt 3.210.572 eigene Stammaktien und
2.633.939 eigene Vorzugsaktien.
* * *
IV. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger hat die Gesellschaft 74.880.000
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien ausgegeben, die
aus je 37.440.000 Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien
bestehen. Vorzugsaktien gewähren außer in den gesetzlich bestimmten
Fällen kein Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht, gewährt jede
Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte
Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei denen
Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei den Abstimmungen in
der vorliegenden Hauptversammlung nur die Stammaktien
stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher
der Gesamtzahl der Stammaktien und beträgt zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 37.440.000.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht
der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 3.210.572 Stamm- und
2.633.939 Vorzugsaktien der Gesellschaft als eigene Aktien.
V. Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Virtuelle Hauptversammlung; HV-Portal
Auf Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 13a der Satzung der
Sartorius Aktiengesellschaft hat der Vorstand der Gesellschaft
entschieden, die vorliegende Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Für
Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht daher kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Wir bitten um besondere Beachtung der nachfolgenden
Angaben hinsichtlich des Ablaufs der Versammlung und der
Ausgestaltung der Aktionärsrechte.
Die gesamte Versammlung wird für teilnahmeberechtigte Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten Internetservice,
der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung erreichbar ist
(nachfolgend: HV-Portal), live mit Bild und Ton
übertragen.
Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben
die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das HV-Portal
elektronisch zuzuschalten und dort die gesamte Hauptversammlung
live mit Bild und Ton zu verfolgen sowie Aktionärsrechte auszuüben.
Über das HV-Portal können teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten gemäß dem hierfür vorgesehenen Verfahren unter
anderem das Stimmrecht ausüben, von ihrem Rede- und Auskunftsrecht
Gebrauch machen, Widerspruch zu Protokoll erklären und vor der
Versammlung Stellungnahmen einreichen.
Die für die Nutzung des HV-Portals erforderlichen Zugangsdaten
werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung
der Teilnahmevoraussetzungen für die Hauptversammlung
zugesandt.
2.
Stimmberechtigte Aktien
Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte
Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei denen
Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei den Abstimmungen in
der vorliegenden Hauptversammlung nur die Inhaber von Stammaktien
stimmberechtigt. Soweit in den nachstehenden Erläuterungen auf eine
Stimmrechtsausübung oder Stimmrechtsvertretung von Aktionären Bezug
genommen wird, betreffen diese Erläuterungen daher, sofern keine
solche Erweiterung der Tagesordnung erfolgt, nur die
Stimmrechtsausübung bzw. Stimmrechtsvertretung durch
Stammaktionäre.
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und, soweit
ihre Aktien stimmberechtigt sind, auch zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis
zum Ablauf des 21. März 2024 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der
weiter unten genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur
Teilnahme nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§
126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und, soweit ihre
Aktien stimmberechtigt sind, zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und
muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Zum
Nachweis reicht ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c
Abs. 3 AktG in jedem Fall aus. Der Nachweis hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. auf
den Geschäftsschluss des 6. März 2024 (24.00 Uhr (MEZ)), sog.
Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen und muss der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. März 2024 (24.00
Uhr (MEZ)) unter der weiter unten genannten Adresse
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und, soweit die Aktien stimmberechtigt
sind, die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die jeweilige
Berechtigung bemisst sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts, soweit die Aktien
stimmberechtigt sind, ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind daher aus eigenem Recht nicht zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und, soweit die Aktien
stimmberechtigt sind, zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Für
die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an
folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:
Sartorius Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die
Nutzung des HV-Portals übersandt. Wir bitten die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
4.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine ordnungsgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die
Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
erfolgt im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch die
hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen
ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
a) Stimmrechtsausübung per (elektronischer) Briefwahl
Teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation per
Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme (ausschließlich)
über das HV-Portal unter www.sartorius.com/hauptversammlung bis
spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten
Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung am 28. März 2024 abgeben,
ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des
jeweiligen Votums bei der Gesellschaft entscheidend.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für
die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
b) Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet den
teilnahmeberechtigten Aktionären, soweit sie zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt sind, an, von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Ohne
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die
Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen
zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals
übersandt. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, werden
gebeten, hierzu das HV-Portal unter
www.sartorius.com/hauptversammlung oder das ihnen übersandte
Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das
Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist
außerdem im Internet unter
www.sartorius.com/hauptversammlung abrufbar.
Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der
Gesellschaft
- |
entweder bis zum 27. März 2024, 18.00 Uhr (MEZ), unter
der vorstehend in Abschnitt V.3 für die Anmeldung zur
Hauptversammlung angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse
|
- |
oder über das HV-Portal unter
www.sartorius.com/hauptversammlung bis spätestens zu dem in der
virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter für die
jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt am Tag der
Hauptversammlung am 28. März 2024
|
zugehen.
Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von
Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei
der Gesellschaft.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren
Aktionären auch im Internet unter
www.sartorius.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Eine Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Ausübung
sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Antrag- und
Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen ist
ausgeschlossen.
c) Stimmrechtsausübung durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten,
können dieses auch durch sonstige Bevollmächtigte, auch durch ein
Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind eine
fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Auch diese Bevollmächtigten können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht
lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können auch elektronisch über das HV-Portal unter
www.sartorius.com/hauptversammlung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten
Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den
Bevollmächtigten bzw. deren Änderung oder Widerruf stehen
- |
bis zum 27. März 2024, 18.00 Uhr (MEZ), die vorstehend in
Abschnitt V.3 für die Anmeldung zur Hauptversammlung genannte
Postanschrift und E-Mail-Adresse; sowie
|
- |
das HV-Portal unter www.sartorius.com/hauptversammlung bis
spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten
Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung am 28. März 2024
|
zur Verfügung.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten daher
ausschließlich unter Nutzung des unter
www.sartorius.com/hauptversammlung zugänglichen HV-Portals
bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten
Zeitpunkt abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden dem
Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten entweder
per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann bei
Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten und bei Nutzung des
HV-Portals für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse
des Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten
angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder
E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben wird, erfolgt der
Versand der Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die
Adresse des Vollmachtgebers. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe
einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die
Übermittlung der Zugangsdaten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär noch
eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater oder eine
sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute oder sonstige Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen gelten die
besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u. a.
verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist, aber
kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen unter Umständen eigene Formerfordernisse
fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger
zu erfragen.
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die
voranstehenden zur Erteilung der Vollmacht gemachten Ausführungen
entsprechend.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen
zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals
übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist
außerdem unter www.sartorius.com/hauptversammlung abrufbar.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten vorzugsweise über das
HV-Portal unter www.sartorius.com/hauptversammlung oder
mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars zu erteilen.
d) Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt
eingegangene Erklärung berücksichtigt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung
des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
per (elektronischer) Briefwahl abgegebene Stimme, soweit sie nicht
geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw.
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen
Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung
zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der
Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung
(Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) bzw. eine
zu diesem Beschlussvorschlag per (elektronischer) Briefwahl
abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung,
der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur
Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht
geändert oder widerrufen wird.
5.
Weitere Rechte der Aktionäre
a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von €
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu
beachten.
Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 26.
Februar 2024 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen. Es wird darum gebeten,
entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Sartorius Aktiengesellschaft
Vorstand
Otto-Brenner-Straße 20
37079 Göttingen
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die
Einberufung bekannt gemacht.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der
Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge
können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende
Adresse übermittelt werden:
Sartorius Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis
spätestens 13. März 2024 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der
vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller
Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126
bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4
Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies
gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund
eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG
durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder
Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die in Abschnitt V.3
genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt
sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag
gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der
virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im
Wege der Videokommunikation gestellt werden (siehe dazu die
nachstehenden Ausführungen unter Punkt d)).
c) Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4
AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der
Hauptversammlung Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im
Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4
AktG).
Stellungnahmen sind in Textform über das HV-Portal unter
www.sartorius.com/hauptversammlung bis spätestens fünf Tage
vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis 22. März 2024
(24.00 Uhr (MEZ)) einzureichen. Eine Stellungnahme darf maximal
20.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden
Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache
eingereicht werden und nach den gesetzlichen Vorschriften
zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der
virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 23. März 2024 (24.00
Uhr (MEZ)), unter Nennung des Namens des einreichenden
Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten im HV-Portal unter
www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlichen. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im HV-Portal
veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge,
Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht
berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser
Einberufung gesondert angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu
erklären.
d) Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle
Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das HV-Portal unter
www.sartorius.com/hauptversammlung ein virtueller
Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Für
Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein
Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur
Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der
Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung
näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
e) Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1
AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung ein
Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Nach der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht auch das
Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Der
Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf
der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das HV-Portal ausgeübt werden, sofern der Versammlungsleiter dies
gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend festlegt. Es ist
beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den
Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen
wird.
Eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen
bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung einzureichen
sind, ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das
Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne die
Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen
Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind.
Neben dem Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung, und
ohne dieses einzuschränken, wird die Gesellschaft
teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf
freiwilliger Basis im Vorfeld der Hauptversammlung eine zusätzliche
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eröffnen.
Die Einzelheiten hierzu sind nachstehend unter Punkt 6
beschrieben.
f) Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach §
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation Widerspruch zu erklären (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
AktG i.V.m. § 245 AktG). Ein solcher Widerspruch kann von Beginn
der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Ende über das
HV-Portal erklärt werden.
6.
Zusätzliche Fragemöglichkeit im Vorfeld der Hauptversammlung auf
freiwilliger Basis
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, für teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten - über die Vorgaben des § 131 Abs. 1 AktG
hinaus - auf freiwilliger Basis eine zusätzliche Fragemöglichkeit
im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation wie folgt einzurichten:
Die zusätzliche Fragemöglichkeit soll teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, im
Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zur Tagesordnung einzureichen.
Entsprechende Fragen können der Gesellschaft von Aktionären, welche
die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, bzw. ihren
Bevollmächtigten bis 23. März 2024 (24.00 Uhr (MEZ)) in
Textform in deutscher oder englischer Sprache über das HV-Portal
unter www.sartorius.com/hauptversammlung übermittelt
werden.
Eine Beantwortung fristgerecht eingereichter Fragen erfolgt
ausschließlich in der Hauptversammlung selbst. Der Vorstand
entscheidet dabei nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie
er solche vorab übermittelten Fragen während der Hauptversammlung
beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden
Fragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens geeignet
begrenzen, Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen und/oder
unter den übermittelten Fragen im Interesse der anderen Aktionäre
für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung
jeweils den Namen und gegebenenfalls Wohnort bzw. Sitz des
fragenden Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen,
soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Frage im HV-Portal
nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Fragemöglichkeit im
Vorfeld der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder
Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß
§ 131 Abs. 1 AktG verbunden; sofern Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten von ihrem gesetzlichen Auskunftsrecht Gebrauch
machen wollen, können sie dies ausschließlich während der
virtuellen Hauptversammlung wie vorstehend beschrieben tun. Ferner
werden etwaige im Rahmen dieser freiwillig eingerichteten
zusätzlichen Fragemöglichkeit eingereichte Stellungnahmen,
gestellte Anträge und Wahlvorschläge oder erklärte Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung weder vor noch in der
virtuellen Hauptversammlung berücksichtigt. Diese sind
ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen
Wegen einzureichen, zu stellen bzw. zu erklären.
Die Einräumung dieser freiwilligen zusätzlichen Fragemöglichkeit
im Vorfeld der Hauptversammlung ist ferner ausdrücklich keine
Vorgabe des Vorstands zur Einreichung von Fragen vor der
Versammlung im Sinne des § 131 Abs. 1a AktG. Die gesetzlichen
Regelungen, die an eine solche Vorgabe anknüpfen, insbesondere §
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 131 Abs. 1c AktG, finden daher
vorliegend keine Anwendung.
Die Möglichkeit der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten, in
der Hauptversammlung ihr Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben, bleibt von der
vorstehenden zusätzlichen Fragemöglichkeit unberührt.
7.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3,
4, 5, 7 und 8 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu
Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der
Tabelle 3 der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils
die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) zu
stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten (Enthaltung).
8.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131 AktG sowie
der Inhalt der Einberufung und die weiteren Informationen nach §
124a AktG sind auch im Internet unter
www.sartorius.com/hauptversammlung abrufbar.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen
Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
Ferner werden dort auch weitere Informationen zur
Hauptversammlung bereitgestellt unter Einschluss insbesondere der
Formulare, die bei Stimmenabgabe durch Bevollmächtigte zu verwenden
sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt
übermittelt werden.
9.
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche
Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der
für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Zeit (MEZ). Die
koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Zeit
(MEZ) minus einer Stunde.
10.
Informationen zum Datenschutz
a) Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen
Daten und Verantwortlicher
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung personenbezogene Daten von ihren Aktionären sowie
ggf. von deren Vertretern (insbesondere Name, Wohnort/Sitz,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen
an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer der
Anmeldebestätigung, die Redebeiträge des jeweiligen Aktionärs bzw.
seines Vertreters einschließlich darin enthaltener Fragen und
Anträge, vorab eingereichte Stellungnahmen sowie ferner
verschiedene technische Daten, die vom Browser des Aktionärs bzw.
seines Vertreters bei Nutzung des HV-Portals automatisch
übermittelt werden) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um ihnen die Ausübung ihrer Rechte gemäß AktG und Satzung der
Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre
an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend rechtlich
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Sartorius
Aktiengesellschaft (Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen)
verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c DSGVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können
Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen
Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f
DSGVO). Die Gesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der
Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär,
den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben
(i.d.R. Depotbank), oder indem sie vom Aktionär bzw. dessen
Bevollmächtigtem im Rahmen der Ausübung hauptversammlungsbezogener
Rechte selbst übermittelt werden.
b) Weitergabe der personenbezogenen Daten und Kategorien der
Empfänger
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die
Gesellschaft externer Dienstleister und deren Subdienstleister
jeweils in der EU, welche von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister
sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur
Verfügung gestellt, insbesondere das Teilnehmerverzeichnis gemäß §
129 AktG. Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten in vor der
virtuellen Hauptversammlung eingereichten Fragen und Stellungnahmen
sowie den Redebeträgen während der Hauptversammlung. Die
Gesellschaft kann Name und ggf. Sitz/Anschrift der Aktionäre bzw.
deren Bevollmächtigter, die Fragen bzw. Stellungnahmen einreichen
bzw. Redebeträge leisten, nennen. Die Redebeiträge werden den
Aktionären und Aktionärsvertretern in Bild und Ton während der
Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus übermittelt die Gesellschaft personenbezogene
Daten von Aktionären sowie ggf. deren Vertretern an weitere
Empfänger außerhalb des Unternehmens, die diese Daten in eigener
Verantwortlichkeit verarbeiten, Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies können zum
Beispiel öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Vorschriften
sein.
c) Speicherung der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Sartorius Aktiengesellschaft ein
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, zum Beispiel aus
Haftungsrisiken aus der anwendbaren Gesetzgebung. Anschließend
werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten
personenbezogenen Daten beträgt die Speicherdauer unter Beachtung
gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. in AktG,
HGB, Abgabenordnung) regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei denn, die
längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen
erforderlich.
d) Rechte im Hinblick auf personenbezogene Daten
Betroffene können jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Daneben bestehen unter bestimmten
Voraussetzungen ein Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach
Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Sartorius
Aktiengesellschaft unentgeltlich über deren Datenschutzbeauftragten
unter den nachstehend unter e) genannten Kontaktdaten geltend
gemacht werden.
Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Die für die
Sartorius Aktiengesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
poststelle@lfd.niedersachsen.de
e) Datenschutzbeauftragter
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft steht betroffenen
Personen als Ansprechpartner für datenschutzbezogene Anliegen unter
nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Sartorius Corporate Administration GmbH
Datenschutzbeauftragter
Otto-Brenner-Straße 20
37079 Göttingen
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Göttingen, im Februar 2024
Sartorius Aktiengesellschaft
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